9. - 13. Dezember 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
9. - 13. Dezember 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 242, 1353 Abs. 1 S. 2; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 16
Versorgungsausgleich; kein Kontrahierungszwang bzgl. Verrechnungsvereinbarung

Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte kann nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden, die eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung vorsieht.

BGH, Beschl. v. 30.10.2019 – XII ZB 537/17

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 1 S. 1, 1567 Abs. 1 S. 1
Berücksichtigung nachehelicher Einkommenssteigerungen beim Trennungsunterhalt

Ein sogenannter Karrieresprung, der bei Berechnung des Trennungsunterhalts unberücksichtigt bleiben muss, ist gegeben, wenn nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung das Einkommen eines Ehegatten eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung nimmt. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.6.2019 – 9 UF 49/19

 

VersAusglG §§ 6, 7, 8; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3
Zur Umsetzung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

Anordnungen zum Versorgungsausgleich können nur durch eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Vereinbarungen der Eheleute zum Versorgungsausgleich bedürfen daher der Anordnung durch ein Gericht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2019 – 13 UF 160/19

 


Sozialrecht

 

SGB XII §§ 19 Abs. 5, 27b, 85 Abs. 1, 90, 102; SGB X §§ 41, 42
Schonvermögen des Erblassers ist nicht zugleich Schonvermögen der Erben

1. Die Kostenersatzpflicht des Erben nach § 102 SGB XII erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung. Rechtmäßig ist die Leistungserbringung, wenn dem Erblasser die ihm gewährten Leistungen materiell-rechtlich zustanden.
2. Für die Anwendung des § 102 SGB XII ist unbeachtlich, ob im Nachlass befindliche Vermögensgegenstände zu Lebzeiten vor dem Verwertungszugriff geschützt waren. Die Vorschriften über das nicht einzusetzende Vermögen (§§ 90, 91 SGB XII) schützen nicht den Erben. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

BSG, Urt. v. 27.2.2019 – B 8 SO 15/17 R

 


Steuerrecht

 

GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 u. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 3
Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum aufgrund geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR umsetzt

1. Erwirbt nach dem Beginn der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR ein Gesellschafter/Miteigentümer oder ein Dritter alle Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR, der bereits Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen der Auseinandersetzung der grundbesitzenden GbR zugewiesen war, und erhält der Erwerber aufgrund einer geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungserklärung das der Gesellschafter-GbR zugewiesene Wohnungs- oder Teileigentum, ist grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der geänderte oder neue Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag.
2. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer Gesellschafter-GbR umsetzt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung für den Erwerb der Anteile.

BFH, Urt. v. 22.5.2019 – II R 20/17

 


Betreuungsrecht

 

FamFG § 276 Abs. 1 u. 2
Verfahrenspflegerbestellung bei möglich erscheinender Betreuung

a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019 – XII ZB 51/19 – juris).
b) Dass ein Betreuungsbedarf für das erkennende Gericht offensichtlich ist, steht als solches der Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht entgegen.

BGH, Beschl. v. 11.9.2019 – XII ZB 537/18

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar
assessor Dr. Julius Forschner