Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von
Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verkündet
Im Bundesgesetzblatt vom
23. Juni 2020 wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten
bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und
Einfamilienhäuser verkündet (BGBl. I vom 23.6.2020, S. 1245). Es
wird unter anderem ein Formerfordernis (Textform) für den
Maklervertrag eingeführt, der sich auf den Abschluss eines
Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bezieht (§
656a BGB n. F.). Zudem ist vorgesehen, dass der Lohnanspruch bei
Tätigkeit für beide Parteien nur eine Verteilung in gleicher Höhe
zulässt. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, kann
er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen
lassen (§ 656c BGB n. F.). Eine Abwälzung der Maklerkosten auf die
andere Vertragspartei ist nur möglich, wenn die Partei, die den
Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns
mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt (§ 656d BGB n. F.).
Das Gesetz gilt gemäß Art. 229 § 53 EGBGB für Maklerverträge, die ab
dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden.
Der vollständige Wortlaut des Gesetzes kann
hier abgerufen werden.
Entscheidung der Woche
BGB § 2314 Abs. 1 S. 3
Ergänzung/Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Der
Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung
eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen,
wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise
unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu
einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen
Kreditinstitut).
BGH, Urt. v.
20.5.2020 – IV ZR 193/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 133, 157, 242, 305b, 305c, 307
Auslegung eines Grundstückskaufvertrages im Rahmen des „Einheimischen-Modells“
1. Eine in einem
Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde im Rahmen des sog.
Einheimischen-Modells enthaltene Vertragsklausel, in der sich
der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb einer
bestimmten Frist „mit einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei
Wohneinheiten … zu bebauen“, ist unklar hinsichtlich der Frage,
ob sie auch eine abschnittsweise Errichtung zweier miteinander
verbundener Baukörper mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten
erlaubt.
2. Legt der Käufer bei einer derartigen Vertragsgestaltung im
Rahmen der Beurkundung des Vertrages gegenüber dem
Abschlussvertreter der Gemeinde seine später umgesetzten
Planungen offen, ohne dass der Vertreter der Gemeinde vor Abgabe
seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung
Bedenken anmeldet, ob diese Planung mit den Vorgaben der
Vertragsklausel im Einklang steht, wird das dadurch zu Tage
getretene Verständnis des Käufers vom Inhalt der vertraglichen
Regelung als übereinstimmender Wille der Parteien Vertragsinhalt
(im Anschluss an BGH, Urteile vom 29. Mai 2009 – V ZR
201/08, NJW-RR 2010, 63 Rn. 11; vom 22. März 2002 – V ZR 405/00,
NJW 2002, 2102 unter II 2 a; jeweils m. w. N.).
3. Zur Auslegung einer in einem Grundstückskaufvertrag mit einer
Gemeinde im Rahmen des Einheimischen-Modells vereinbarten
Vertragsklausel, welche die Begründung von Wohnungseigentum
sowie die Bestellung von Erbbaurechten am unbebauten Grundstück
einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung des unbebauten
Grundstücks an einen Dritten gleichstellt.
OLG Hamm, Urt. v.
14.11.2019 – 22 U 52/19
BGB § 434 Abs. 1
Beschaffenheitsvereinbarung durch Angaben im Maklerexposé
1. Die Angabe in
einem Maklerexposé, ein Gebäude sei „mit wenigen Handgriffen
bereit, neue Besitzer zu beherbergen“ stellt keine
Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Wohn- und
Sanierungsstandards dar.
2. Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur
geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer
nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm
vereinbaren wollte.
OLG Dresden, Beschl.
v. 17.3.2020 – 4 U 2183/19
Familienrecht
BGB §
138
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund Gesamtbetrachtung
1. Auch wenn die
ehevertraglichen Einzelregelungen zu einem weitgehenden
Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den
Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des
Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs für sich
genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu
rechtfertigen vermögen, kann das objektive Zusammenwirken aller
in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die
einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen und
damit zur objektiven Sittenwidrigkeit führen (im Anschluss an
den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom
20.03.2019 – XII ZB 310/18 –, FamRZ 2019, 953).
2. Eine subjektive Vertragsimparität des benachteiligten
Ehegatten kann sich vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen
Abhängigkeit sowie seiner sprachlichen Unterlegenheit im
Beurkundungsverfahren ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn
der benachteiligte Ehegatte im Falle eines Verzichts auf die
Eheschließung zusammen mit dem von ihm betreuten gemeinsamen
Kind, welches sich noch im Säuglings- oder Kleinkindalter
befindet, aus wirtschaftlichen Gründen in sein Heimatland
zurückkehren müsste und dort einer ungesicherten
wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (im Anschluss an
den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom
20.03.2019 – XII ZB 310/18 –, FamRZ 2019, 953).
OLG Hamm, Beschl. v.
23.1.2020 – 4 UF 86/17
Erbrecht
BGB
§§ 1931 Abs. 3, 1944 Abs. 1, 1952 Abs. 1
Wegfall der Erbenstellung bzgl. Erstnachlass bei
Ausschlagung des Zweitnachlasses
Die Ausschlagung des
Zweitnachlasses führt zum Wegfall der Erbenstellung in Bezug auf
den Erstnachlass. Insofern ist für eine Annahme der Erbschaft in
Bezug auf den Erstnachlass kein Raum.
OLG München, Beschl.
v. 11.3.2020 – 31 Wx 74/20
BGB
§§ 2094 Abs. 1, 2232, 2229 Abs. 4, 2253, 2258 Abs. 1
Zu den Anforderungen an die Testierfähigkeit
Testierfähigkeit
setzt voraus, dass der Erblasser sich über die Tragweite seiner
Anordnungen und ihre Folgen für die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ein klares Urteil
bilden und frei von Einflüssen handeln kann. (Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Hamm, Beschl. v.
5.2.2020 – 15 W 453/17
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