27. - 30. April 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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27. - 30. April 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

KV GNotKG Nr. 25100, 25101
Gebühr für Beglaubigung einer Unterschrift bei mehreren Erklärungen in einer Urkunde

Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.

BGH, Beschl. v. 23.1.2020 – V ZB 70/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2121, 2124 Abs. 1, 2222, 2227; FamFG §§ 70 Abs. 2, 81, 84
Vermögensverzeichnis bei Nacherbschaft

1. Ist im Fall der Nacherbschaft ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, so hat dies die im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände, nicht jedoch bloße Erinnerungsstücke ohne materiellen Wert oder Verbindlichkeiten zu umfassen.
2. Ist den Nacherben der Umfang des Nachlasses bekannt und weiß der Nacherbentestamentsvollstrecker daher, dass im Nachlass keine Wertgegenstände vorhanden sind, die nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführt sind, wäre es reiner Formalismus, würde vom Nacherbentestamentsvollstrecker dennoch gefordert, vom Vorerben eine über das Nachlassverzeichnis hinausgehende Auskunft anzufordern.

OLG München, Beschl. v. 28.1.2020 – 31 Wx 439/17

 


IPR und ausländisches Recht

 

BGB § 1565 Abs. 2; GewSchG § 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG §§ 76 ff.
„Skiftertsattest om uskiftet bo“
; Zuständigkeit für Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft durch die überlebende Ehefrau

1. Haben dänische Staatsangehörige in Dänemark geheiratet und dort dauerhaft ihren Wohnsitz gehabt und hat das dänische Nachlassgericht ein „Skiftertsattest om uskiftet bo“ erteilt, mit welchem bescheinigt wird, dass der Nachlass des Erblassers der überlebenden Ehefrau für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeliefert worden ist, so kann diese als erforderlichen Nachweis für eine im Zuge des beabsichtigten Verkaufs eines auf den Erblasser als Eigentümer in BGB-Gesellschaft eingetragenen Grundstücks in einem ersten Schritt durchzuführende Grundbuchberichtigung vom international zuständigen deutschen Nachlassgericht ein Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dänischem Recht in der Form eines Fremdrechtserbscheins, ausschließlich bezogen auf das im Inland gelegene Grundstück, verlangen.
2. Zu den inhaltlichen Erfordernissen des Güterrechtszeugnisses.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2019 – 3 Wx 86/19

 


Öffentliches Recht

 

BauGB §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 1; BGB §§ 133, 157; NRG § 7f
Auslegung einer Baulast

1. Für die Frage, ob eine Baulast vorhabenbezogen oder grundstücksbezogen erklärt worden ist, kommt es auf eine an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung des in das Baulastenverzeichnis eingetragenen Textes sowie der Verpflichtungserklärung an. Da eine Baulast grundsätzlich ihrem Wesen nach genereller Natur ist, muss die Beschränkung, dass der Übernehmer einer Baulast deren Wirkungen auf ein bestimmtes Vorhaben beschränken will, eindeutig und unmissverständlich bei der Übernahme der Baulast klargestellt werden.
2. Eine Baugenehmigung, die trotz fehlender rechtlicher Sicherung der leitungsmäßigen Erschließung eines Baugrundstücks erteilt worden ist, verletzt den Grundstücksnachbarn nicht in seinem Eigentumsgrundrecht, weil die Spezialvorschrift des § 7f NRG das – unabhängig von einer bestandskräftigen Baugenehmigung bestehende – Notleitungsrecht in Baden-Württemberg spezialgesetzlich regelt und es einer analogen Anwendbarkeit des § 917 BGB daher nicht bedarf.

VG Karlsruhe, Urt. v. 17.10.2019 – 10 K 11594/17

 


Steuerrecht

 

AO §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 u. Abs. 3 S. 1; BGB § 738 Abs. 1
Anwachsungserwerb
; private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken als sonstige Einkünfte

1. Einkünfte, an denen i. S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mehrere beteiligt sind, liegen – unter weiteren Voraussetzungen – nur dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen.
2. Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann "gemeinsam", wenn die den Tatbestand des "privaten Veräußerungsgeschäfts" konstituierenden Teilakte – die "Anschaffung" und die "Veräußerung" – jeweils in der "Einheit der Gesellschaft" verwirklicht werden.
3. Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus und wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 Abs. 1 BGB an, wird dieser Anwachsungserwerb durch die verbleibenden Gesellschafter jeweils einzeln und nicht in der Einheit der Gesellschaft verwirklicht.

BFH, Urt. v. 19.11.2019 – IX R 24/18

 


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