28. - 31. Oktober 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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28. - 31. Oktober 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 892, 1922
Kein gutgläubiger Erwerb bei Gesamtrechtsnachfolge

Beim Erwerb eines Grundstücks im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB scheidet ein gutgläubiger Erwerb gem. § 892 Abs. 1 BGB aus. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Naumburg, Beschl. v. 22.5.2019 – 12 Wx 10/19

 


Erbrecht

 

BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 516 Abs. 1, 2325 Abs. 1; ZPO § 167
Darlegungs- und Beweislast bei pflichtteilsrelevanten Schenkungen

1. Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 2325 Abs. 1 BGB für das Vorliegen einer pflichtteilsrelevanten Schenkung trägt grundsätzlich allein der Pflichtteilsberechtigte. Sofern der Schenkungsnachweis jedoch für den Pflichtteilsberechtigten mit kaum überwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist, muss der Beschenkte die fehlende Unentgeltlichkeit im Wege des substanziierten Bestreitens vortragen.
2. Kenntnis des Anspruchsinhabers des Pflichtteilsergänzungsanspruches im verjährungsrechtlichen Sinn nach § 199 Abs. 1 BGB erfordert nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des Pflichtteilsergänzungsanspruches bietet. Maßgeblich ist dabei, ob der Anspruchsinhaber gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so aussichtsreich erscheint, dass sie für ihn zumutbar ist. Der Gläubiger muss seinen Anspruch nicht beziffern können, die zumutbare Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage genügt. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 31.7.2019 – 7 U 3222/18

 

BGB § 1960
Anspruch auf Sterbegeld

Bei dem Anspruch auf Sterbegeld handelt es sich nach der Satzung der Beklagten um ein höchstpersönliches Recht, das nicht zum Wirkungskreis der Nachlasspflegerin zählt. Eine insoweit erhobene Klage ist daher mangels Vertretungsmacht unzulässig.

VG Magdeburg, Urt. v. 20.2.2019 – 3 A 211/18 MD

 

BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 104 Nr. 2, 437, 2229 Abs. 4, 2342, 2275
Geschäfts- und Testierfähigkeit am Krankenbett unter dem Einfluss von Medikamenten

1. Zur Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers, der zwei Tage vor seinem Tode vor einem Notar am Krankenbett einen Erbvertrag schließt und unter Medikamenteneinfluss steht.
2. Zur Frage, ob der Testierende seine Willenserklärung mündlich abgeben muss oder ob es hierfür eine Erklärung durch Gebärden bzw. Kopfnicken genügt.

OLG Koblenz, Urt. v. 15.11.2018 – 1 U 1198/17

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u.S. 3, 22 Nr. 2
„Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

1. Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die einem Angehörigen unentgeltlich überlassene Wohnung zeitweilig für wenige Nächte im Jahr als Zufluchtsmöglichkeit (mit-)nutzt, um einer wegen der Alkoholerkrankung des Ehepartners in der gemeinsamen Ehewohnung unerträglich gewordenen Situation zu entfliehen.
2. Eine unter Zwang zustande gekommene Vermögensmehrung liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) die zuständige Behörde zwar beabsichtigte, dem betroffenen Steuerpflichtigen ein Rückbaugebot aufzuerlegen, eine dahingehende Anordnung jedoch noch nicht unmittelbar bevorstand.

BFH, Urt. v. 21.5.2019 – IX R 6/18

 


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