16. - 20. Dezember 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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16. - 20. Dezember 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1804, 1908i Abs. 2 S. 1, 2301
Betreuung; Schenkungsverbot; Abgrenzung Schenkung unter Lebenden und Schenkung von Todes wegen

a) Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 – XII ZB 479/11 – FamRZ 2012, 967).
b) Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.

BGH, Beschl. v. 2.10.2019 – XII ZB 164/19

 


Familienrecht

 

BGB §§ 313, 518 Abs. 1 u. 2, 812 Abs. 1
Rückforderungsrecht bei Tod des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Wird die nichteheliche Gemeinschaft durch den Unfalltod eines Partners beendet, scheidet
eine Rückforderung von zu Lebzeiten an diesen geleisteten Zahlungen des anderen Teils
wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus.
2. Der Erbenbesitz setzt keine tatsächliche Sachherrschaft voraus.

OLG Dresden, Urt. v. 27.8.2019 – 4 U 656/19

 


Gesellschaftsrecht

 

HGB §§ 128, 161, 171, 172 Abs. 4
Kommanditistenaußenhaftung im Insolvenzverfahren

Im Hinblick auf die Außenhaftung des Kommanditisten ist entscheidend, ob die auf dem Insolvenzanderkonto vorhandenen liquiden Mittel die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten abdecken, sodass nach deren Bereinigung aus der Insolvenzmasse ein nicht unerheblicher Betrag verbleiben wird, der an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Urt. v. 2.9.2019 – 8 U 3/19

 


IPR und ausländisches Recht

 

EGBGB Art. 17 Abs. 4 S. 1
Kein Versorgungsausgleich nach libanesischem Recht

1. Die Kollisionsnormen der Rom III-VO gelten für die Mitgliedsstaaten der Verordnung auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU. Sie finden demnach auch dann Anwendung, wenn die betroffenen Eheleute (hier: Libanesen) Angehörige eines Drittstaates sind.
2. Das libanesische Recht kennt kein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut im Sinne des Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB.

OLG Hamm, Beschl. v. 26.4.2019 – 7 UF 181/18

 


Öffentliches Recht

 

KAG NRW §§ 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b u. 4 lit. b, 47; BauGB §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 S. 1
Endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage

1. Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage beurteilt sich nach der gemäß § 132 Nr. 4 BauGB in die Erschließungsbeitragssatzung aufzunehmenden Herstellungsregelung. Eine Anbaustraße ist erschließungsbeitragsrechtlich erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie zum ersten Mal die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen.
2. Ein Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden und sich (mittelbar) aus Beschlüssen des Rats oder seiner Ausschüsse sowie den zugrunde liegenden Unterlagen oder sogar aus der Auftragsvergabe ergeben.
3. Das Bauprogramm kann so lange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht. An die Änderung des Bauprogramms sind keine anderen formellen Anforderungen zu stellen als an seine Aufstellung.
4. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt unter Abwägung des staatlichen Interesses an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten das Interesse der Bürger, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Die verfassungsrechtliche Grenze der Beitragserhebung setzt keinen Vertrauenstatbestand voraus, sondern knüpft allein an den seit der Entstehung der Vorteilslage verstrichenen Zeitraum an.
5. Im Erschließungsbeitragsrecht kommt es für die Entstehung der Vorteilslage als Beginn der Frist für eine mögliche Inanspruchnahme maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme, nicht jedoch darauf an, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.10.2019 – 15 B 1090/19

 


Verfahrensrecht

 

InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850i Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Pfändungsschutz bei Erhalt von Kaufpreisraten

Kaufpreisraten stellen sonstige Einkünfte im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften dar.

BGH, Beschl. v. 26.9.2019 – IX ZB 21/19

 


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