Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Übersicht zu den Änderungen durch das COVID-19-G
Am 25.3.2020 hat der
Bundestag ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, um die
Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern. Am 27.3.2020 wurden
die entsprechenden Gesetze nach Zustimmung durch den Bundesrat
im Bundesgesetzblatt verkündet.
Ziel des gesamten Maßnahmenpakets ist es, die Handlungsfähigkeit
der Gesellschaften zu erhalten, auch wenn die Möglichkeiten zur
Durchführung von Präsenzversammlungen eingeschränkt sind. Von
Interesse für die notarielle Praxis sind vor allem das Gesetz
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-G, BGBl. I vom
27.3.2020, S. 569) und das Gesetz zur Errichtung eines
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WStFG, BGBl. I vom 27.3.2020,
S. 543). Das COVID-19-G enthält in Art. 2 das für die notarielle
Praxis besonders relevante Gesetz über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie.
Eine Übersicht mit den für Notare relevanten Änderungen sowie
verschiedene „FAQs“ zum Thema COVID-19 im Notariat finden
Sie
hier.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 320, 323, 433, 437, 439
Verhältnis von Rücktritt und Einrede des nichterfüllten Vertrages;
Mängelrechte bei Kauf eines Miteigentumsanteils
a) Der Kauf eines
Miteigentumsanteils an einem Grundstück unterliegt unmittelbar
den Regelungen über den Sachkauf. Bezugspunkt etwaiger
Nacherfüllungsansprüche ist kein Recht, sondern das Grundstück,
dessen Miteigentümer der Erwerber werden will.
b) Auch der Käufer eines Miteigentumsanteils hat nach § 433 Abs.
1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass das Grundstück
insgesamt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ihm steht
vorbehaltlich eines Unvermögens des Verkäufers ein Anspruch auf
volle Nacherfüllung zu.
c) Der Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück
wird nach § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB von seiner Verpflichtung zur
Nacherfüllung frei, wenn es dem Käufer nicht gelingt oder nur im
Klagewege gelingen könnte, die übrigen Miteigentümer dazu zu
bewegen, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen
zuzustimmen und die dafür entstehenden Kosten entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil zu tragen.
d) Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt
zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung
bzw. Übergabe bemerkt wird.
BGH, Urt. v.
14.2.2020 – V ZR 11/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 134, 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, 309 Nr. 2 u. 3, 632a Abs. 2
a. F., 640, 641, 817 S. 1, 823 Abs. 2; MaBV § 3 Abs. 2
Keine vollständige Fertigstellung aufgrund mangelhafter Bauleistung
1. Eine vollständige
Fertigstellung ist nicht gegeben, wenn Mängel vorliegen, die
auch eine Abnahme hindern würden, sodass es sowohl für die
Frage der vollständigen Fertigstellung als auch für die Frage der
Abnahme einheitlich auf das Vorliegen von Abnahme bzw. Abnahmereife ankommt.
2. Liegen wesentliche Mängel vor, die eine Abnahme gem. § 641
BGB sowie eine vollständige Fertigstellung i. S. v. § 3 Abs. 2 MaBV hindern,
so steht dem Erwerber gem. § 817 S. 1 BGB ein
Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate zu.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Schleswig, Urt.
v. 2.10.2019 – 12 U 10/18
GBO §
12 Abs. 1 S. 1; WEG §§ 4, 9
Grundbucheinsicht bei Auflösung einer WEG
Ein Miteigentümer
hat jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht
in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines
anderen Wohnungseigentümers, wenn die Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft bereits zuvor in einem
notariellen Vertrag die Auflösung der Gemeinschaft vereinbart
haben.
OLG Bremen, Beschl.
v. 7.2.2020 – 3 W 1/20
GBO §§
15 Abs. 3, 18, 29; BGB §§ 182 ff.
Prüfungspflicht nach § 15 Abs. 3 GBO
Die
rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht sowie die Genehmigung bzw.
Zustimmung nach §§ 182 ff. BGB unterfallen nicht der
Prüfungspflicht nach § 15 Abs. 3 GBO. Dieser sieht eine
Prüfungspflicht für den Fall der Vertretung nicht vor, sondern
stellt allein auf die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der zur
Eintragung erforderlichen Erklärungen ab. Eine
rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht oder die erteilte
Zustimmung als solche sind jedoch nicht eintragungsfähig,
sondern stellen lediglich (sonstige) Wirksamkeitsvoraussetzungen
der abgegebenen Erklärung dar.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 11.4.2019 – 20 W 14/19
Erbrecht
FamFG
§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 352a Abs. 1, 352e; BGB §§ 133,
2084
Verzicht auf quotenmäßige Feststellung der Erbteile
1. Bei einem
gemeinschaftlichen quotenlosen Erbschein ist es ausreichend,
wenn alle Antragssteller auf die Aufnahme der Erbteile
verzichten. Der Verzicht weiterer anderer Miterben ist nicht
erforderlich.
2. Zur Ermittlung der Erbquoten, wenn nur einzelne Gegenstände
aus einer bestimmten Vermögensgruppe verteilt werden.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 17.12.2019 – 25 Wx 55/19
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