18. - 22. November 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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18. - 22. November 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 138, 2209, 2211, 2216
Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments; Anforderungen an Testamentsvollstreckung

Ein Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.

BGH, Beschl. v. 24.7.2019 – XII ZB 560/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 335, 557, 891 Abs. 2
Begriffsauslegung: „bevorzugter“ Erwerb eines Mietgegenstands

1. Wird einem Mieter in notarieller Form das Recht eingeräumt, den Mietgegenstand bei Veräußerung „bevorzugt“ zu erwerben, so ist diese Formulierung unter Verwendung des Begriffs „bevorzugt“ grundsätzlich nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Mieter ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Vielmehr ist der Vermieter im Fall einer geplanten Veräußerung verpflichtet, das Grundstück bzw. die Wohnung zunächst dem Mieter anzubieten.
2. Der Begriff „bevorzugt“ enthält dabei lediglich ein zeitliches Moment, ohne jedoch die genaueren Konditionen für den beabsichtigten Erwerb festzulegen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

KG, Urt. v. 18.4.2019 – 18 U 15/19

 

BGB § 903 S. 1
Rechtswidrige bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

1. Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen – zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen – Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 – V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8).
2. Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum grundsätzlich nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kosten selbst zu beseitigen.
3. Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.
4. Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine von dem anderen Wohnungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigt wird; er darf die Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen.
5. Sind gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Beseitigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB nicht (mehr) durchsetzbar, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen.

BGH, Urt. v. 5.7.2019 – V ZR 149/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 546 Abs. 1, 564, 985, 1922 Abs. 1, 1967
Verbindlichkeiten eines Erben bei Eintritt in ein Mietverhältnis

a) Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe dieses nach § 564 Satz 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe – auch – persönlich haftet.
b) Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.

BGH, Urt. v. 25.9.2019 – VIII ZR 122/18

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 20 Abs. 7, 90, 108, 241 Abs. 1 Nr. 1, 246; ZPO §§ 256, 708 Nr. 10, 711; BGB § 127
Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern unter Verletzung von Mitteilungsplichten

1. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 7 AktG macht den Beschluss nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar und führt nicht zu dessen Nichtigkeit.
2. Im Falle der Schließung eines Produktionswerks genügt zur Wahrung der Mitteilungspflicht, dass der Vorstand die für seine Planung maßgeblichen Erwägungen erläutert. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.5.2019 – 22 U 61/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BeurkG § 17 Abs. 2a; BNotO § 14 Abs. 2
Zur Unzulässigkeit der planmäßigen Aufspaltung in Angebot und Annahme

Eine planmäßige Aufspaltung in Angebot und Annahme ist auch dann unzulässig, wenn der Bauträger sich darauf beruft, wenig Zeit zu haben, und sein Sitz vom Amtssitz des Notars nicht unerheblich weit entfernt liegt. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 28.8.2019 – NotSt (Brfg) 1/18


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