10. - 14. September 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
10. - 14. September 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 


Entscheidung der Woche

 

InsO § 80 Abs. 1; BGB §§ 709, 714, 728, 736
Grundstücksverkauf durch GbR; Erlöschen einer im Grundstückskaufvertrag erteilten Vollzugsvollmacht bei Insolvenz eines GbR-Gesellschafters

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels abweichender Vereinbarung durch die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Gesellschafter auf den Insolvenzverwalter über. Die dem Notar im Kaufvertrag erteilte Vollmacht zur Vertretung der GbR bei Abgabe der Eintragungsbewilligung erlischt.

OLG München, Beschl. v. 9.7.2018 – 34 Wx 223/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 463, 464 Abs. 2, 577 Abs. 1 S. 1, 826; WEG § 8
Kein Vorkaufsrecht des Mieters bei fehlender Identität der gemieteten Wohnung mit dem entstandenen Wohnungseigentum

1. Den Mietparteien einer aus zwei Wohnungen bestehenden Eigentumswohnung steht kein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB an der von ihnen angemieteten (Teil-)Wohnung zu.
2. Der Gefahr, dass Wohneigentum gebildet wird, das nicht der vermieteten Wohnung entspricht, um so das Vorkaufsrecht des Mieters zu umgehen, kann im Einzelfall mit der Anwendung von § 242 BGB begegnet werden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

KG, Beschl. v. 10.2.2017 – 5 W 18/17

 


Familienrecht


BGB §§ 242, 426 Abs. 1, 743 Abs. 2, 745 Abs. 2, 748, 755, 812 Abs. 1 S. 2
Zum Ausgleichsanspruch nichtehelicher Partner nach Trennung und Auszug aus einer gemeinsam genutzten Immobilie

Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90 – FamRZ 1993, 676 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 314/14 – FamRZ 2015, 1272).

BGH, Urt. v. 11.7.2018 – XII ZR 108/17

 

BGB § 1587b
Geringere Versorgungsanrechte als ehebedingte Nachteile i. S. d. § 1587b BGB
 

a) Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012 – XII ZR 179/09 – FamRZ 2012, 772).
b) Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 301/12 – FamRZ 2014, 1276).

BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17

 


Öffentliches Recht

 

AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; BGB §§ 1597 Abs. 1, 1598 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
Keine Abschiebung eines Ausländers bei Vaterschaft zu einem deutschen Kind; Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung

1. Ein Verstoß gegen das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung nach § 1597 Abs. 1 BGB und damit ein zur Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung liegender Mangel im Sinne von § 1598 Abs. 1 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Anerkennende seine wahren Personalien nicht nachweisen kann oder die von ihm im Rechtsverkehr laufend verwendeten Alias-Personalien angibt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.11.2004  – 1Z BR 087/04 –, juris, RdNr. 15).
2. Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechts berühren, zu beachten. Dabei ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 – 1  C 1.10  – juris, RdNr. 33, m.w.N.).

OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.7.2018 – 2 M 44/18

 


Steuerrecht

 

GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 u. 2
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird.

BFH, Urt. v. 25.4.2018 – II R 50/15

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Dr. Johannes Weber