Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
KV
GNotKG Nr. 25100, 25101
Gebühr für Beglaubigung einer Unterschrift bei mehreren Erklärungen
in einer Urkunde
Dem Notar steht für
die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr
nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu,
wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die
verschiedene Gegenstände betreffen.
BGH, Beschl. v.
23.1.2020 – V ZB 70/19
Erbrecht
BGB
§§ 2121, 2124 Abs. 1, 2222, 2227; FamFG §§ 70 Abs. 2, 81, 84
Vermögensverzeichnis bei Nacherbschaft
1. Ist im Fall der
Nacherbschaft ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, so hat dies
die im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände, nicht jedoch
bloße Erinnerungsstücke ohne materiellen Wert oder
Verbindlichkeiten zu umfassen.
2. Ist den Nacherben der Umfang des Nachlasses bekannt und weiß
der Nacherbentestamentsvollstrecker daher, dass im Nachlass
keine Wertgegenstände vorhanden sind, die nicht im
Nachlassverzeichnis aufgeführt sind, wäre es reiner Formalismus,
würde vom Nacherbentestamentsvollstrecker dennoch gefordert, vom
Vorerben eine über das Nachlassverzeichnis hinausgehende
Auskunft anzufordern.
OLG München, Beschl.
v. 28.1.2020 – 31 Wx 439/17
IPR und ausländisches
Recht
BGB §
1565 Abs. 2; GewSchG § 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG §§ 76 ff.
„Skiftertsattest om uskiftet bo“;
Zuständigkeit für Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung
einer Gütergemeinschaft durch die überlebende Ehefrau
1. Haben dänische
Staatsangehörige in Dänemark geheiratet und dort dauerhaft ihren
Wohnsitz gehabt und hat das dänische Nachlassgericht ein „Skiftertsattest
om uskiftet bo“ erteilt, mit welchem bescheinigt wird, dass
der Nachlass des Erblassers der überlebenden Ehefrau für die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeliefert worden ist, so
kann diese als erforderlichen Nachweis für eine im Zuge des
beabsichtigten Verkaufs eines auf den Erblasser als Eigentümer
in BGB-Gesellschaft eingetragenen Grundstücks in einem ersten
Schritt durchzuführende Grundbuchberichtigung vom international
zuständigen deutschen Nachlassgericht ein Zeugnis über die
fortgesetzte Gütergemeinschaft nach dänischem Recht in der Form
eines Fremdrechtserbscheins, ausschließlich bezogen auf das im
Inland gelegene Grundstück, verlangen.
2. Zu den inhaltlichen Erfordernissen des Güterrechtszeugnisses.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 23.12.2019 – 3 Wx 86/19
Öffentliches Recht
BauGB
§§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 1; BGB §§ 133, 157; NRG § 7f
Auslegung einer Baulast
1. Für die Frage, ob
eine Baulast vorhabenbezogen oder grundstücksbezogen erklärt
worden ist, kommt es auf eine an den Grundsätzen der §§ 133, 157
BGB orientierte Auslegung des in das Baulastenverzeichnis
eingetragenen Textes sowie der Verpflichtungserklärung an. Da
eine Baulast grundsätzlich ihrem Wesen nach genereller Natur
ist, muss die Beschränkung, dass der Übernehmer einer Baulast
deren Wirkungen auf ein bestimmtes Vorhaben beschränken will,
eindeutig und unmissverständlich bei der Übernahme der Baulast
klargestellt werden.
2. Eine Baugenehmigung, die trotz fehlender rechtlicher
Sicherung der leitungsmäßigen Erschließung eines Baugrundstücks
erteilt worden ist, verletzt den Grundstücksnachbarn nicht in
seinem Eigentumsgrundrecht, weil die Spezialvorschrift des § 7f
NRG das – unabhängig von einer bestandskräftigen Baugenehmigung
bestehende – Notleitungsrecht in Baden-Württemberg
spezialgesetzlich regelt und es einer analogen Anwendbarkeit des
§ 917 BGB daher nicht bedarf.
VG Karlsruhe, Urt.
v. 17.10.2019 – 10 K 11594/17
Steuerrecht
AO §§
179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a; EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1
Nr. 1, S. 4 u. Abs. 3 S. 1; BGB § 738 Abs. 1
Anwachsungserwerb;
private
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken als sonstige Einkünfte
1. Einkünfte, an
denen i. S. von § 180 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a AO mehrere
beteiligt sind, liegen – unter weiteren Voraussetzungen – nur
dann vor, wenn mehrere Personen "gemeinsam" den Tatbestand der
Einkunftserzielung verwirklichen.
2. Gesellschafter einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft erfüllen den Tatbestand des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann "gemeinsam", wenn die den Tatbestand
des "privaten Veräußerungsgeschäfts" konstituierenden Teilakte –
die "Anschaffung" und die "Veräußerung" – jeweils in der
"Einheit der Gesellschaft" verwirklicht werden.
3. Scheidet ein Gesellschafter aus einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus und
wächst sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738
Abs. 1 BGB an, wird dieser Anwachsungserwerb durch die
verbleibenden Gesellschafter jeweils einzeln und nicht in der
Einheit der Gesellschaft verwirklicht.
BFH, Urt. v.
19.11.2019 – IX R 24/18
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