3. - 7. August 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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3. - 7. August 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1767, 1769; EGBGB Art. 6; FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1, 109
Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung; ordre public

a) Über die Anerkennungsfähigkeit einer Volljährigenadoption, die durch ein ausländisches Gericht oder eine ausländische Behörde ausgesprochen worden ist, wird im Verfahren nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG entschieden; auf dieses Verfahren finden die speziellen Vorschriften zum Adoptionsverfahren nach den §§ 186 ff. FamFG keine Anwendung.
b) Die Entscheidung des Amtsgerichts, eine ausländische Erwachsenenadoption anzuerkennen, ist aus diesem Grunde nicht gemäß § 197 Abs. 3 FamFG unanfechtbar, sondern unterliegt nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde gemäß § 58 FamFG.
c) Jedenfalls dann, wenn die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren weder beteiligt noch angehört wurden, sind sie im Anerkennungsverfahren als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen und zur Beschwerde gegen die positive Anerkennungsentscheidung berechtigt.
d) Der Umstand, dass die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren nicht beteiligt oder angehört worden sind, führt nicht dazu, dass der ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Anerkennung zu versagen wäre. Denn die Kinder des Annehmenden sind in einem inländischen Adoptionsverfahren ungeachtet ihrer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit nicht Beteiligte, sondern ihre Verfahrensrechte sind kraft spezialgesetzlicher Regelung (§§ 188, 193 FamFG) auf ein Anhörungsrecht beschränkt.
e) Zum materiellen und verfahrensrechtlichen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) bei der Anerkennung ausländischer Volljährigenadoptionen.

BGH, Beschl. v. 27.5.2020 – XII ZB 54/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 157
Einheitliches Vertragsverhältnis trotz getrennter Vertragsurkunden

Ein einheitlicher Vertrag liegt auch bei getrennten Urkunden vor, wenn die Wirksamkeit des einen Vertrages von der Wirksamkeit des anderen abhängig ist und beide Verträge nur einheitlich gekündigt werden können. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Urt. v. 18.2.2020 – 3 U 65/19

 

BGB § 536 Abs. 1; GlüStV § 25 Abs. 2; GewO § 33i
Behördliche Untersagung des Betriebs mehrerer Spielhallen als Mangel des Mietobjekts

1. Die auf § 25 Abs. 2 GlüStV gestützte behördliche Untersagung des Betriebs mehrerer Spielhallen in einem Gebäude stellt einen Sachmangel der Mietsache dar, wenn der Betrieb von mehreren Spielhallen als einer von mehreren Zwecken im Mietvertrag bestimmt worden ist (im Anschluss an KG, Urteil vom 14.07.2014 – 8 U 140/13 –, NJOZ 2014, 1688 ff.). Denn die Ursache des behördlichen Verbots liegt in der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts.
2. Ist in dem Mietvertrag das Risiko gewerberechtlicher Genehmigungen auf den Mieter vereinbart, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn damit ist für gewöhnlich nicht die Überwälzung des Risikos der baulichen Beschaffenheit des Mietobjektes für den vereinbarten Vertragszweck vom Vermieter auf den Mieter gewollt.
3. Der Mieter kann sich auf ein Minderungsrecht wegen treuwidrigen Verhaltens nicht berufen (§ 242 BGB), wenn er durch Ausübung einer ihm vertraglich eingeräumten Verlängerungsoption einen auf einer ihm bekannten Gesetzesänderung beruhenden (unbehebbaren) Sachmangel erst herbeiführt. Eine direkte oder analoge Anwendung von § 536b BGB kommt insoweit aber nicht in Betracht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.11.2014 – XII ZR 15/12 –, NJW 2015, 402 ff.).

OLG Hamm, Urt. v. 8.4.2020 – 30 U 107/19

 


Familienrecht

 

BGB §§ 730 ff., 1379, 1605
Anspruch auf Mitwirkung an gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsbilanz

Der familienrechtliche Grundsatz der Einheitlichkeit des Auskunftsanspruchs gilt nur für gesetzlich ausdrücklich geregelte familienrechtliche Auskunftsansprüche. Er lässt sich nicht auf einen aus Treu und Glauben erwachsenen Auskunftsanspruch übertragen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.3.2020 – 9 UF 134/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1812 Abs. 1, 1915, 1960
Keine generelle Pflicht des Nachlasspflegers zur Auflösung von Aktiendepots

1. Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gibt es auch für Aktienvermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelsichere Anlage. Der Nachlasspfleger hat vielmehr im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit im Hinblick auf die nach Kapitalanlagekriterien zu ermittelnden Risiken eine Fortführung des Aktieninvestments vertretbar erscheint (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 – I-3 Wx 8/19 –; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2017 – 15 W 136/17).
2. Auch die durch die Corona-Krise verursachten Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt dürften keinen Anlass geben, ein Aktiendepot insgesamt aufzulösen. Inwieweit es geboten sein könnte, Teile des Depots zu verkaufen oder umzuschichten, dürfte nur – ggf. mit Hilfe fachkundiger Beratung – für jede Aktienposition gesondert entschieden werden können.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.4.2020 – 3 W 37/20

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GG Artt. 1, 2, 14, 19 Abs. 4; ZPO § 765a; ZVG §§ 180 ff.
Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens wegen konkreter Suizidgefahr auch nach langjähriger Verfahrensdauer

Das Vollstreckungsgericht darf ein Teilungsversteigerungsverfahren nicht fortsetzen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass sich die Gefahr des Suizides eines am Teilungsversteigerungsverfahren Beteiligten bei Ergehen des Zuschlags nicht doch verwirklicht. Dies gilt selbst dann, wenn das Verfahren schon zehn Jahre andauert und angesichts des fortgeschrittenen Alters des Betreibenden nicht abzusehen ist, ob er es noch erleben wird, die in der Immobilie gebundenen Werte für seine eigene Lebensführung einsetzen zu können. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 7.11.2019 – V ZB 135/18

 


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