20. - 24. Juli 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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20. - 24. Juli 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 138, 139, 242; VersAusglG § 9 Abs. 1
Inhaltskontrolle einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Ausübungskontrolle; salvatorische Klausel

1. Die Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 Abs. 1 BGB findet auch auf Scheidungsfolgenvereinbarungen Anwendung, sie ist aber selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine „Halbteilungskontrolle“ (Tz. 24).
2. Ein unausgewogener Vertragsinhalt kann zwar ein Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten darstellen. Er rechtfertigt die Feststellung der Sittenwidrigkeit aber nicht, wenn es an außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen fehlt, die auf eine subjektive Imparität schließen lassen (Tz. 29).
3. Eine Erhaltungsabrede („salvatorische Klausel“) kann bei einem teilweise nichtigen Ehevertrag zu einer Aufrechterhaltung wirksamer Vertragsbestandteile führen, vorausgesetzt, die Sittenwidrigkeit ergibt sich nicht aus einer Gesamtwürdigung des Vertrages (Tz. 38).
4. Fallen der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe und der Vertragsschluss zusammen, so ist für eine Ausübungskontrolle kein Raum (Tz. 41). (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 27.5.2020 – XII ZB 447/19

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 Nr. 3
Keine Verwirkung des Vaterschaftsanfechtungsrechts der Mutter

a) Das Recht der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig.
b) Ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, so dass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Juli 1995 – XII ZR 128/94 – FamRZ 1995, 1272 und BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861).
c) Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist (Fortführung von BGHZ 72, 299 = FamRZ 1979, 112 und BGHZ 2, 130).

BGH, Beschl. v. 18.3.2020 – XII ZB 321/19

 

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Nr. 4
Keine Genehmigungsbedürftigkeit der Rückübereignungsvormerkung

Die Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern auf ihren von einem Ergänzungspfleger vertretenen Enkel bedarf auch dann keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Nr. 1 BGB, wenn in dem Vertrag die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des durch Rückforderung bedingten Rückübereignungsanspruchs vorgesehen, die Haftung des Minderjährigen aber zuverlässig auf das ihm unentgeltlich Zugewandte beschränkt ist.

OLG München, Beschl. v. 29.4.2020 – 34 Wx 341/18

 


Erbrecht

 

BGB § 1960
Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben kann auch angeordnet werden, wenn Streit über Erbeneigenschaft besteht

Die Unbekanntheit der Erben ist aus der Sicht des Nachlassgerichts zu beurteilen. Erben können auch unbekannt sein, wenn Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung besteht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2020 – 3 W 137/19

 


Gesellschaftsrecht

 

HGB § 25 Abs. 2; FamFG § 395
Löschung fehlerhafter Handelsregistereintragung bei sachlicher Unrichtigkeit

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft angemeldeter und sodann im Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB auf Antrag wieder gelöscht werden kann; Anwendbarkeit von § 395 FamFG.

OLG Hamm, Beschl. v. 3.3.2020 – 27 W 21/20

 


Verfahrensrecht

 

FamFG §§ 58, 68 Abs. 3 S. 2, 69 Abs. 1 S. 2, 224 Abs. 2; VersAusglG §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2, 7, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1, 14 Abs. 1
Unzulässige Teilentscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG

1. Stellt ein Beschluss in der Formel fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, lassen die Entscheidungsgründe jedoch nicht erkennen, hinsichtlich welcher Anrechte der Wertausgleich auf welcher Grundlage unterbleibt, so stellt dies eine unzulässige Teilentscheidung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG dar.
2. Auszugleichende Beamtenanrechte des Beitrittsgebiets sind seit dem Jahr 2010 in Entgeltpunkte umzurechnen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.3.2020 – 9 UF 8/20

 


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