Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
AktG
§§ 23 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 179 Abs. 1 S. 1, 181 Abs. 1 S. 1;
InsO § 80 Abs. 1
Änderung der Firma einer AG durch den Insolvenzverwalter
Der
Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma
einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Satzung hinsichtlich
der Firma zu ändern. Er kann eine Firmenänderung auch nicht
außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeiführen.
BGH, Beschl. v.
26.11.2019 – II ZB 21/17
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG
§§ 21 Abs. 3, 5 u. 8, 23 Abs. 4, 26; FamFG § 47 analog
Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung des WEG-Verwalters
1. Die Aufhebung
eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines
Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum
Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder
zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen,
die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft
gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des
Verwaltervertrags.
2a. Die AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrags ist
nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur
Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrages
oder einen Beschluss über die Annahme des Vertragsangebots des
Verwalters, sondern bei der Anwendung des Vertrags im Verhältnis
zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter
vorzunehmen.
2b. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die
Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung, wenn sie dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Dieses Gebot ist nicht
schon verletzt, wenn die vorgesehene Verwaltervergütung über den
üblichen Sätzen liegt. Eine deutliche Überschreitung der
üblichen Verwaltervergütung wird den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Verwaltung regelmäßig indessen nur dann entsprechen, wenn sie
auf Sachgründen beruht, deren Gewicht den Umfang der
Überschreitung rechtfertigt.
2c. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat
grundsätzlich die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit
einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in
Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung. Unter dem Gesichtspunkt
der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche
Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung
derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung
erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind.
Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder
Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der
tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein.
2d. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 3 und 5 WEG
verlangen, dass der wirksam bestellte Verwalter abberufen wird,
wenn es nicht gelingt, mit ihm einen Verwaltervertrag zu
schließen, und dass der wirksame Verwaltervertrag aus wichtigem
Grund gekündigt wird, wenn es nicht gelingt, den Verwalter in
die vorgesehene Organstellung zu berufen.
BGH, Urt. v.
5.7.2019 – V ZR 278/17
Familienrecht
FamFG
§§ 168 Abs. 1 S. 4, 292 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung
a) Einer
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der
Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt,
dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der
eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse
an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden
Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 25. November 2015 – XII ZB 261/13 – FamRZ
2016, 293).
b) Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung,
wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann,
wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener
Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene
Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung
des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit
seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 25. November 2015 – XII ZB 261/13 – FamRZ
2016, 293).
BGH, Beschl. v.
13.11.2019 – XII ZB 106/19
Sozialrecht
BGB
§§ 611, 612 Abs. 2, 670, 675, 683, 812
Anspruch auf Beteiligung am Pflegegeld
1. Der pflegende
Angehörige hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dem
Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeld.
2. Wird die Pflegeleistung durch enge familiäre Bindungen
geprägt, spricht eine tatsächliche Vermutung dagegen, dass die
Leistung aufgrund eines Dienstvertrages erbracht wird.
3. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann
nicht in Betracht.
OLG Dresden, Beschl.
v. 11.11.2019 – 4 U 1243/19
Steuerrecht
EStG
§§ 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1
Veräußerungskosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten
abziehbar
1. NV: Veräußert der
Steuerpflichtige eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie,
um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines
Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten
grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
2. NV: Eine den Veräußerungszusammenhang überlagernde und diese
verdrängende Veranlassung durch die beabsichtigte Vermietung ist
jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige
ohne wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwang zur Veräußerung
entschlossen hat und er auch über die Verwendung des
Veräußerungserlöses frei disponieren kann (Abgrenzung zu
Senatsurteil vom 11.02.2014 – IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).
BFH, Urt. v.
29.10.2019 – IX R 22/18
HGB §
255 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 u. Abs. 3 S. 1
Unentgeltlicher Erwerb ohne Übernahme der Darlehen des
Rechtsvorgängers
1. Ein
unentgeltlicher Erwerb i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt
vor, wenn im Rahmen der Übertragung eines Grundstücks im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergeber ein (dingliches)
Wohnrecht eingeräumt wird und die durch Grundschulden auf dem
Grundstück abgesicherten Darlehen des Rechtsvorgängers nicht
übernommen werden.
2. Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nicht, wenn der
Erwerber eines Grundstücks zwecks Löschung eines
Grundpfandrechts Schulden tilgt, die er zunächst nicht vom
Übergeber übernommen hat.
3. Die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung
privater Verbindlichkeiten nach der Veräußerung führt nicht zur
Entstehung von Veräußerungskosten.
BFH, Urt. v. 3.9.2019 – IX R 8/18
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