17. - 21. Februar 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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17. - 21. Februar 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

AktG §§ 23 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 179 Abs. 1 S. 1, 181 Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1
Änderung der Firma einer AG durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern. Er kann eine Firmenänderung auch nicht außerhalb der Satzung kraft eigener Rechtsstellung herbeiführen.

BGH, Beschl. v. 26.11.2019 – II ZB 21/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG §§ 21 Abs. 3, 5 u. 8, 23 Abs. 4, 26; FamFG § 47 analog
Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung des WEG-Verwalters

1. Die Aufhebung eines Beschlusses über die Bestellung der Verwaltung und eines Beschlusses über die Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Verwaltervertrags führt analog § 47 FamFG weder zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, die der Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber Dritten vorgenommen hat, noch zur Unwirksamkeit des Verwaltervertrags.
2a. Die AGB-Kontrolle der Klauseln des Verwaltervertrags ist nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Ermächtigung von Wohnungseigentümern zum Abschluss des Vertrages oder einen Beschluss über die Annahme des Vertragsangebots des Verwalters, sondern bei der Anwendung des Vertrags im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen.
2b. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht die Verwaltervergütung nach Höhe und Ausgestaltung, wenn sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt. Dieses Gebot ist nicht schon verletzt, wenn die vorgesehene Verwaltervergütung über den üblichen Sätzen liegt. Eine deutliche Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung wird den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung regelmäßig indessen nur dann entsprechen, wenn sie auf Sachgründen beruht, deren Gewicht den Umfang der Überschreitung rechtfertigt.
2c. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich die Wahl, ob er der Gemeinschaft einen Vertrag mit einer Pauschalvergütung anbietet oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung. Unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung erfordert eine solche Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen, die gesondert zu vergüten sind. Ferner muss bei den Aufgaben, die in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft laufend anfallen, der tatsächliche Gesamtumfang der Vergütung erkennbar sein.
2d. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 3 und 5 WEG verlangen, dass der wirksam bestellte Verwalter abberufen wird, wenn es nicht gelingt, mit ihm einen Verwaltervertrag zu schließen, und dass der wirksame Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird, wenn es nicht gelingt, den Verwalter in die vorgesehene Organstellung zu berufen.

BGH, Urt. v. 5.7.2019 – V ZR 278/17

 


Familienrecht

 

FamFG §§ 168 Abs. 1 S. 4, 292 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

a) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 – XII ZB 261/13 – FamRZ 2016, 293).
b) Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 – XII ZB 261/13 – FamRZ 2016, 293).

BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 106/19

 


Sozialrecht

 

BGB §§ 611, 612 Abs. 2, 670, 675, 683, 812
Anspruch auf Beteiligung am Pflegegeld

1. Der pflegende Angehörige hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeld.
2. Wird die Pflegeleistung durch enge familiäre Bindungen geprägt, spricht eine tatsächliche Vermutung dagegen, dass die Leistung aufgrund eines Dienstvertrages erbracht wird.
3. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann nicht in Betracht.

OLG Dresden, Beschl. v. 11.11.2019 – 4 U 1243/19

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1
Veräußerungskosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar

1. NV: Veräußert der Steuerpflichtige eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
2. NV: Eine den Veräußerungszusammenhang überlagernde und diese verdrängende Veranlassung durch die beabsichtigte Vermietung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige ohne wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwang zur Veräußerung entschlossen hat und er auch über die Verwendung des Veräußerungserlöses frei disponieren kann (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 11.02.2014 – IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).

BFH, Urt. v. 29.10.2019 – IX R 22/18

 

HGB § 255 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 u. Abs. 3 S. 1
Unentgeltlicher Erwerb ohne Übernahme der Darlehen des Rechtsvorgängers

1. Ein unentgeltlicher Erwerb i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn im Rahmen der Übertragung eines Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergeber ein (dingliches) Wohnrecht eingeräumt wird und die durch Grundschulden auf dem Grundstück abgesicherten Darlehen des Rechtsvorgängers nicht übernommen werden.
2. Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nicht, wenn der Erwerber eines Grundstücks zwecks Löschung eines Grundpfandrechts Schulden tilgt, die er zunächst nicht vom Übergeber übernommen hat.
3. Die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung privater Verbindlichkeiten nach der Veräußerung führt nicht zur Entstehung von Veräußerungskosten.

BFH, Urt. v. 3.9.2019 – IX R 8/18

 


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