Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Zulassung der Stiefkindadoption auch in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft; Neuregelung des internationalen Adoptionsrechts
Eine
Stiefkindadoption war bislang Ehegatten (vgl. § 1741 Abs. 2 S. 3
BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (vgl. § 9 Abs. 7 LPartG)
vorbehalten. Die Adoption durch den nichtehelichen
Lebensgefährten des Elternteils hatte dagegen bei
Minderjährigkeit des Anzunehmenden zwangsläufig zur Folge, dass
das Verwandtschaftsverhältnis auch zum Lebensgefährten
(Elternteil) beendet wurde (vgl. § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB) (vgl.
unsere Meldung hier).
Entscheidung der Woche
HGB §
25 Abs. 1 S. 1
Haftung des Erwerbers bei Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der
Insolvenz; Eigenverwaltung
§ 25 Abs. 1 Satz 1
HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz
auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den
Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der
Eigenverwaltung erfolgt.
BGH, Urt. v.
3.12.2019 – II ZR 457/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO §
18; BGB §§ 177, 181
Genehmigung eines ohne Vertretungsmacht geschlossenen
Insichgeschäfts
1. § 181 BGB ist bei
einem Handeln als vollmachtloser Vertreter einer Vertragspartei
nicht anwendbar, weil in derartigen Fällen keine Gefahr besteht,
dass das Rechtsgeschäft durch die Erklärungen des für beide
Vertragsparteien Handelnden unmittelbar wirksam wird, sondern
hierfür ohnehin die Genehmigung der vollmachtslos vertretenen
Partei nach § 177 BGB zwingend notwendig ist. Erst durch die
Genehmigung dieser Vertragspartei, der dann aber auch der
gesamte Vertragsinhalt vorliegt, kann das Rechtsgeschäft wirksam
werden.
2. Ein Rechtsgeschäft ist bei einem Verstoß gegen § 181 BGB
nicht nichtig, sondern entsprechend § 177 BGB lediglich
schwebend unwirksam und damit – beidseitig – genehmigungsfähig.
3. Vertretene Vertragspartner können schwebend unwirksame
Insichgeschäfte nicht nur persönlich genehmigen, sondern auch
durch
einen Vertreter, wobei der das schwebend unwirksame
Insichgeschäft genehmigende Vertreter selbst regelmäßig nicht
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein muss.
OLG Rostock, Beschl.
v. 22.11.2019 – 3 W 125/19
Familienrecht
BGB
§§ 1757, 1767, 1770, 1776 Abs. 2; FamFG §§ 59, 197 Abs. 3 S. 1
Beibehaltung des Geburtsnamens nach Volljährigenadoption
Eine erweiternde
Auslegung der §§ 1767 Abs. 2, 1757 BGB dahingehend, dass die
Volljährigenadoption die Fortführung des bisherigen Geburtsnamens
als alleinigen Familiennamen gestattet, kommt nicht in Betracht.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Stuttgart,
Beschl. v. 28.8.2019 – 15 UF 184/19
BGB §
1899 Abs. 4; FamFG §§ 300, 302
Bestellung eines vorläufigen Ergänzungsbetreuers
Besteht für den
Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog.
Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig
und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
BGH, Beschl. v.
20.11.2019 – XII ZB 501/18
Erbrecht
BGB
§§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, 2337
Pflichtteilsentziehung wegen Verurteilung des Berechtigten
Zum
Pflichtteilsentzug wegen Verurteilung des Berechtigten und
aufgrund eines „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“. (Leitsatz
der DNotI-Redaktion)
LG Bonn, Urt. v.
18.12.2019 – 2 O 66/19
Öffentliches Recht
BauGB
§§ 31 Abs. 2, 119, 123 Abs. 1 u. 2 S. 2, 130, 142 Abs. 1, 143 Abs. 3
S. 1; LBauO §§ 8, 68 Abs. 1 S. 2 u. 3, 69 Abs. 1 S. 1, 70 Abs. 1 S.
1 u. 3; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG §§ 37, 39
Anfechtbarkeit der Zustimmung zu einem Bauvorhaben
1. Erklärt der
Nachbar durch die Unterschrift auf den Bauunterlagen seine
Zustimmung zu einem Vorhaben (§ 68 Abs. 1 S. 2 und S. 3 LBauO (juris:
BauO RP)) und ficht er die Zustimmung zu einem späteren
Zeitpunkt an, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
2. Die Wirksamkeit der Anfechtung ist vielmehr im Rahmen der
Begründetheit bei der Frage zu prüfen, ob die
subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn durch die Zustimmung
erloschen sind.
3. Die Nachbarzustimmung kann analog § 130 BGB bis zum Eingang
der Bauunterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde dieser
gegenüber einseitig widerrufen werden.
4. Darüber hinaus kann die Nachbarzustimmung analog §§ 119 ff.
BGB durch Erklärung gegenüber der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohung oder
arglistiger Täuschung angefochten und dadurch rückwirkend (§ 142
Abs. 1 BGB) beseitigt werden.
5. Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch ein
Irrtum des Nachbarn beachtlich, der sich auf Tatsachen außerhalb
der unterschriebenen Bauunterlagen bezieht.
6. Die Anfechtung eines privatrechtlichen Vertrages, der den
Rechtsgrund für die Nachbarzustimmung darstellt, führt für sich
genommen nicht zur Unwirksamkeit der Nachbarzustimmung, sondern
allenfalls zu deren Kondizierbarkeit (§§ 818 ff. BGB).
VG Trier, Beschl. v.
19.11.2019 – 7 K 3469/19.TR
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