Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1a
Zulässigkeit eines Eltern-Kind-Zentrums in einer
Teileigentumseinheit
a) Bei der Prüfung,
ob sich eine nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten
Zweck (hier: „Laden mit Lager“) ausgeschlossene Nutzung (hier:
Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig erweist, weil
sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die
vorgesehene Nutzung, ist regelmäßig die Ausstrahlungswirkung des
§ 22 Abs. 1a BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht zu
berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung
vor Einfügung dieser Vorschrift in das
Bundesimmissionsschutzgesetz errichtet worden ist.
b) Der Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als
„Kindertageseinrichtung“ bzw. als eine „ähnliche Einrichtung“
i. S. d. § 22 Abs. 1a BImSchG steht nicht entgegen, dass die
Veranstaltungen teilweise – neben den Angeboten nur für Kinder –
unter Beteiligung von Familienmitgliedern durchgeführt werden
und auch den Austausch der Eltern untereinander fördern sollen.
c) Für die Anwendung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist es
unerheblich, dass ein Eltern-Kind-Zentrum zusätzlich zu den
privilegierten Angeboten nicht privilegierte Angebote
ausschließlich an die Eltern macht, solange diesen Angeboten
eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
BGH, Urt. v.
13.12.2019 – V ZR 203/18
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB
§§ 81 Abs. 1, 311b; GBO § 15 Abs. 3; WEG § 12
Stiftungsgeschäft unter Einbringung von Grundbesitz
1. Die Aufforderung
der Nachholung eines Rechtsgeschäfts kann nicht Inhalt einer
Zwischenverfügung sein, sofern der Mangel nicht rückwirkend
behoben werden kann.
2. Ein Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer Stiftung des
Privatrechts bedarf der notariellen Beurkundung, wenn es die
Verpflichtung zur Einbringung von Grundeigentum enthält.
3. Die notarielle Prüfungspflicht gem. § 15 Abs. 3 S. 1 GBO
erfasst auch die Verwalterzustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v.
5.8.2019 – 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19
Familienrecht
VersAusglG §§ 11, 19
Bezeichnung der Teilungs- und Versorgungsregelungen in gerichtlichen
Entscheidungen
Bei einer internen
Teilung nach § 11 VersAusglG ist es zur Klarstellung des
geschaffenen Anrechts zwingend geboten, die maßgeblichen
Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen
Entscheidung konkret zu bezeichnen. (Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 18.3.2019 – 9 UF 230/18
Öffentliches Recht
BauGB
§ 11; BGB § 155; LVwG SH §§ 126, 129
Unwirksamkeit eines Erschließungsvertrages
1. Ein
Erschließungsvertrag, in dem sich die Beteiligten über
wesentliche Punkte tatsächlich nicht geeinigt haben, ist
aufgrund eines offenen Dissenses nach § 11 BauGB i. V. m. §§ 126,
129 LVwG und § 155 BGB schon nicht wirksam zustande gekommen.
2. Dies ist der Fall, wenn dem Erschließungsunternehmer auch die
Herstellung des Schmutzwasserkanals obliegt, der dafür
zuständige Zweckverband jedoch nicht beteiligt wird und der
eigentlich vorgesehene gesonderte Vertrag nicht abgeschlossen
wird. Im Übrigen wäre der Erschließungsvertrag auch nichtig,
weil die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nicht
festgestellt werden kann, wenn nicht geregelt ist, zu welchen
Bedingungen die Herstellung der Schmutzwasserkanäle erfolgt.
3. Ein offener Dissens besteht auch dann, wenn eine
Vertragserfüllungsbürgschaft mit einer Gesamtsumme vereinbart
wird, aber beide Beteiligte grundsätzlich unterschiedliche
Vorstellungen über die Zusammensetzung des Betrages und die Höhe
vereinbarter Sicherheitszuschläge haben.
VG Schleswig, Urt.
v. 26.6.2019 – 9 A 241/16
KAG-LSA § 6 Abs. 1 S. 1
Beitragsrechtliche Bevorteilung eines Grundstücks durch
leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen
Ein Grundstück ist
grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen
öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der Hauptsammler, an
den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden
kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und
tatsächlich gesichert ist, also entweder durchgehend über
Grundstücke verläuft, die im öffentlichen Eigentum (des
Entsorgungspflichtigen) stehen oder – beim Verlauf über private
Grundstücke – durch Eintragung einer Baulast oder
Grunddienstbarkeit gesichert ist.
OVG Sachsen-Anhalt,
Beschl. v. 14.10.2019 – 4 L 210/19
VwGO
§ 47; BauGB §§ 1 Abs. 3, 6 u. 7, 2 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 4 u. 5; BImschG § 50 S. 1
Teilweiser Ausschluss von Wohnnutzung im Mischgebiet bei
Immissionsvorbelastung
Die Gliederung eines
Mischgebiets durch den Ausschluss von Wohnnutzung auf drei
Grundstücken ist aufgrund der Immissionsvorbelastung durch das
angrenzende Gewerbegebiet städtebaulich gerechtfertigt und wahrt
bei einer Gesamtbetrachtung den planerischen Gebietscharakter.
VGH München, Urt. v.
24.9.2019 – 1 N 16.2379
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