13. - 17. Juli 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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13. - 17. Juli 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG § 17 Abs. 2a; BGB §§ 13, 14
Verbrauchereigenschaft; Klärung durch Notar; Zwei-Wochen-Frist; sicherster Weg

a) Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist.
b) Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.

BGH, Urt. v. 28.5.2020 – III ZR 58/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 125 S. 1, 311b Abs. 1 S. 1, 134, 814, 899 Abs. 1 u. 2 S. 2, 888 Abs. 2; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 942
Bedürfnis für Eintragung eines Widerspruchs gegen nichtige Vormerkung

Ein Bedürfnis für die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung, deren Nichtigkeit sich aus einer Formunwirksamkeit des Kausalgeschäfts ergibt, besteht dort, wo die Gefahr eines Rechtsverlustes durch einen gutgläubigen Erwerb Dritter besteht. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der nichtige Grundstückskaufvertrag eine Belastungsvollmacht zugunsten des avisierten Erwerbers vorsieht.

AG Steinfurt, Beschl. v. 4.12.2019 – 21 C 988/19

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1
Baulasterklärung für minderjährigen Grundstückseigentümer

1. Die Übernahme einer Baulast ist eine Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.5.1995 – 11 A 4010/92 – NJW 1996, 275 f.).
2. Eine tatsächliche Vermutung betrifft als Anscheinsbeweis nicht die Beweislastverteilung, also die (rechtliche) Verteilung des Risikos der Unaufklärbarkeit, sondern die Beweiswürdigung, nämlich die tatsächliche Beurteilung eines Lebenssachverhalts.
3. Die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit des Baulastenverzeichnisses findet ihre Grundlage in der Verpflichtung der Baurechtsbehörde, die Baulastbestellung vor deren Eintragung auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, wobei typischerweise davon auszugehen ist, dass die Baurechtsbehörde dieser Verpflichtung nachkommt, wenn aus deren Sicht zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Hindernisses erkennbar sind und daher Anlass besteht, die Wirksamkeit der Baulast insoweit einer Überprüfung zu unterziehen.
4. Im Jahre 1971 bestand aus Sicht der Baurechtsbehörde kein Anlass, die Wirksamkeit einer von Eltern minderjähriger Grundstückseigentümer als deren gesetzliche Vertreter abgegebenen Baulasterklärung auf das Vorliegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1 i. V. mit § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu überprüfen.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.3.2020 – 3 S 3378/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1962; VBVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; InsO §§ 209 Abs. 1, 324 Abs. 1 Nr. 4
Zur Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers

Bei nicht vollständig mittellosem Nachlass kommt es zu einer gespaltenen Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers; in Höhe des verfügbaren Nachlasses ist sie diesem zu dem (höheren) Stundensatz gemäß § 1915 Abs. 1 BGB zu entnehmen, im Übrigen ist die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Bezüglich der Frage, inwieweit bei der Bemessung der Vergütung gemäß § 1915 Abs. 1 BGB Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, ist die Rangfolge des § 324 InsO zu beachten. Danach sind die Gerichtskosten des Nachlassverfahrens im Verhältnis zur Vergütung des Nachlasspflegers gleichrangig und anteilig abzuziehen.

OLG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2019 – 2 W 72/19

 


Gesellschaftsrecht

 

GenG § 77a S. 1 u. 2
Keine Beendigung der Genossenschaftsmitgliedschaft bei Formwechsel

1. Die Genossenschaftsmitgliedschaft einer eingetragenen Genossenschaft endet nicht nach oder analog § 77a GenG mit ihrer Umwandlung durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine solche Umwandlung hat weder die Auflösung noch das Erlöschen der eingetragenen Genossenschaft zur Folge. Ebenso wenig tritt eine Rechtsnachfolge ein.
2. Wird in der Mitgliederliste dennoch die Beendigung der Mitgliedschaft vermerkt, hat die Gesellschaft gegen die Genossenschaft einen auf Berichtigung gerichteten Anspruch.

OLG Naumburg, Urt. v. 12.12.2019 – 1 U 125/19

 


Steuerrecht

 

UStG §§ 1 Abs. 1a, 4 Nr. 8 lit. f, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1; RL/2006/112/EG Artt. 19, 135 Abs. 1 lit. f, 168 lit. a
Keine Geschäftsveräußerung bei vollständiger Übertragung der Anteile an einer GmbH

1. Die Inhaberschaft von Anteilen an einer GmbH reicht (im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieser GmbH) für sich genommen nicht hin, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Veräußerin fortführen zu können.
2. Anders kann es sein, wenn die bisherige Organträgerin die Anteile an der GmbH an die neue Organträgerin überträgt.

BFH, Urt. v. 18.9.2019 – XI R 33/18

 


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