Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Geplante Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verschoben
Die geplante
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (vgl.
unsere Meldung hier)
wurde verschoben.
Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben sich darauf
verständigt, das Gesetzgebungsverfahren erst im 1. Halbjahr 2020
zum Abschluss zu bringen (NWB 2019, 3553).
Entscheidung der Woche
BeurkG §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1
Erteilung einer (vollständigen) Ausfertigung an den Käufer;
Vollzugsvereinbarung
1. Zur Auslegung
einer Vollzugsvereinbarung nach der dem Grundbuchamt eine
vollständige, die Auflassung enthaltende Ausfertigung erst nach
vollständiger Kaufpreiszahlung erteilt werden darf.
2. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer
vollständigen, die Auflassung enthaltende Ausfertigung, solange
der Kaufpreis lediglich auf ein Notaranderkonto gezahlt, durch
den Käufer aber noch nicht zur Auszahlung an den Verkäufer freigegeben wurde.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
26.9.2019 – V ZB 41/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 305 Abs. 1 S. 1, 623a, 768 Abs. 1 S. 1
Handschriftlich eingetragene Zusätze in AGB-Formularen
Handschriftliche
Zusätze (hier: Prozentsätze für Einbehalte), die in
vorformulierte Vertragsmuster eingetragen werden, ändern
jedenfalls dann nichts an der Einordnung der davon betroffenen
Klausel als AGB, wenn sie auf den Vertragsinhalt und die
gegenseitigen Pflichten keinen wesentlichen Einfluss haben
(Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.7.2019 – VII ZR 266/17).
OLG Celle, Urt. v.
2.10.2019 – 14 U 94/19
Familienrecht
BGB
§§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, 1908i Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1
Reichweite einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei
Grundstücksveräußerungen
Hat das
Betreuungsgericht die Erklärungen der Betreuerin in der
notariellen Urkunde betreffend den Verkauf eines Grundstücks
genehmigt, umfasst diese Genehmigung nach Auslegung alle
Erklärungen, die durch die Betreuerin in der genannten Urkunde
abgegeben wurden, auch die Löschung einer Grundschuld in
Abteilung III des Grundbuchs.
OLG Naumburg,
Beschl. v. 29.4.2019 – 12 Wx 16/19
LPartG § 20a; EGBGB Art. 17b; PStG §§ 17a, 34, 49
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in gleichgeschlechtliche Ehe
Eine eingetragene
Lebenspartnerschaft kann in eine deutschem Recht unterliegende
gleichgeschlechtliche Ehe auch dann umgewandelt werden, wenn die
Partner bereits vor dem Eheöffnungsgesetz eine danach in
Deutschland vollwirksam gewordene Ehe in Frankreich geschlossen
haben.
OLG Köln, Beschl. v.
13.6.2019 – 21 Wx 6/18
IPR und ausländisches
Recht
BGB
§§ 1371, 2631; FamFG § 48; EUV 650/2012
Gültigkeit von Erbscheinen vor Inkrafttreten der EuErbVO
1. Bei Erbfällen vor
dem 17.8.2015 (Inkrafttreten der EuErbVO), bei denen das
Erbrechts- und das Güterrechtsstatut auseinanderfallen,
verbleibt es bei der vom BGH (ZEV 2015, 409 ff.) angenommenen
güterrechtlichen Einordnung von § 1371 Abs. 1 BGB.
2. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (ZEV
2018, 205 ff.) ist für die Nachlassgerichte nur in Verfahren
bindend, in denen der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet
ist.
3. Ein Erbschein, der vor Inkrafttreten der EuErbVO unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur güterrechtlichen
Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB erteilt wurde, ist deswegen
nicht unrichtig geworden und nicht einzuziehen.
OLG München, Beschl.
v. 24.9.2019 – 31 Wx 326/18
EuErbVO Artt. 83 Abs. 1 u. 2 Var. 1, 25 Abs. 1, 22 Abs. 1
Zur Wirksamkeit einer ursprünglich unwirksamen Rechtswahl gem. Art.
83 Abs. 2 EuErbVO
Zur Wirksamkeit der
Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag, der
von einer nach dem 17. August 2015 verstorbenen deutschen
Erblasserin mit einem italienischen Staatsangehörigen vor diesem
Stichtag (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) geschlossen worden war.
BGH, Beschl. v.
10.7.2019 – IV ZB 22/18
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