22. - 26. Juni 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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22. - 26. Juni 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verkündet

Im Bundesgesetzblatt vom 23. Juni 2020 wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verkündet (BGBl. I vom 23.6.2020, S. 1245). Es wird unter anderem ein Formerfordernis (Textform) für den Maklervertrag eingeführt, der sich auf den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bezieht (§ 656a BGB n. F.). Zudem ist vorgesehen, dass der Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien nur eine Verteilung in gleicher Höhe zulässt. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen (§ 656c BGB n. F.). Eine Abwälzung der Maklerkosten auf die andere Vertragspartei ist nur möglich, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt (§ 656d BGB n. F.). Das Gesetz gilt gemäß Art. 229 § 53 EGBGB für Maklerverträge, die ab dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden.

Der vollständige Wortlaut des Gesetzes kann hier abgerufen werden.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 2314 Abs. 1 S. 3
Ergänzung/Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut).

BGH, Urt. v. 20.5.2020 – IV ZR 193/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 157, 242, 305b, 305c, 307
Auslegung eines Grundstückskaufvertrages im Rahmen des „Einheimischen-Modells“

1. Eine in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde im Rahmen des sog. Einheimischen-Modells enthaltene Vertragsklausel, in der sich der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb einer bestimmten Frist „mit einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten … zu bebauen“, ist unklar hinsichtlich der Frage, ob sie auch eine abschnittsweise Errichtung zweier miteinander verbundener Baukörper mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten erlaubt.
2. Legt der Käufer bei einer derartigen Vertragsgestaltung im Rahmen der Beurkundung des Vertrages gegenüber dem Abschlussvertreter der Gemeinde seine später umgesetzten Planungen offen, ohne dass der Vertreter der Gemeinde vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung Bedenken anmeldet, ob diese Planung mit den Vorgaben der Vertragsklausel im Einklang steht, wird das dadurch zu Tage getretene Verständnis des Käufers vom Inhalt der vertraglichen Regelung als übereinstimmender Wille der Parteien Vertragsinhalt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29. Mai 2009 –  V ZR 201/08, NJW-RR 2010, 63 Rn. 11; vom 22. März 2002 – V ZR 405/00, NJW 2002, 2102 unter II 2 a; jeweils m. w. N.).
3. Zur Auslegung einer in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde im Rahmen des Einheimischen-Modells vereinbarten Vertragsklausel, welche die Begründung von Wohnungseigentum sowie die Bestellung von Erbbaurechten am unbebauten Grundstück einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung des unbebauten Grundstücks an einen Dritten gleichstellt.

OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2019 – 22 U 52/19

 

BGB § 434 Abs. 1
Beschaffenheitsvereinbarung durch Angaben im Maklerexposé

1. Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei „mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen“ stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Wohn- und Sanierungsstandards dar.
2. Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm vereinbaren wollte.

OLG Dresden, Beschl. v. 17.3.2020 – 4 U 2183/19

 


Familienrecht

 

BGB § 138
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund Gesamtbetrachtung

1. Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu rechtfertigen vermögen, kann das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen und damit zur objektiven Sittenwidrigkeit führen (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 –, FamRZ 2019, 953).
2. Eine subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten kann sich vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie seiner sprachlichen Unterlegenheit im Beurkundungsverfahren ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der benachteiligte Ehegatte im Falle eines Verzichts auf die Eheschließung zusammen mit dem von ihm betreuten gemeinsamen Kind, welches sich noch im Säuglings- oder Kleinkindalter befindet, aus wirtschaftlichen Gründen in sein Heimatland zurückkehren müsste und dort einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 – XII ZB 310/18 –, FamRZ 2019, 953).

OLG Hamm, Beschl. v. 23.1.2020 – 4 UF 86/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1931 Abs. 3, 1944 Abs. 1, 1952 Abs. 1
Wegfall der Erbenstellung bzgl. Erstnachlass bei Ausschlagung des Zweitnachlasses

Die Ausschlagung des Zweitnachlasses führt zum Wegfall der Erbenstellung in Bezug auf den Erstnachlass. Insofern ist für eine Annahme der Erbschaft in Bezug auf den Erstnachlass kein Raum.

OLG München, Beschl. v. 11.3.2020 – 31 Wx 74/20

 

BGB §§ 2094 Abs. 1, 2232, 2229 Abs. 4, 2253, 2258 Abs. 1
Zu den Anforderungen an die Testierfähigkeit

Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Erblasser sich über die Tragweite seiner Anordnungen und ihre Folgen für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ein klares Urteil bilden und frei von Einflüssen handeln kann. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 5.2.2020 – 15 W 453/17

 


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