23. Dezember 2019 - 3. Januar 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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23. Dezember 2019 - 3. Januar 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 1018
Auslegung einer Grunddienstbarkeit

Die Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit, eine Anlage auf dem dienenden Grundstück mitzubenutzen, bezieht sich bei nächstliegender Auslegung regelmäßig nicht nur auf die bei der Bestellung des Rechts vorhandene, sondern auch auf eine erneute Anlage.

BGH, Urt. v. 12.7.2019 – V ZR 288/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 662, 666, 669, 670
Versorgungsvertrag kann Auftragsverhältnis begründen

Ein zwischen dem Eigentümer eines Hausgrundstücks (Beauftragter) und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks (Auftraggeber) bestehender Versorgungsvertrag (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 250/17, Rz. 19), der auf der gemeinschaftlichen Nutzung einer allein im Eigentum des Beauftragten stehenden Heizungsanlage beruht, kann ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 BGB ff. darstellen. Gegen ein Gefälligkeitsverhältnis spricht, dass die Heizungsversorgung eine grundlegende Daseinsvorsorge darstellt und somit für den Auftraggeber wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Das Auftragsverhältnis kann zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) und zu einem Vorschussanspruch (§ 669 BGB) führen, während den Beauftragten eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB) treffen kann. Entsprechendes kann auch für Versorgungseinrichtungen betreffend Internet und Fernsehempfang gelten.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.7.2019 – 24 U 157/18

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1574, 1578 Abs. 1 u. 3, 1578b
Unterhaltsbedarfsberechnung ohne Darlegung konkreter Einkommensverwendung

a) Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).
b) Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit unterhaltsrelevant ist.
c) Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie – etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB – bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1183).
d) Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19

 

BGB § 1899 Abs. 4
Anforderungen an die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 251/19

 


Verfahrensrecht

 

FamFG §§ 80, 81, 84, 85; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 u. 2
Außergerichtliche Kosten bei Zurückweisung des Erbscheinsantrags

Weist das Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag "kostenpflichtig" zurück, ohne dass sich im Übrigen aus der Entscheidung ergibt, dass oder inwiefern das Gericht auch eine Kostenregelung über die außergerichtlichen Kosten treffen wollte, ist zur Auslegung der Kostenentscheidung auf § 80 FamFG zurückzugreifen. Danach gehören zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, die in dem betreffenden Fall dann auch von der Gegenseite zu ersetzen sind.

OLG Hamm, Beschl. v. 23.7.2019 – 25 W 146/19

 

ZPO §§ 17 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 6 u. Abs. 2, 261 Abs. 3 Nr. 2, 281 Abs. 2 S. 2 u. 4; InsO §§ 3 Abs. 1 S. 1 u. 2, 4
Zuständigkeit des Amtsgerichts für Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH

Für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist gem. §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 InsO i. V. m. § 17 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht zuständig, an dem die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrages ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Eine spätere – satzungsmäßige – Sitzverlegung ändert an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts (§ 4 InsO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 2 InsO ist nicht eröffnet, wenn nicht feststellbar ist, dass die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrages überhaupt noch wirtschaftlich aktiv ist. Wird dies von einem das Insolvenzverfahren verweisenden Amtsgericht ohne tragfähige Grundlage angenommen, kann der Verweisungsbeschluss unverbindlich sein.

OLG Hamm, Beschl. v. 2.10.2019 – 32 SA 25/19

 


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