27. - 31. Juli 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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27. - 31. Juli 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 428, 749 Abs. 1, 752, 753 Abs. 1, 1059 S. 1
Nießbrauch für Gesamtberechtigte; kein Aufhebungsanspruch analog §§ 749 ff. BGB

Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB nicht verlangt werden.

BGH, Urt. v. 6.3.2020 – V ZR 329/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 167; GBO §§ 19, 29
Unbeschränkte Vollmacht in Außenverhältnis; Missbrauch der Vertretungsmacht; Prüfungskompetenz des Grundbuchamts

1. Bei einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollmacht darf das Grundbuchamt eine Grundbucheintragung nur dann ausnahmsweise ablehnen, wenn es sichere Kenntnis von einem Missbrauch der Vollmacht im Innenverhältnis hat (hier: Beschränkung auf den Vorsorgefall im Innenverhältnis).
2. Sichere Kenntnis von einem Missbrauch besteht nur dann, wenn für das Grundbuchamt aufgrund von vorgelegten Urkunden oder freier Beweiswürdigung die dem Missbrauch zugrunde liegenden Tatsachen (hier: Missachtung der Weisung im Innenverhältnis, erst bei Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers von der Vollmacht Gebrauch zu machen) zur vollen Überzeugung feststehen.
3. Die nach Eingang eines Eintragungsantrags beim Grundbuchamt erlangte Kenntnis vom Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber hindert die Grundbucheintragung nicht. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 18.5.2020 – 2 Wx 61/20

 

BGB § 307 Abs. 1 S. 2
Verstoß gegen das Transparenzgebot bei umfangreichen AGB

1. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann auch im erheblichen Umfang der AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts begründet sein.
2. Die Verwendung von Fremdwörtern kann zulässig sein, sofern diese ausreichend erläutert werden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Urt. v. 19.2.2020 – 6 U 184/19

 


Familienrecht

 

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; SGB II §§ 33, 38
Keine Vertretungsbefugnis des Obhutselternteils zur Vereinbarung einer Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen mit dem Sozialleistungsträger

Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind mit dem Sozialleistungsträger eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i. S. v. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu schließen.

BGH, Beschl. v. 18.3.2020 – XII ZB 213/19

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 9c; GNotKG § 13 S. 1
Zurückweisung des Ersteintragungsantrags einer GmbH mangels Zahlung eines Kostenvorschusses

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Zurückweisung eines Antrags wegen Nichteinzahlung des Kostenvorschusses geboten sein, wenn die Rechtssicherheit eine zeitnahe Entscheidung erfordert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Hinblick auf die aus der Eintragung folgende Haftungsbeschränkung für Gläubiger und Gesellschafter alsbald erkennbar sein muss, ob die gegründete Gesellschaft eingetragen wird oder nicht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.12.2019 – 3 Wx 177/19

 


Öffentliches Recht

 

BauO NW 1984 § 78; BauO NRW 2018 §§ 58 Abs. 2, 82 S. 2, 86 Abs. 1 S. 1; VwVfG NRW §§ 35 S. 1, 43 Abs. 2, 44
Kein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung bestandskräftiger Wohnnutzung

1. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung nach § 82 Satz 2 BauO NRW 2018 untersagt werden.
2. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn die angegriffene Nutzung nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, die Nutzung rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat sowie das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.
3. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung beruht darauf, dass eine erteilte Baugenehmigung entsprechend ihrer Verwaltungsaktqualität für die Dauer ihrer Wirksamkeit bindend ist, soweit darin eine bestimmte Regelung enthalten ist, vgl. §§ 35 Satz 1, 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Regelungsgehalt einer Baugenehmigung ist insbesondere die Feststellung, dass der geplanten Errichtung einer baulichen Anlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, vgl. § 74 BauO Abs. 1 NRW 2018.
4. Nach dem unverändert gebliebenen Regelungsmodell der Landesbauordnungen NRW sind Baulast und Baugenehmigung rechtlich selbständig. Stellt sich heraus, dass die bestellte Baulast – wie im vorliegenden Fall – unwirksam ist und damit die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung, für die sie bestellt wurde, nicht gewährleisten kann, ist die auf ihrer Grundlage erteilte Baugenehmigung in aller Regel als rechtswidrig, aber gleichwohl als wirksam anzusehen.
5. Verstößt eine private Wohnnutzung gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet), so verletzt sie damit zugleich nachbarschützende Vorschriften.
6. Verwirkt ist ein Nachbaranspruch auf Einschreiten, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment).
7. Unterlässt es ein unmittelbarer und mit der baulichen Situation aufgrund einer Familienzugehörigkeit genau vertrauter Nachbar in einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren seine Abwehrrechte geltend zu machen, ist davon auszugehen, dass die verpflichteten Nachbarn nach Treu und Glauben darauf vertrauen durften und auch darauf vertraut haben, dass ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine private Wohnnutzung im Gewerbegebiet nicht mehr ausübt wird.
8. Von der Verwirkung der Nachbarrechte bleiben die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde wegen einer Verletzung objektiven Baurechts unberührt.

VG Aachen, Urt. v. 1.4.2020 – 3 K 1357/16

 


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