Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 138, 139, 242; VersAusglG § 9 Abs. 1
Inhaltskontrolle einer Scheidungsfolgenvereinbarung;
Ausübungskontrolle; salvatorische Klausel
1. Die
Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 Abs. 1 BGB findet auch auf
Scheidungsfolgenvereinbarungen Anwendung, sie ist aber selbst im
Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine
„Halbteilungskontrolle“ (Tz. 24).
2. Ein unausgewogener Vertragsinhalt kann zwar ein Indiz für
eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten
darstellen. Er rechtfertigt die Feststellung der Sittenwidrigkeit
aber nicht, wenn es an außerhalb der Vertragsurkunde liegenden
Umständen fehlt, die auf eine subjektive Imparität schließen
lassen (Tz. 29).
3. Eine Erhaltungsabrede („salvatorische Klausel“) kann bei
einem teilweise nichtigen Ehevertrag zu einer Aufrechterhaltung
wirksamer Vertragsbestandteile führen, vorausgesetzt, die
Sittenwidrigkeit ergibt sich nicht aus einer Gesamtwürdigung des
Vertrages (Tz. 38).
4. Fallen der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe und der Vertragsschluss
zusammen, so ist für eine Ausübungskontrolle kein Raum (Tz. 41).
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
27.5.2020 – XII ZB 447/19
Familienrecht
BGB
§§ 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 Nr. 3
Keine Verwirkung des Vaterschaftsanfechtungsrechts der Mutter
a) Das Recht der
Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren
Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer
Kindeswohldienlichkeit abhängig.
b) Ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Rechts auf Anfechtung
der Vaterschaft ist nicht möglich, so dass ein Verzicht auf das
Anfechtungsrecht wirkungslos ist (im Anschluss an Senatsurteile
vom 12. Juli 1995 – XII ZR 128/94 – FamRZ 1995, 1272 und BGHZ
129, 297 = FamRZ 1995, 861).
c) Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung
der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in
dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann
schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als
rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist
(Fortführung von BGHZ 72, 299 = FamRZ 1979, 112 und BGHZ 2,
130).
BGH, Beschl. v.
18.3.2020 – XII ZB 321/19
BGB §
1821 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Nr. 4
Keine Genehmigungsbedürftigkeit der Rückübereignungsvormerkung
Die Übertragung von
Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern auf ihren von
einem Ergänzungspfleger vertretenen Enkel bedarf auch dann
keiner familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1821 Abs. 1 Nr.
4 i. V. m. Nr. 1 BGB, wenn in dem Vertrag die Eintragung einer
Vormerkung zur Sicherung des durch Rückforderung bedingten
Rückübereignungsanspruchs vorgesehen, die Haftung des
Minderjährigen aber zuverlässig auf das ihm unentgeltlich
Zugewandte beschränkt ist.
OLG München, Beschl.
v. 29.4.2020 – 34 Wx 341/18
Erbrecht
BGB §
1960
Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben kann auch angeordnet
werden, wenn Streit über Erbeneigenschaft besteht
Die Unbekanntheit
der Erben ist aus der Sicht des Nachlassgerichts zu beurteilen.
Erben können auch unbekannt sein, wenn Streit über die
Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit
einer letztwilligen Verfügung besteht. (Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 11.2.2020 – 3 W 137/19
Gesellschaftsrecht
HGB §
25 Abs. 2; FamFG § 395
Löschung fehlerhafter Handelsregistereintragung bei sachlicher
Unrichtigkeit
Zur Frage, unter
welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft angemeldeter und sodann
im Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss nach § 25
Abs. 2 HGB auf Antrag wieder gelöscht werden kann; Anwendbarkeit
von § 395 FamFG.
OLG Hamm, Beschl. v.
3.3.2020 – 27 W 21/20
Verfahrensrecht
FamFG
§§ 58, 68 Abs. 3 S. 2, 69 Abs. 1 S. 2, 224 Abs. 2; VersAusglG §§ 2
Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2, 7, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1, 14 Abs. 1
Unzulässige Teilentscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren nach
§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG
1. Stellt ein
Beschluss in der Formel fest, dass ein Versorgungsausgleich
nicht stattfindet, lassen die Entscheidungsgründe jedoch
nicht erkennen, hinsichtlich welcher Anrechte der Wertausgleich
auf welcher Grundlage unterbleibt, so stellt dies eine unzulässige
Teilentscheidung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG dar.
2. Auszugleichende Beamtenanrechte des Beitrittsgebiets sind
seit dem Jahr 2010 in Entgeltpunkte umzurechnen. (Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 2.3.2020 – 9 UF 8/20
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