6. - 9. April 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
6. - 9. April 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

Aktuelles

 

Übersicht zu den Änderungen durch das COVID-19-G

Am 25.3.2020 hat der Bundestag ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern. Am 27.3.2020 wurden die entsprechenden Gesetze nach Zustimmung durch den Bundesrat im Bundesgesetzblatt verkündet.

Ziel des gesamten Maßnahmenpakets ist es, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften zu erhalten, auch wenn die Möglichkeiten zur Durchführung von Präsenzversammlungen eingeschränkt sind. Von Interesse für die notarielle Praxis sind vor allem das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-G, BGBl. I vom 27.3.2020, S. 569) und das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG, BGBl. I vom 27.3.2020, S. 543). Das COVID-19-G enthält in Art. 2 das für die notarielle Praxis besonders relevante Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Eine Übersicht mit den für Notare relevanten Änderungen sowie verschiedene „FAQs“ zum Thema COVID-19 im Notariat finden Sie hier.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 320, 323, 433, 437, 439
Verhältnis von Rücktritt und Einrede des nichterfüllten Vertrages; Mängelrechte bei Kauf eines Miteigentumsanteils

a) Der Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unterliegt unmittelbar den Regelungen über den Sachkauf. Bezugspunkt etwaiger Nacherfüllungsansprüche ist kein Recht, sondern das Grundstück, dessen Miteigentümer der Erwerber werden will.
b) Auch der Käufer eines Miteigentumsanteils hat nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass das Grundstück insgesamt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ihm steht vorbehaltlich eines Unvermögens des Verkäufers ein Anspruch auf volle Nacherfüllung zu.
c) Der Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wird nach § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung frei, wenn es dem Käufer nicht gelingt oder nur im Klagewege gelingen könnte, die übrigen Miteigentümer dazu zu bewegen, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zuzustimmen und die dafür entstehenden Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen.
d) Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung bzw. Übergabe bemerkt wird.

BGH, Urt. v. 14.2.2020 – V ZR 11/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 134, 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2 u. 3, 632a Abs. 2 a. F., 640, 641, 817 S. 1, 823 Abs. 2; MaBV § 3 Abs. 2
Keine vollständige Fertigstellung aufgrund mangelhafter Bauleistung

1. Eine vollständige Fertigstellung ist nicht gegeben, wenn Mängel vorliegen, die auch eine Abnahme hindern würden, sodass es sowohl für die Frage der vollständigen Fertigstellung als auch für die Frage der Abnahme einheitlich auf das Vorliegen von Abnahme bzw. Abnahmereife ankommt.
2. Liegen wesentliche Mängel vor, die eine Abnahme gem. § 641 BGB sowie eine vollständige Fertigstellung i. S. v. § 3 Abs. 2 MaBV hindern, so steht dem Erwerber gem. § 817 S. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate zu. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Schleswig, Urt. v. 2.10.2019 – 12 U 10/18

 

GBO § 12 Abs. 1 S. 1; WEG §§ 4, 9
Grundbucheinsicht bei Auflösung einer WEG

Ein Miteigentümer hat jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines anderen Wohnungseigentümers, wenn die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits zuvor in einem notariellen Vertrag die Auflösung der Gemeinschaft vereinbart haben.

OLG Bremen, Beschl. v. 7.2.2020 – 3 W 1/20

 

GBO §§ 15 Abs. 3, 18, 29; BGB §§ 182 ff.
Prüfungspflicht nach § 15 Abs. 3 GBO

Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht sowie die Genehmigung bzw. Zustimmung nach §§ 182 ff. BGB unterfallen nicht der Prüfungspflicht nach § 15 Abs. 3 GBO. Dieser sieht eine Prüfungspflicht für den Fall der Vertretung nicht vor, sondern stellt allein auf die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen ab. Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht oder die erteilte Zustimmung als solche sind jedoch nicht eintragungsfähig, sondern stellen lediglich (sonstige) Wirksamkeitsvoraussetzungen der abgegebenen Erklärung dar.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.4.2019 – 20 W 14/19

 


Erbrecht

 

FamFG §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 352a Abs. 1, 352e; BGB §§ 133, 2084
Verzicht auf quotenmäßige Feststellung der Erbteile

1. Bei einem gemeinschaftlichen quotenlosen Erbschein ist es ausreichend, wenn alle Antragssteller auf die Aufnahme der Erbteile verzichten. Der Verzicht weiterer anderer Miterben ist nicht erforderlich.
2. Zur Ermittlung der Erbquoten, wenn nur einzelne Gegenstände aus einer bestimmten Vermögensgruppe verteilt werden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019 – 25 Wx 55/19

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar
assessor Dr. Julius Forschner