Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
1018
Auslegung einer Grunddienstbarkeit
Die Berechtigung aus
einer Grunddienstbarkeit, eine Anlage auf dem dienenden
Grundstück mitzubenutzen, bezieht sich bei nächstliegender
Auslegung regelmäßig nicht nur auf die bei der Bestellung des
Rechts vorhandene, sondern auch auf eine erneute Anlage.
BGH, Urt. v.
12.7.2019 – V ZR 288/17
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 662, 666, 669, 670
Versorgungsvertrag kann Auftragsverhältnis begründen
Ein zwischen dem
Eigentümer eines Hausgrundstücks (Beauftragter) und dem
Eigentümer des Nachbargrundstücks (Auftraggeber) bestehender
Versorgungsvertrag (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. April 2019 –
VIII ZR 250/17, Rz. 19), der auf der gemeinschaftlichen Nutzung
einer allein im Eigentum des Beauftragten stehenden
Heizungsanlage beruht, kann ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662
BGB ff. darstellen. Gegen ein Gefälligkeitsverhältnis spricht,
dass die Heizungsversorgung eine grundlegende Daseinsvorsorge
darstellt und somit für den Auftraggeber wesentliche Interessen
auf dem Spiel stehen. Das Auftragsverhältnis kann zu Ansprüchen
gegen den Auftraggeber auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) und zu
einem Vorschussanspruch (§ 669 BGB) führen, während den
Beauftragten eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666
BGB) treffen kann. Entsprechendes kann auch für
Versorgungseinrichtungen betreffend Internet und Fernsehempfang
gelten.
OLG Düsseldorf, Urt.
v. 30.7.2019 – 24 U 157/18
Familienrecht
BGB
§§ 1573 Abs. 2, 1574, 1578 Abs. 1 u. 3, 1578b
Unterhaltsbedarfsberechnung ohne Darlegung konkreter
Einkommensverwendung
a) Es ist
rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon
ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten
des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen
Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie
verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall
ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der
Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber
hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch
Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende
Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im
Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).
b) Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen
anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden
Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit
unterhaltsrelevant ist.
c) Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist
ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des
früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie – etwa als
Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB – bereits
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von
Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss
vom 7. Mai 2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1183).
d) Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine
unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge
betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten
durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts
zu ermöglichen.
BGH, Beschl. v.
25.9.2019 – XII ZB 25/19
BGB §
1899 Abs. 4
Anforderungen an die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
Die Bestellung eines
Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst, wenn
eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu
erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner
Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
BGH, Beschl. v.
25.9.2019 – XII ZB 251/19
Verfahrensrecht
FamFG
§§ 80, 81, 84, 85; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 u. 2
Außergerichtliche Kosten bei Zurückweisung des Erbscheinsantrags
Weist das
Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag "kostenpflichtig" zurück,
ohne dass sich im Übrigen aus der Entscheidung ergibt, dass oder
inwiefern das Gericht auch eine Kostenregelung über die
außergerichtlichen Kosten treffen wollte, ist zur Auslegung der
Kostenentscheidung auf § 80 FamFG zurückzugreifen. Danach
gehören zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur
Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der
Beteiligten, die in dem betreffenden Fall dann auch von der
Gegenseite zu ersetzen sind.
OLG Hamm, Beschl. v.
23.7.2019 – 25 W 146/19
ZPO
§§ 17 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 6 u. Abs. 2, 261 Abs. 3 Nr. 2, 281 Abs.
2 S. 2 u. 4; InsO §§ 3 Abs. 1 S. 1 u. 2, 4
Zuständigkeit des Amtsgerichts für Insolvenzverfahren über das
Vermögen einer GmbH
Für ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist gem. §§ 3
Abs. 1 S. 1, 4 InsO i. V. m. § 17 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht
zuständig, an dem die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrages ihren
satzungsmäßigen Sitz hat. Eine spätere – satzungsmäßige –
Sitzverlegung ändert an der bereits begründeten Zuständigkeit
nichts (§ 4 InsO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der
Anwendungsbereich der Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 2 InsO ist
nicht eröffnet, wenn nicht feststellbar ist, dass die GmbH beim
Eingang des Insolvenzantrages überhaupt noch wirtschaftlich
aktiv ist. Wird dies von einem das Insolvenzverfahren
verweisenden Amtsgericht ohne tragfähige Grundlage angenommen,
kann der Verweisungsbeschluss unverbindlich sein.
OLG Hamm, Beschl. v.
2.10.2019 – 32 SA 25/19
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