27. - 31. August 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
27. - 31. August 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 


Entscheidung der Woche

 

BGB § 528
Rückforderung einer Schenkung nach Verzicht auf ein Wohnungsrecht

a) Zur Bestimmung des Umfangs des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben.
b) Hat der Schenker dem Beschenkten den Verzicht auf ein auf dem Grundstück des Beschenkten lastendes Wohnungsrecht zugewandt, ist für die Höhe des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung des Schenkers als Wertersatz für den geschenkten Gegenstand der Betrag maßgeblich, um den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers durch den Wegfall der dinglichen Belastung erhöht hat.

BGH, Urt. v. 17.4.2018 – X ZR 65/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 280 Abs. 1, 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 S. 1, 428, 429 Abs. 3 S. 1
Schuldbefreiende Leistung an einen Gesamtgläubiger bei Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (Oder-Konto)

a) Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefreiend leisten, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen.
b) Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Schadensersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsverlangen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind.

BGH, Urt. v. 20.3.2018 – XI ZR 30/16

 

VVG § 150 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; BGB §§ 1624, 2050
Zu den Voraussetzungen des Wechsels des Versicherungsnehmers oder der Änderung der Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung im Erlebensfall

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall – anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten – keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG.

BGH, Urt. v. 27.6.2018 – IV ZR 222/16

 


Familienrecht

 

FamFG §§ 15 Abs. 2 S. 1, 41 Abs. 1 S. 2, 63 Abs. 1, 70 Abs. 1 u. 3
Beschluss über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den Willen des Betroffenen; Erfordernis der Zustellung

a) Entscheidet das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss über Beschwerden gegen die Ablehnung eines beantragten Betreuerwechsels und gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 – XII ZB 501/15 – juris; Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 15. September 2010 – XII ZB 166/10 – FamRZ 2010, 1897 und vom 25. März 2015 – XII ZB 621/14 – FamRZ 2015, 1178).
b) Erklärt der Betroffene, dass er die gesamte Betreuung nicht wünscht, so widerspricht auch die isolierte Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts seinem erklärten Willen. Der Beschluss über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ist in dem Fall zuzustellen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG), um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2013 – XII ZB 411/12 – FamRZ 2013, 1566).

BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 39/18

 


Internationales Privatrecht

 

InsO §§ 129, 133, 335, 336, 339; BGB § 138; Rom-I-VO Art. 10 Abs. 1
Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei der Insolvenzanfechtung

1. Die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen, die ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betreffen, ist Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegt daher der lex fori concursus.
2. Das besondere Insolvenzstatut für Verträge über einen unbeweglichen Gegenstand betrifft das Schicksal der weiteren Durchführung des Vertrags aufgrund von insolvenzrechtlichen Bestimmungen und die Frage, ob Lösungsmöglichkeiten aufgrund insolvenzrechtlicher Bestimmungen bestehen.
3. Ob ein Vertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, richtet sich nach dem Recht, das auf den Vertrag anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre.
4. Auch in den Fällen, in denen ausländisches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar ist, kommt eine Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nur in Betracht, wenn der beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand im Sinne der §§ 130 ff InsO hinaus besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.
5. Ein Rechtsgeschäft, das im kollusiven Zusammenwirken zum Zweck einer sogenannten Firmenbestattung abgeschlossen wird, verstößt gegen die guten Sitten.

BGH, Urt. v. 8.2.2018 – IX ZR 92/17

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 744 Abs. 2; AktG § 246 Abs. 1
Notgeschäftsführung zur Abwendung einer akuten Gefahr für die Gesellschaft

a) Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst über dessen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstandes des Gesamthandvermögens, sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. September 2014 – II ZB 4/14, NJW 2014, 3779, Rn. 15; BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 – IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183).
b) Die Notwendigkeit raschen Handelns ist nicht gegeben, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu erreichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 – II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20 f.).

BGH, Urt. v. 26.6.2018 – II ZR 205/16

 


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