Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 164, 177, 1922; GBO §§ 19, 71; EuErbVO Artt. 20, 21, 34
Vollmachtloses Handeln für den verstorbenen Grundstückseigentümer
unzulässig; keine Genehmigung durch Erben möglich; Geltung deutschen Erbrechts für ein in Deutschland belegenes
Nachlassgrundstück eines britischen Staatsangehörigen
1. Handelt ein
vollmachtloser Vertreter im Namen des verstorbenen
Grundstückseigentümers, gibt er also eine Willenserklärung oder
grundbuchliche Verfahrenserklärung im Namen einer nicht (mehr)
existenten Person ab, so ist das Rechtsgeschäft (hier:
Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie Bestellung einer
Grundschuld) einer Genehmigung durch die Erben nicht zugänglich.
§ 177 BGB findet auf einen derartigen Sachverhalt weder direkte
noch analoge Anwendung.
2. War der Erblasser britischer Staatsangehöriger, so gilt für
die Erbfolge in sein in Deutschland belegenes Nachlassgrundstück
kraft Rückverweisung das deutsche Recht mit der Folge, dass
nicht der in England bestellte „administrator“, sondern die nach
BGB zu bestimmenden Erben des Verstorbenen verfügungsbefugt
sind. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Bremen, Beschl.
v. 16.4.2020 – 3 W 9/20
Familienrecht
BGB
§§ 1600, 1600b
Fristbeginn bzgl. Anfechtung der Vaterschaft
Maßgeblich für den
Fristbeginn nach § 1600b Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt, in dem
der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die
(rechtliche) Vaterschaft sprechen. Kenntnis von Umständen, die gegen die
Vaterschaft sprechen, hat der Anfechtende dann, wenn ihm
Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung dazu
geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken. (Leitsatz
der DNotI-Redaktion)
OLG Hamm, Beschl. v.
25.2.2020 – 12 UF 12/18
Gesellschaftsrecht
BörsG
§ 39; WpÜG § 31 Abs. 1 S. 1; KapMuG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253 Abs.
2 Nr. 2; AktG § 305
Angemessene Gegenleistung bei einem Delistingabfindungsangebot
Eine
Unternehmensbewertung ist bei einem Abfindungsangebot aufgrund
eines Börsenrückzuges für die Höhe der angemessenen
Gegenleistung dann erforderlich, wenn an weniger als einem
Drittel der Börsentage Börsenkurse notiert wurden und kumulativ
mindestens zwei Kurssprünge von über 5 Prozentpunkten
unmittelbar hintereinander auftraten. Im Übrigen bleibt es
dabei, dass die Gegenleistung i. S. d. § 39 Abs. 3 S. 2 BörsG dem maßgeblichen gewichteten durchschnittlichen
inländischen Börsenkurs während der letzten sechs Monate vor der
Veröffentlichung nach § 10 WpÜG entsprechen muss. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
BGH, Urt. v.
22.10.2019 – XI ZR 682/18
IPR und ausländisches
Recht
EGBGB Artt. 19 S. 1, 20 S. 1; BGB §§ 1599, 1600b Abs. 1
Alternative Anfechtung einer Vaterschaft nach dem Heimatrecht
1. Ist die Frist zur
Anfechtung der Vaterschaft nach dem gemäß Art. 20 S.1, 19 Abs. 1
EGBGB durch den gewöhnlichen Aufenthalt berufenen deutschen
Recht abgelaufen, kann der rechtliche Vater die Vaterschaft
alternativ nach seinem Heimatrecht anfechten.
2. Das Recht der Republik Ghana kennt ein spezielles, auf die
Anfechtung der Vaterschaft gerichtetes Verfahren, für das der
Kreis der Anfechtungsberechtigten begrenzt oder eine besondere
Frist geregelt ist und dessen Entscheidung Wirkung inter omnes
entfaltet, nicht.
3. Die Möglichkeit, die Vaterschaft nach einer ausländischen
Rechtsordnung unbefristet anfechten zu können, verstößt nicht
gegen den nationalen ordre public und steht nicht in Widerspruch
zum abstammungsrechtlichen Statusprinzip.
OLG Celle, Beschl.
v. 19.8.2019 – 21 UF 118/18
Steuerrecht
GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2
Entgeltliche Nutzungsüberlassung beim Grundstückskaufvertrag
Verpflichtet sich
der Käufer beim Kauf eines Grundstücks, dieses dem Verkäufer
ohne angemessenes Entgelt zur Nutzung zu überlassen, liegt darin
eine Gegenleistung für das Grundstück.
BFH, Urt. v.
5.12.2019 – II R 37/18
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