25. - 29. Mai 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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25. - 29. Mai 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1; VVG § 95 Abs. 1
(Keine) Aufklärungspflicht des Verkäufers bzgl. des Nichtbestehens einer Gebäudeversicherung

a) Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebenso wenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist.
b) Erklärt der Verkäufer dagegen vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages, dass eine Gebäudeversicherung besteht, und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.

BGH, Urt. v. 20.3.2020 – V ZR 61/19

 


Familienrecht

 

BGB §§ 138, 242, 313, 1570, 1572, 1585c
Ehevertrag: Wirksamkeitskontrolle bei subjektiver Unterlegenheit

1. Die Ehefrau kann sich im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle auf eine subjektive Unterlegenheit bei der notariellen Beurkundung nicht mit der Begründung berufen, dass sie von ihrem Ehemann während der Lebensgemeinschaft mit über Jahre anhaltenden Übergriffen, erniedrigender Schikane und erheblichen Bedrohungen konfrontiert war, die zu einer nach der Trennung diagnostizierten schweren Depression und Panikattacken geführt haben, wenn zwischen der Trennung und der Beurkundung zwei Jahre vergangen sind.
2. Der Verzicht auf Krankheitsunterhalt kann auch im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht auf einen Ausgleich ehebedingter Nachteile angepasst werden, wenn bei der notariellen Beurkundung ausdrücklich ein bestimmtes und dem Ehegatten bekanntes Risiko ausgeschlossen wird und dadurch von ihm übernommen wird.

OLG Celle, Beschl. v. 7.8.2019 – 21 WF 121/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2229 Abs. 4, 2232 Abs. 1; BeurkG §§ 13 Abs. 1 S. 1, 15, 17, 30; FamFG § 352e
Anlass für ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit

1. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers besteht kein Anlass, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten könnte, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind. Es darf zwar nur ausnahmsweise von der Einholung eines Gutachtens abgesehen werden. Das ist jedenfalls aber dann der Fall, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgestellten Tatsachen reichen auch bei Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zuzulassen.
2. Der Wirksamkeit eines Testaments steht nicht entgegen, dass der vorgesehene Erbe die Errichtung des Testaments maßgeblich veranlasst hat. Ein Notar hat gemäß § 17 BeurkG den Willen des Erblassers zu erforschen und muss sich bei der Beurkundung davon überzeugen, dass der von dem Dritten vorgetragene Wille mit den eigenen Vorstellungen des Erblassers übereinstimmt, und sich dies von dem Erblasser persönlich bestätigen lassen.
3. Stellt sich nachträglich bei der Beurkundung heraus, dass der Erblasser seinen Namen nicht schreiben kann, dann muss ein zweiter Notar hinzugezogen und in dessen Gegenwart dem schreibunfähigen Erblasser die Niederschrift erneut vorgelesen werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2019 – 10 W 143/17

 

BGB §§ 2303 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1, 1931 Abs. 1 u. 4, 2346
Pflichtteilsverzicht; Unwirksamkeit wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung in einem späteren Vertrag

Ein Pflichtteilsverzicht der Ehefrau in einem Ehe- und Erbvertrag kann durch Eintritt einer wirksamen auflösenden Bedingung in einem späteren Vertrag unwirksam sein.

OLG Hamm, Urt. v. 19.2.2019 – 10 U 18/18

 


Öffentliches Recht

 

BauGB § 126; BGB §§ 906, 1004; BImSchG §§ 3 Abs. 1, 22; VwGO §§ 40, 42 Abs. 2, 87a
Abwehranspruch eines Grundstückseigentümers gegen Straßenbeleuchtungsanlage

Zum öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch eines Grundstückseigentümers gegen eine Straßenbeleuchtungsanlage in Grundstücksnähe.

VG Neustadt, Urt. v. 12.12.2019 – 5 K 701/19.NW

 

KAG RP 1996 § 10; StrG RP § 1 Abs. 3
Straßenbeleuchtung als Ausbaumaßnahme; beitragsfähiger Aufwand

1. Beschließt eine Stadt ihr Bauprogramm für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung mit der Maßgabe einer bestimmten DIN Helligkeit (hier: DIN 13201) zu verwirklichen, ist diese Vorgabe für die Straßenausbaumaßnahme verbindlich.
2. Sind die Berechnungen der Helligkeit nur unzureichend nachvollziehbar, kann die Helligkeit der Straßenbeleuchtung durch ein Lichtgutachten überprüft werden.

VG Neustadt, Urt. v. 4.12.2019 – 1 K 285/19.NW

 


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