20. - 24. Januar 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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20. - 24. Januar 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG § 4; BNotO § 14 Abs. 2
Amtspflicht; Kettenkaufvertrag: (keine) sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises

a) Eine große Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis eines Grundstücks bei kurz aufeinanderfolgenden Verträgen ist ein Anhaltspunkt für die Verfolgung unerlaubter oder unredlicher Zwecke, an welcher der Notar weder durch die Beurkundung noch durch die Abwicklung der Kaufverträge mitwirken darf (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Juli 2014 – III ZR 514/13, WM 2014, 1611 Rn. 32 und BGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 – NotSt (B) 1/08, BeckRS 2008, 17806).
b) Dieser Anhaltspunkt kann jedoch nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls nicht durchgreifen, insbesondere wenn der Preisunterschied erklärbar ist.

BGH, Urt. v. 5.12.2019 – III ZR 112/18

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 1030 Abs. 1, 1068 Abs. 2; HGB §§ 106 Abs. 2, 161, 162 Abs. 1
Handelsregister: Nießbrauch an Kommanditanteil nicht eintragungsfähig

Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 08.08.2016 – 31 Wx 204/16 –, NZG 2016, 1064).

OLG Köln, Beschl. v. 7.10.2019 – 18 Wx 18/19

 


Öffentliches Recht

 

BauGB §§ 177, 179; BauO SL 2004 § 13; BauO SL §§ 3, 82 Abs. 1
Duldung des Abrisses eines verwahrlosten Gebäudes

1. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer gemeindlichen Duldungsanordnung für den Abriss eines Gebäudes nach dem § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wegen städtebaulicher Missstände im Verständnis von § 177 Abs. 2, 3 Satz 1 BauGB vor, so kommt es nicht darauf an, was den konkreten Zustand des Gebäudes verursacht hat und wer – hier nach den Behauptungen des Eigentümers die Gemeinde im Rahmen einer „Feuerwehrübung“ – dafür die Verantwortung trägt.
2. Im Fall des Einschreitens der Gemeinde auf dieser Grundlage kann dahinstehen, ob das Gebäude bereits einen gefahrträchtigen Zustand erreicht hat, der wegen unzureichender Standsicherheit ein Tätigwerden der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO gebietet. Aus Sicht der betroffenen Eigentümer zu vermeiden ist insoweit unter rechtsstaatlichen Aspekten allerdings eine doppelte oder gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Behörden.

OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.10.2019 – 2 D 254/19

 

 


Steuerrecht

 

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Einkommensteuerschuld des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit

1. Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.
2. Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.
3. An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.
4. Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, das die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.

BFH, Urt. v. 11.7.2019 – II R 36/16

 

ErbStG § 10 Abs. 5; PfDG EKD § 32 Abs. 3 u. 4
Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.

BFH, Urt. v. 11.7.2019 – II R 4/17

 


Verfahrensrecht

 

BGB § 8; FamFG §§ 3, 5, 343 Abs. 1
Dauer des Aufenthalts zur Begründung des „gewöhnlichen Aufenthalts“

Unter dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in der Zeit vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist. Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich, jedenfalls kann auch ein Zeitraum von nur einigen Wochen ausreichend sein, einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ortswechsel dazu dient, sich in ein Pflegeheim zu begeben und mit einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort nicht gerechnet wird. Die Geschäftsfähigkeit eines Erblassers ist im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht zu klären. § 8 BGB, wonach derjenige, der geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben kann, ist nicht (mehr) anwendbar. § 343 FamFG a. F. stellte noch auf den Wohnsitz ab, die Neufassung der Vorschrift hingegen „nur“ auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“.

OLG Celle, Beschl. v. 12.9.2019 – 6 AR 1/19


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