Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 892, 1922
Kein gutgläubiger Erwerb bei Gesamtrechtsnachfolge
Beim Erwerb eines
Grundstücks im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1
BGB scheidet ein gutgläubiger Erwerb gem. § 892 Abs. 1 BGB aus.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Naumburg,
Beschl. v. 22.5.2019 – 12 Wx 10/19
Erbrecht
BGB
§§ 195, 199 Abs. 1, 516 Abs. 1, 2325 Abs. 1; ZPO § 167
Darlegungs- und Beweislast bei pflichtteilsrelevanten Schenkungen
1. Die Darlegungs-
und Beweislast im Rahmen des § 2325 Abs. 1 BGB für das Vorliegen
einer pflichtteilsrelevanten Schenkung trägt grundsätzlich
allein der Pflichtteilsberechtigte. Sofern der
Schenkungsnachweis jedoch für den Pflichtteilsberechtigten mit
kaum überwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist, muss der
Beschenkte die fehlende Unentgeltlichkeit im Wege des
substanziierten Bestreitens vortragen.
2. Kenntnis des Anspruchsinhabers des
Pflichtteilsergänzungsanspruches im verjährungsrechtlichen Sinn
nach § 199 Abs. 1 BGB erfordert nicht, dass der Gläubiger alle
Einzelheiten der zugrunde liegenden Umstände überblickt.
Ausreichend ist vielmehr, dass der Gläubiger den Hergang in
seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt
erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des
Pflichtteilsergänzungsanspruches bietet. Maßgeblich ist dabei,
ob der Anspruchsinhaber gegen eine bestimmte Person Klage
erheben kann, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten
Tatsachen so aussichtsreich erscheint, dass sie für ihn zumutbar
ist. Der Gläubiger muss seinen Anspruch nicht beziffern können,
die zumutbare Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage genügt.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Urt. v.
31.7.2019 – 7 U 3222/18
BGB §
1960
Anspruch auf Sterbegeld
Bei dem Anspruch auf
Sterbegeld handelt es sich nach der Satzung der Beklagten um ein
höchstpersönliches Recht, das nicht zum Wirkungskreis der
Nachlasspflegerin zählt. Eine insoweit erhobene Klage ist daher
mangels Vertretungsmacht unzulässig.
VG Magdeburg, Urt.
v. 20.2.2019 – 3 A 211/18 MD
BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 104 Nr. 2, 437, 2229 Abs. 4, 2342,
2275
Geschäfts- und Testierfähigkeit am Krankenbett unter dem Einfluss
von Medikamenten
1. Zur Geschäfts-
und Testierfähigkeit des Erblassers, der zwei Tage vor seinem
Tode vor einem Notar am Krankenbett einen Erbvertrag schließt
und unter Medikamenteneinfluss steht.
2. Zur Frage, ob der Testierende seine Willenserklärung mündlich
abgeben muss oder ob es hierfür eine Erklärung durch Gebärden
bzw. Kopfnicken genügt.
OLG Koblenz, Urt. v.
15.11.2018 – 1 U 1198/17
Steuerrecht
EStG
§§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u.S. 3, 22 Nr. 2
„Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG
1. Eine „Nutzung
zu eigenen Wohnzwecken“ i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die einem
Angehörigen unentgeltlich überlassene Wohnung zeitweilig für
wenige Nächte im Jahr als Zufluchtsmöglichkeit (mit-)nutzt, um
einer wegen der Alkoholerkrankung des Ehepartners in der
gemeinsamen Ehewohnung unerträglich gewordenen Situation zu
entfliehen.
2. Eine unter Zwang zustande gekommene Vermögensmehrung
liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung (§ 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) die zuständige Behörde zwar
beabsichtigte, dem betroffenen Steuerpflichtigen ein
Rückbaugebot aufzuerlegen, eine dahingehende Anordnung jedoch
noch nicht unmittelbar bevorstand.
BFH, Urt. v.
21.5.2019 – IX R 6/18
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