Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 242, 1353 Abs. 1 S. 2; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 16
Versorgungsausgleich; kein Kontrahierungszwang bzgl.
Verrechnungsvereinbarung
Ein gesetzlich
rentenversicherter Ehegatte kann nicht zum Abschluss einer
Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden,
die eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit dem Anrecht seines verbeamteten Ehegatten
auf landesrechtliche Beamtenversorgung vorsieht.
BGH, Beschl. v.
30.10.2019 – XII ZB 537/17
Familienrecht
BGB
§§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 1 S. 1, 1567 Abs. 1 S. 1
Berücksichtigung nachehelicher Einkommenssteigerungen beim
Trennungsunterhalt
Ein sogenannter
Karrieresprung, der bei Berechnung des
Trennungsunterhalts unberücksichtigt bleiben muss, ist
gegeben, wenn nach der Trennung bis zur Rechtskraft der
Ehescheidung das Einkommen eines Ehegatten eine unerwartete, vom
Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung nimmt.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 3.6.2019 – 9 UF 49/19
VersAusglG §§ 6, 7, 8; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3
Zur Umsetzung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
Anordnungen zum
Versorgungsausgleich können nur durch eine gerichtliche
Entscheidung getroffen werden. Vereinbarungen der Eheleute
zum Versorgungsausgleich bedürfen daher der
Anordnung durch ein Gericht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 25.9.2019 – 13 UF 160/19
Sozialrecht
SGB
XII §§ 19 Abs. 5, 27b, 85 Abs. 1, 90, 102; SGB X §§ 41, 42
Schonvermögen des Erblassers ist nicht zugleich Schonvermögen
der Erben
1. Die
Kostenersatzpflicht des Erben nach § 102 SGB XII erfordert als
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Rechtmäßigkeit der
Leistungserbringung. Rechtmäßig ist die Leistungserbringung,
wenn dem Erblasser die ihm gewährten Leistungen
materiell-rechtlich zustanden.
2. Für die Anwendung des § 102 SGB XII ist unbeachtlich, ob im
Nachlass befindliche Vermögensgegenstände zu Lebzeiten vor dem
Verwertungszugriff geschützt waren. Die Vorschriften über das
nicht einzusetzende Vermögen (§§ 90, 91 SGB XII) schützen nicht
den Erben. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
BSG, Urt. v.
27.2.2019 – B 8 SO 15/17 R
Steuerrecht
GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 u. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 3
Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum aufgrund
geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der
die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer beteiligten
Gesellschafter-GbR umsetzt
1. Erwirbt nach dem
Beginn der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR ein
Gesellschafter/Miteigentümer oder ein Dritter alle Anteile an
einer beteiligten Gesellschafter-GbR, der bereits Wohnungs- oder
Teileigentum im Rahmen der Auseinandersetzung der
grundbesitzenden GbR zugewiesen war, und erhält der Erwerber
aufgrund einer geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und
Teilungserklärung das der Gesellschafter-GbR zugewiesene
Wohnungs- oder Teileigentum, ist grunderwerbsteuerbarer
Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der geänderte oder
neue Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag.
2. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder
Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen
Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung
über den Erwerb aller Anteile an einer Gesellschafter-GbR
umsetzt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1
GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung für den Erwerb der
Anteile.
BFH, Urt. v.
22.5.2019 – II R 20/17
Betreuungsrecht
FamFG
§ 276 Abs. 1 u. 2
Verfahrenspflegerbestellung bei möglich erscheinender Betreuung
a) Die Bestellung
eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig
schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung
einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen
lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019 –
XII ZB 51/19 – juris).
b) Dass ein Betreuungsbedarf für das erkennende Gericht
offensichtlich ist, steht als solches der Notwendigkeit der
Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht entgegen.
BGH, Beschl. v.
11.9.2019 – XII ZB 537/18
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