18. - 22. Mai 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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18. - 22. Mai 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG § 40 Abs. 1; GwG § 20 Abs. 1
Einreichung einer Gesellschafterliste ausschließlich zur Ergänzung der nach § 40 Abs. 1 GmbHG n. F. erforderlichen Angaben

Eine neue Gesellschafterliste kann auch dann zum Handelsregister eingereicht werden, wenn eine Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten ist. Es genügt, dass die Liste lediglich an die aktualisierten Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG angepasst wurde (Ergänzung der prozentualen Beteiligung am Stammkapital, Registergericht und Registernummer der Gesellschafter-Gesellschaft, lfd. Nr. der Geschäftsanteile). (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2020 – 3 Wx 28/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2247, 2255; FamFG §§ 59 Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1, 84
Wirksamkeit eines Testaments auf einem Notizzettel

1. Der Wirksamkeit eines Testaments steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es auf ungewöhnlichem Material (hier: Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm x 7 cm) errichtet wurde (im Anschluss an OLG Bremen NJW-RR 2019, 583).
2. Zur Ermittlung des Testierwillens in einem solchen Fall ist auf alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zurückzugreifen. Erhebliches Gewicht kommt dem Umstand zu, wenn der Erblasser auch frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier errichtet hat.
3. Ein Widerruf des Testaments durch bloßes Einreißen der Urkunde bedarf einer besonders sorgfältigen Würdigung aller Umstände. Insbesondere bei Papier minderer Qualität und geringer Größe kann jedenfalls (auch) eine bloß zufällige Beschädigung naheliegen (Anschluss an BayObLG FamRZ 1990, 1110).

OLG München, Beschl. v. 28.1.2020 – 31 Wx 229/19

 

FamFG §§ 49, 64 Abs. 3, 84, 352e Abs. 3; ZPO § 935; BGB §§ 2361, 2365, 2366
Verfahren bei Erbscheinseinziehung

1. Sind im Rahmen eines Abhilfeverfahrens die Voraussetzungen für die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins zu prüfen, ist das Nachlassgericht für den Erlass der das Einziehungsverfahren begleitenden einstweiligen Anordnung zuständig.
2. Der Regelungsgehalt einer im Rahmen eines Erbscheinseinziehungsverfahrens zu erlassenden einstweiligen Anordnung ist auf die in der Hauptsache ergehende Endentscheidung hin beschränkt.
3. Der Ausspruch, sich einstweilig jeglicher (alleiniger) Verfügung über Nachlassgegenstände zu enthalten, ist dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Zivilrechtsverfahren vorbehalten.

OLG München, Beschl. v. 28.1.2020 – 31 Wx 557/19

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 33 Abs. 1, 40
Verein: Erschwerte Voraussetzungen der Satzungsänderung; faktische Unabänderlichkeit; Satzungsneufassung und Teilvollzug

1. Bestimmungen in Vereinssatzungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erhöhen, sind dann unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereinslebens dazu führen, dass die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist. An deren Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine Satzungsänderung auch daran scheitert, dass eine durch die noch geltenden Satzungsbestimmungen geschützte Minderheit der Vereinsmitglieder eine Satzungsänderung ablehnt.
3. Die Eintragung der Neufassung einer Satzung in das Vereinsregister ist insgesamt zurückzuweisen, wenn die Neufassung nicht mit der für die Änderung einzelner Satzungsbestimmungen erforderlichen Mehrheit beschlossen worden ist.

OLG München, Beschl. v. 30.1.2020 – 31 Wx 371/19

 

UmwG § 54
Anteilsgewährungspflicht bei Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften

Eine Anteilsgewährungspflicht besteht grundsätzlich auch bei einer Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften eines einzelnen Gesellschafters. Für den Verzicht auf die Anteilsgewährung nach § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG reicht es in diesem Fall jedoch aus, wenn dieser sich konkludent aus dem Verschmelzungsvertrag ergibt.

OLG Köln, Beschl. v. 22.1.2020 – 18 Wx 22/19

 


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