2. - 6. Dezember 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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2. - 6. Dezember 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Geplante Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verschoben

Die geplante Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (vgl. unsere Meldung hier) wurde verschoben.
Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben sich darauf verständigt, das Gesetzgebungsverfahren erst im 1. Halbjahr 2020 zum Abschluss zu bringen (NWB 2019, 3553).

 


Entscheidung der Woche

 

BeurkG §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1
Erteilung einer (vollständigen) Ausfertigung an den Käufer; Vollzugsvereinbarung

1. Zur Auslegung einer Vollzugsvereinbarung nach der dem Grundbuchamt eine vollständige, die Auflassung enthaltende Ausfertigung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erteilt werden darf.
2. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer vollständigen, die Auflassung enthaltende Ausfertigung, solange der Kaufpreis lediglich auf ein Notaranderkonto gezahlt, durch den Käufer aber noch nicht zur Auszahlung an den Verkäufer freigegeben wurde. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 26.9.2019 – V ZB 41/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 305 Abs. 1 S. 1, 623a, 768 Abs. 1 S. 1
Handschriftlich eingetragene Zusätze in AGB-Formularen

Handschriftliche Zusätze (hier: Prozentsätze für Einbehalte), die in vorformulierte Vertragsmuster eingetragen werden, ändern jedenfalls dann nichts an der Einordnung der davon betroffenen Klausel als AGB, wenn sie auf den Vertragsinhalt und die gegenseitigen Pflichten keinen wesentlichen Einfluss haben (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.7.2019 – VII ZR 266/17).

OLG Celle, Urt. v. 2.10.2019 – 14 U 94/19

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, 1908i Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1
Reichweite einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bei Grundstücksveräußerungen

Hat das Betreuungsgericht die Erklärungen der Betreuerin in der notariellen Urkunde betreffend den Verkauf eines Grundstücks genehmigt, umfasst diese Genehmigung nach Auslegung alle Erklärungen, die durch die Betreuerin in der genannten Urkunde abgegeben wurden, auch die Löschung einer Grundschuld in Abteilung III des Grundbuchs.

OLG Naumburg, Beschl. v. 29.4.2019 – 12 Wx 16/19

 

LPartG § 20a; EGBGB Art. 17b; PStG §§ 17a, 34, 49
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in gleichgeschlechtliche Ehe

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann in eine deutschem Recht unterliegende gleichgeschlechtliche Ehe auch dann umgewandelt werden, wenn die Partner bereits vor dem Eheöffnungsgesetz eine danach in Deutschland vollwirksam gewordene Ehe in Frankreich geschlossen haben.

OLG Köln, Beschl. v. 13.6.2019 – 21 Wx 6/18

 


IPR und ausländisches Recht

 

BGB §§ 1371, 2631; FamFG § 48; EUV 650/2012
Gültigkeit von Erbscheinen vor Inkrafttreten der EuErbVO

1. Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 (Inkrafttreten der EuErbVO), bei denen das Erbrechts- und das Güterrechtsstatut auseinanderfallen, verbleibt es bei der vom BGH (ZEV 2015, 409 ff.) angenommenen güterrechtlichen Einordnung von § 1371 Abs. 1 BGB.
2. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (ZEV 2018, 205 ff.) ist für die Nachlassgerichte nur in Verfahren bindend, in denen der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet ist.
3. Ein Erbschein, der vor Inkrafttreten der EuErbVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB erteilt wurde, ist deswegen nicht unrichtig geworden und nicht einzuziehen.

OLG München, Beschl. v. 24.9.2019 – 31 Wx 326/18

 

EuErbVO Artt. 83 Abs. 1 u. 2 Var. 1, 25 Abs. 1, 22 Abs. 1
Zur Wirksamkeit einer ursprünglich unwirksamen Rechtswahl gem. Art. 83 Abs. 2 EuErbVO

Zur Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag, der von einer nach dem 17. August 2015 verstorbenen deutschen Erblasserin mit einem italienischen Staatsangehörigen vor diesem Stichtag (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) geschlossen worden war.

BGH, Beschl. v. 10.7.2019 – IV ZB 22/18

 


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