23. - 27. März 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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23. - 27. März 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Zulassung der Stiefkindadoption auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Neuregelung des internationalen Adoptionsrechts

Eine Stiefkindadoption war bislang Ehegatten (vgl. § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (vgl. § 9 Abs. 7 LPartG) vorbehalten. Die Adoption durch den nichtehelichen Lebensgefährten des Elternteils hatte dagegen bei Minderjährigkeit des Anzunehmenden zwangsläufig zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis auch zum Lebensgefährten (Elternteil) beendet wurde (vgl. § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB) (vgl. unsere Meldung hier).
 

Entscheidung der Woche

 

HGB § 25 Abs. 1 S. 1
Haftung des Erwerbers bei Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz; Eigenverwaltung

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt.

BGH, Urt. v. 3.12.2019 – II ZR 457/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO § 18; BGB §§ 177, 181
Genehmigung eines ohne Vertretungsmacht geschlossenen Insichgeschäfts

1. § 181 BGB ist bei einem Handeln als vollmachtloser Vertreter einer Vertragspartei nicht anwendbar, weil in derartigen Fällen keine Gefahr besteht, dass das Rechtsgeschäft durch die Erklärungen des für beide Vertragsparteien Handelnden unmittelbar wirksam wird, sondern hierfür ohnehin die Genehmigung der vollmachtslos vertretenen Partei nach § 177 BGB zwingend notwendig ist. Erst durch die Genehmigung dieser Vertragspartei, der dann aber auch der gesamte Vertragsinhalt vorliegt, kann das Rechtsgeschäft wirksam werden.
2. Ein Rechtsgeschäft ist bei einem Verstoß gegen § 181 BGB nicht nichtig, sondern entsprechend § 177 BGB lediglich schwebend unwirksam und damit – beidseitig – genehmigungsfähig.
3. Vertretene Vertragspartner können schwebend unwirksame Insichgeschäfte nicht nur persönlich genehmigen, sondern auch durch einen Vertreter, wobei der das schwebend unwirksame Insichgeschäft genehmigende Vertreter selbst regelmäßig nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein muss.

OLG Rostock, Beschl. v. 22.11.2019 – 3 W 125/19

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1757, 1767, 1770, 1776 Abs. 2; FamFG §§ 59, 197 Abs. 3 S. 1
Beibehaltung des Geburtsnamens nach Volljährigenadoption

Eine erweiternde Auslegung der §§ 1767 Abs. 2, 1757 BGB dahingehend, dass die Volljährigenadoption die Fortführung des bisherigen Geburtsnamens als alleinigen Familiennamen gestattet, kommt nicht in Betracht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.8.2019 – 15 UF 184/19

 

BGB § 1899 Abs. 4; FamFG §§ 300, 302
Bestellung eines vorläufigen Ergänzungsbetreuers

Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.

BGH, Beschl. v. 20.11.2019 – XII ZB 501/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, 2337
Pflichtteilsentziehung wegen Verurteilung des Berechtigten

Zum Pflichtteilsentzug wegen Verurteilung des Berechtigten und aufgrund eines „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Bonn, Urt. v. 18.12.2019 – 2 O 66/19

 


Öffentliches Recht

 

BauGB §§ 31 Abs. 2, 119, 123 Abs. 1 u. 2 S. 2, 130, 142 Abs. 1, 143 Abs. 3 S. 1; LBauO §§ 8, 68 Abs. 1 S. 2 u. 3, 69 Abs. 1 S. 1, 70 Abs. 1 S. 1 u. 3; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG §§ 37, 39
Anfechtbarkeit der Zustimmung zu einem Bauvorhaben

1. Erklärt der Nachbar durch die Unterschrift auf den Bauunterlagen seine Zustimmung zu einem Vorhaben (§ 68 Abs. 1 S. 2 und S. 3 LBauO (juris: BauO RP)) und ficht er die Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt an, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
2. Die Wirksamkeit der Anfechtung ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit bei der Frage zu prüfen, ob die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn durch die Zustimmung erloschen sind.
3. Die Nachbarzustimmung kann analog § 130 BGB bis zum Eingang der Bauunterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde dieser gegenüber einseitig widerrufen werden.
4. Darüber hinaus kann die Nachbarzustimmung analog §§ 119 ff. BGB durch Erklärung gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten und dadurch rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) beseitigt werden.
5. Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch ein Irrtum des Nachbarn beachtlich, der sich auf Tatsachen außerhalb der unterschriebenen Bauunterlagen bezieht.
6. Die Anfechtung eines privatrechtlichen Vertrages, der den Rechtsgrund für die Nachbarzustimmung darstellt, führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der Nachbarzustimmung, sondern allenfalls zu deren Kondizierbarkeit (§§ 818 ff. BGB).

VG Trier, Beschl. v. 19.11.2019 – 7 K 3469/19.TR


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