Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GmbHG
§ 40 Abs. 1; GwG § 20 Abs. 1
Einreichung einer Gesellschafterliste ausschließlich zur Ergänzung
der nach § 40 Abs. 1 GmbHG n. F. erforderlichen Angaben
Eine neue
Gesellschafterliste kann auch dann zum Handelsregister
eingereicht werden, wenn eine Veränderung in der Person der
Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nicht
eingetreten ist. Es genügt, dass die Liste lediglich an die
aktualisierten Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG angepasst
wurde (Ergänzung der prozentualen Beteiligung am Stammkapital,
Registergericht und Registernummer der
Gesellschafter-Gesellschaft, lfd. Nr. der Geschäftsanteile).
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 30.4.2020 – 3 Wx 28/19
Erbrecht
BGB
§§ 2247, 2255; FamFG §§ 59 Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1, 84
Wirksamkeit eines Testaments auf einem Notizzettel
1. Der Wirksamkeit
eines Testaments steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es auf
ungewöhnlichem Material (hier: Notizzettel minderer Qualität im
Format 10 cm x 7 cm) errichtet wurde (im Anschluss an OLG Bremen
NJW-RR 2019, 583).
2. Zur Ermittlung des Testierwillens in einem solchen Fall ist
auf alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände
zurückzugreifen. Erhebliches Gewicht kommt dem Umstand zu, wenn
der Erblasser auch frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier
errichtet hat.
3. Ein Widerruf des Testaments durch bloßes Einreißen der
Urkunde bedarf einer besonders sorgfältigen Würdigung aller
Umstände. Insbesondere bei Papier minderer Qualität und geringer
Größe kann jedenfalls (auch) eine bloß zufällige Beschädigung
naheliegen (Anschluss an BayObLG FamRZ 1990, 1110).
OLG München, Beschl.
v. 28.1.2020 – 31 Wx 229/19
FamFG
§§ 49, 64 Abs. 3, 84, 352e Abs. 3; ZPO § 935; BGB §§ 2361, 2365,
2366
Verfahren bei Erbscheinseinziehung
1. Sind im Rahmen
eines Abhilfeverfahrens die Voraussetzungen für die Einziehung
des bereits erteilten Erbscheins zu prüfen, ist das
Nachlassgericht für den Erlass der das Einziehungsverfahren
begleitenden einstweiligen Anordnung zuständig.
2. Der Regelungsgehalt einer im Rahmen eines
Erbscheinseinziehungsverfahrens zu erlassenden einstweiligen
Anordnung ist auf die in der Hauptsache ergehende
Endentscheidung hin beschränkt.
3. Der Ausspruch, sich einstweilig jeglicher (alleiniger)
Verfügung über Nachlassgegenstände zu enthalten, ist dem
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im
Zivilrechtsverfahren vorbehalten.
OLG München, Beschl.
v. 28.1.2020 – 31 Wx 557/19
Gesellschaftsrecht
BGB
§§ 33 Abs. 1, 40
Verein:
Erschwerte Voraussetzungen der Satzungsänderung; faktische
Unabänderlichkeit; Satzungsneufassung und Teilvollzug
1. Bestimmungen in
Vereinssatzungen, die die Voraussetzungen für eine
Satzungsänderung erhöhen, sind dann unbeachtlich, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse des Vereinslebens dazu führen, dass
die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist. An deren
Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine Satzungsänderung auch
daran scheitert, dass eine durch die noch geltenden
Satzungsbestimmungen geschützte Minderheit der Vereinsmitglieder
eine Satzungsänderung ablehnt.
3. Die Eintragung der Neufassung einer Satzung in das
Vereinsregister ist insgesamt zurückzuweisen, wenn die
Neufassung nicht mit der für die Änderung einzelner
Satzungsbestimmungen erforderlichen Mehrheit beschlossen worden
ist.
OLG München, Beschl.
v. 30.1.2020 – 31 Wx 371/19
UmwG § 54
Anteilsgewährungspflicht bei Verschmelzung beteiligungsidentischer
Schwestergesellschaften
Eine
Anteilsgewährungspflicht besteht grundsätzlich auch bei einer
Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften
eines einzelnen Gesellschafters. Für den Verzicht auf die
Anteilsgewährung nach § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG reicht es in diesem
Fall jedoch aus, wenn dieser sich konkludent aus dem
Verschmelzungsvertrag ergibt.
OLG Köln, Beschl. v.
22.1.2020 – 18 Wx 22/19
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