17. - 21. September 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
17. - 21. September 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 


Entscheidung der Woche

 

BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a S. 2 Nr. 2
Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist; Hinweispflichten bei gelöschtem Zwangsversteigerungsvermerk

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann.
b) Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen.

BGH, Urt. v. 23.8.2018 – III ZR 506/16

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 780, 1193 Abs. 1 u. 2 S. 1; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs. 2, 867; GBO §§ 53 Abs. 1, 71
Prüfpflicht des Grundbuchamts bzgl. vorheriger Vollstreckungsandrohung bei Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren notariellen Schuldversprechens

Der Senat hält daran fest, dass im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren notariellen Schuldversprechens das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen hat, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschlüsse vom 23.6.2016  – 34 Wx 189/16 und vom 13.4.2018 – 34 Wx 381/17; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.3.2017 – V ZB 84/16).

OLG München, Beschl. v. 25.6.2018 – 34 Wx 144/18

 

GBO §§ 19, 47 Abs. 2; GBV § 15 Abs. 1; ZPO §§ 750 Abs. 1, 866, 867
Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Berechtigte einer Zwangshypothek

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek sein. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt.
2. Der Vollstreckungstitel hat wegen § 47 Abs. 2 GBO deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ansonsten ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.3.2018 – 20 W 65/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1896 Abs. 2 S. 2, 2354 Abs. 1 Nr. 3 u. 5, 2356 Abs. 2 S. 1
Eidesstattliche Versicherung eines Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren

Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.

OLG Celle, Beschl. v. 20.6.2018 – 6 W 78/18

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BGB §§ 168 S. 2 u. 3, 172 Abs. 1 u. 2, 175, 176 Abs. 1 u. 2; ZPO §§ 185, 186
Rechtsschutzinteresse bei Antrag auf öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde

Infolge der einer Vollmachtsurkunde innewohnenden Legitimationswirkung besteht in der Regel ein Rechtsschutzinteresse des Vollmachtgebers an der Kraftloserklärung der Urkunde, für die er der Mitwirkung des Gerichts durch Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung seiner rechtsgestaltenden Erklärung bedarf.

OLG München, Beschl. v. 27.6.2018 – 34 Wx 438/17

 

BGB §§ 1116 Abs. 1, 1162, 1170; FamFG §§ 447, 449
Aufgebotsverfahren: Glaubhaftmachung der Unbekanntheit des Gläubigers eines Briefgrundpfandrechts 

Stehen dem Eigentümer eines mit einem Briefgrundpfandrecht belasteten Grundstücks naheliegende und mit zumutbarem Aufwand zu erschließende, aber ungenutzte Erkenntnisquellen hinsichtlich des Verbleibs des Briefs offen, so ist die Person des Gläubigers nicht schlechthin unbekannt (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2009, 660/661; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694).

OLG München, Beschl. v. 22.12.2017 – 34 Wx 302/17

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Dr. Johannes Weber