4. - 8. November 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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4. - 8. November 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 2 S. 2; NRG BW § 16 Abs. 1
Beseitigungsansprüche bei Einhaltung der nachbarrechtlichen Vorschriften

1 a. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.
1 b. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.
2. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 – V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190).

BGH, Urt. v. 20.9.2019 – V ZR 218/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 31, 540 Abs. 1, 823 Abs. 1, 826, 985, 986
Vereitelung der Räumungsvollstreckung durch Untervermietung; vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

1. Ein Mieter ist dem Vermieter nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Erlass eines Räumungsurteils gegen ihn vorhersehen kann und vertragswidrig untervermietet, um die Vollstreckung zu verhindern oder zu erschweren.
2. Ist die Mieterin eine GmbH kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen eines Missbrauchs der korporativen Haftungsbeschränkung in Betracht.

OLG München, Teilurt. v. 2.5.2019 – 32 U 1436/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 133, 138 Abs. 1, 1937, 2082 Abs. 3, 2195; TestG § 48 Abs. 2; FamFG § 26; ZPO § 291
Ergänzende Testamentsauslegung bei Änderung der Rechtslage

Bei der Auslegung eines durch einen jüdischen Erblasser in der Zeit des Nationalsozialismus errichteten Testaments kann die nicht vorhergesehene Änderung der Rechtslage durch den Wegfall diskriminierender gesetzlicher Regelungen nach Ende des Zweiten Weltkriegs eine für eine ergänzende Testamentsauslegung hinreichende Lücke darstellen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.9.2019 – 11 W 114/17 (Wx)

 


Öffentliches Recht

 

BayBO Art. 76 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 2
Keine „Wohnungsnutzung“ bei Nutzung von Räumen oder Gebäuden als Ferienwohnung

Die entgeltliche Nutzung von Räumen oder Gebäuden, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), lässt sich nicht als Wohnnutzung ansehen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

VGH München, Beschl. v. 12.8.2019 – 15 ZB 19.921

 

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; GemO BW §§ 4 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 u. 6 S. 1, 32 Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 1 S. 1 u. 2; GG Artt. 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 S. 1
Bauplatzvergabe aufgrund Bauplatzvergaberichtlinie

1. Für die Vergabe von Bauplätzen aufgrund einer Bauplatzvergaberichtlinie, die eine Gemeinde zur Förderung eines bestimmten Personenkreises erlässt, ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn die Gemeinde im Interesse der Entwicklung der örtlichen Sozialstruktur auf die Vergabe der Bauplätze einwirken will.
2. Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, wenn in nichtöffentlichen Klausurtagungen und einer nichtöffentlichen Sitzung die maßgebliche Sachdiskussion vorweggenommen wird und in öffentlicher Sitzung lediglich kursorische Wortmeldungen erfolgen und dann abgestimmt wird.
3. Ein Gemeinderatsbeschluss ist gem. § 18 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 GemO rechtswidrig, wenn ein Mitglied des Gemeinderats in der Beratung und Beschlussfassung mitwirkt und sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abstimmung über eine Vergaberichtlinie auf einen Bauplatz in dem Gebiet bewirbt.

VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.6.2019 – 3 K 7459/18

 


Steuerrecht

 

ErbStG §§ 3, 20 Abs. 1 u. 3; AO §§ 5, 219; BGB §§ 1922, 2059
Erbschaftsteuer ist Nachlassverbindlichkeit; keine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerschulden

1. Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit (Fortführung des BFH-Urteils vom 20.01.2016 – II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482).
2. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
3. Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG besteht ein (Entschließungs-)Ermessen, sodass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht.

BFH, Urt. v. 4.6.2019 – VII R 16/18

 


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