Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 138, 2209, 2211, 2216
Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments; Anforderungen an
Testamentsvollstreckung
Ein
Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil
in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen
an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in
welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile
aus dem Nachlass erhalten soll.
BGH, Beschl. v.
24.7.2019 – XII ZB 560/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 335, 557, 891 Abs. 2
Begriffsauslegung: „bevorzugter“ Erwerb eines Mietgegenstands
1. Wird einem Mieter
in notarieller Form das Recht eingeräumt, den Mietgegenstand bei
Veräußerung „bevorzugt“ zu erwerben, so ist diese Formulierung
unter Verwendung des Begriffs „bevorzugt“ grundsätzlich nicht
dahingehend zu verstehen, dass dem Mieter ein Vorkaufsrecht
eingeräumt wird. Vielmehr ist der Vermieter im Fall einer
geplanten Veräußerung verpflichtet, das Grundstück bzw. die
Wohnung zunächst dem Mieter anzubieten.
2. Der Begriff „bevorzugt“ enthält dabei lediglich ein
zeitliches Moment, ohne jedoch die genaueren Konditionen für den
beabsichtigten Erwerb festzulegen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
KG, Urt. v.
18.4.2019 – 18 U 15/19
BGB §
903 S. 1
Rechtswidrige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum
1. Das Recht des
Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle
sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu
beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden
Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und
begründet keinen – zur Ausübung des Rechts auch nicht
erforderlichen – Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung
von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 141/10, NJW 2011,
1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 147/10, NJW
2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 181/13, DNotZ
2014, 687 Rn. 8).
2. Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum
grundsätzlich nicht das Recht ableiten, von anderen
Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte
bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf
eigene Kosten selbst zu beseitigen.
3. Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige
bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten
aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche
Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet
sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder
einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene
Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet
sein, die Maßnahme zu dulden.
4. Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer
nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine
von dem anderen Wohnungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte
bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigt wird; er darf die
Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen.
5. Sind gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Beseitigung
einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des
gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB nicht (mehr)
durchsetzbar, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne
weiteres einen Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen
wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch)
ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen.
BGH, Urt. v.
5.7.2019 – V ZR 149/18
Erbrecht
BGB
§§ 546 Abs. 1, 564, 985, 1922 Abs. 1, 1967
Verbindlichkeiten eines Erben bei Eintritt in ein Mietverhältnis
a) Unterlässt der
nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis
eingetretene Erbe dieses nach § 564 Satz 2 BGB außerordentlich
zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme,
welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden
Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu
Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten
werden lässt, für die der Erbe – auch – persönlich haftet.
b) Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der
Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner
(fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und
Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.
BGH, Urt. v.
25.9.2019 – VIII ZR 122/18
Gesellschaftsrecht
AktG
§§ 20 Abs. 7, 90, 108, 241 Abs. 1 Nr. 1, 246; ZPO §§ 256, 708 Nr.
10, 711; BGB § 127
Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern unter Verletzung von
Mitteilungsplichten
1. Ein Verstoß gegen
die Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 7 AktG macht den Beschluss nach §
243 Abs. 1 AktG anfechtbar und führt nicht zu dessen
Nichtigkeit.
2. Im Falle der Schließung eines Produktionswerks genügt zur
Wahrung der Mitteilungspflicht, dass der Vorstand die für seine
Planung maßgeblichen Erwägungen erläutert. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Frankfurt, Urt.
v. 2.5.2019 – 22 U 61/17
Notarrecht/Verfahrensrecht
BeurkG § 17 Abs. 2a; BNotO § 14 Abs. 2
Zur Unzulässigkeit der planmäßigen Aufspaltung in Angebot und
Annahme
Eine planmäßige
Aufspaltung in Angebot und Annahme ist auch dann unzulässig,
wenn der Bauträger sich darauf beruft, wenig Zeit zu haben, und
sein Sitz vom Amtssitz des Notars nicht
unerheblich weit entfernt liegt. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
28.8.2019 – NotSt (Brfg) 1/18
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