13. - 17. Januar 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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13. - 17. Januar 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG § 53; BNotO §§ 14 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3 S. 2, 15 Abs. 2
Bauträgervollmacht; Vollzugspflicht; Vorbescheid

1a. Der Notar hat die Amtspflicht, vor der Vollziehung einer Erklärung, die ein Urkundsbeteiligter als Vertreter eines anderen abgegeben hat, die Vertretungsmacht zu prüfen.
1b. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht (hier: Änderungsvollmacht des Bauträgers) und der Wirksamkeit eines Widerrufs der Vollmacht ist der Prüfungsmaßstab des Notars eingeschränkt. Er hat die Vollziehung eines unter § 53 BeurkG fallenden Vertretergeschäfts nur dann zu unterlassen, wenn für ihn ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar und damit offensichtlich ist, dass eine wirksame Vollmacht nicht (mehr) vorliegt. Ebenso liegt es, wenn ein evidenter Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht aufgrund von Verstößen gegen im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen gegeben ist.
2a. Der Notar, der seiner Amtspflicht zur Einreichung vollzugsreifer Urkunden gemäß § 53 BeurkG nachkommt, verstößt auch dann nicht gegen seine Pflicht zu unabhängiger und unparteiischer Betreuung aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn ein Beteiligter die Wirksamkeit der zu vollziehenden Erklärung mit beachtlichen Gründen bestreitet (insoweit Aufgabe von Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – V ZB 171/14, ZfIR 2016, 104 Rn. 25).
2b. Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i.S.d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht.

BGH, Beschl. v. 19.9.2019 – V ZB 119/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 280, 249, 675; WEG § 27
Verkehrssicherungspflichten des WEG-Verwalters

1. Eine Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters gegenüber einem Wohnungseigentümer, der eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Treppenanlage hinabgestürzt ist und sich schwer verletzt hat, kann aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht folgen.
2. Kennt allerdings ein Wohnungseigentümer die von ihm beanstandete Gefahrenquelle seit vielen Jahren, so ist eine etwaige Haftung wegen Mitverschuldens ausgeschlossen, § 254 BGB.

AG Moers, Urt. v. 11.7.2019 – 564 C 9/19

 

BGB § 307 Abs. 1; VOB/B § 17
Zulässigkeit einer kombinierten Bürgschaft in AGB

1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel gemäß Nr. 4 BVB des VHB – Bund – Ausgabe 2008 (Stand: Mai 2010) über die Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.
2. Durch das Formblatt „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft – 421“, wonach eine kombinierte Vertrags- und Mängelansprüchebürgschaft (sog. „Kombibürgschaft“) in Höhe von 5 % der Auftragssumme gestellt wird, wird die Gefahr einer Übersicherung nicht begründet. Solange der Auftraggeber eine Kombibürgschaft vorliegen hat, kann er keine weitere Mängelansprüchesicherheit verlangen.

OLG Stuttgart, Urt. v. 9.7.2019 – 10 U 247/18

 

WEG § 21
Der Verwaltungsbegriff i. S. v. § 21 WEG

a) Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen und umfasst deshalb regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden.
b) Allerdings müssen auch Beschlüsse dieser Art ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind, die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden.

BGH, Urt. v. 20.9.2019 – V ZR 258/18

 

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 5
Hinweispflicht des Bauträgerverwalters auf gegen ihn gerichtete Gewährleistungsansprüche

a) Der Verwalter muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen; dabei hat er die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen.
b) Den mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter) treffen die gleichen Pflichten hinsichtlich der Vorbereitung einer sachgerechten Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums wie jeden anderen Verwalter; er muss somit auch auf Gewährleistungsansprüche „gegen sich selbst“ und eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinweisen.
c) Hat der Verwalter Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum entgegen einer Erklärung des Bauträgers nicht beseitigt ist, muss er die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und auf einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen hinwirken.

BGH, Urt. v. 19.7.2019 – V ZR 75/18

 


Sozialrecht

 

SGB IV §§ 7 Abs. 1, 7a Abs. 1 S. 1
Selbständige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers bei echter Sperrminorität

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der GmbH selbständig tätig, wenn er über eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % oder eine echte Sperrminorität verfügt. Die Sperrminorität muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassen und hinreichend beständig sein. Kann ein Gesellschafterbeschluss, der Einstimmigkeit vorsieht, jederzeit durch die Gesellschafterversammlung mit der satzungsmäßigen Mehrheit gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers aufgehoben werden, so ist seine durch den Einstimmigkeitsbeschluss vermittelte Sperrminorität nicht hinreichend beständig.

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.10.2019 – L 7 BA 704/18

 


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