Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GNotKG-KV Nr. 22124, 25207
Keine Vollzugsgebühr für Einholung einer Apostille
Dem Notar steht für
die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsidenten des
Landgerichts zur Einholung einer Apostille keine Vollzugsgebühr
nach Nr. 22124 KV GNotKG zu; er kann nur eine Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille beanspruchen.
BGH, Beschl. v.
4.7.2019 – V ZB 53/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 278, 280 Abs. 1, 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 634 Nr. 2 u. 4, 637 Abs.
1 u. 3
Mangelhaftigkeit neu errichteter Eigentumswohnungen bei Schimmelpilzbefall
1. Eine neu
errichtete Eigentumswohnung ist mangelhaft, wenn es dort bis zur
Abnahme zum Eintrag von Nässe kommt, die ein über die normale
Hintergrundbelastung von 10.000 KBE/g hinausgehendes
Schimmelpilzwachstum auslöst.
2. Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ist ein
Gesundheitsrisiko, dessen Beseitigung der Erwerber einer neu
errichteten Eigentumswohnung vom herstellenden Verkäufer
(Unternehmer) verlangen kann, ohne dass dem die
Unverhältnismäßigkeit der Kosten oder des Aufwandes
entgegenstehen.
3. Beruft sich der nacherfüllungspflichtige Unternehmer im
Prozess auf die Unverhältnismäßigkeit der sachverständig
begründeten und ermittelten Mangelbeseitigungskosten, kann dies
eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum
Ausdruck bringen, sodass es einer Fristsetzung nach § 637 Abs. 1
BGB für den Vorschuss zur Selbstvornahme nicht mehr bedarf. Auf
eine vorausgegangene vermeintliche Zuvielforderung des Erwerbes
beim Umfang der beanspruchten Mangelbeseitigung kommt es dann
nicht an.
4. Der Erwerber hat gegen den Verkäufer neben der Leistung
Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Sachverständigenkosten. Ob
sich dieser Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Anteil
des späteren Prozesserfolges beschränkt, bleibt offen.
5. Wird die auf Zahlung des Restkaufpreises der Eigentumswohnung
gerichtete Widerklage rechtskräftig abgewiesen, weil das Gericht
erster Instanz eine Aufrechnung des Käufers mit Teilen der
Klageforderung annimmt, steht für die gegen die damit verbundene
(teilweise) Klageabweisung gerichtete Berufung des Käufers fest,
dass die betroffenen Teile seiner Klageforderung verbraucht
sind.
OLG Naumburg, Urt.
v. 11.7.2019 – 1 U 116/18
Erbrecht
BGB
§§ 2197, 2368; FamFG §§ 22, 62, 83, 84
Antragsrücknahme bzgl. Testamentsvollstreckerzeugnis
1. Die Rücknahme des
Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
führt zur Beendigung des Verfahrens kraft Gesetzes.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag in der Beschwerdeinstanz
zurückgenommen wird. Ein Ausspruch über die Erledigung des
Verfahrens unterbleibt in diesen Fällen grundsätzlich.
3. Folge der Beendigung des Verfahrens ist, dass die
nachlassgerichtliche Entscheidung wirkungslos wird. Diese
Wirkungslosigkeit erfasst auch die Nebenentscheidungen,
insbesondere die Kostenentscheidung.
OLG München, Beschl.
v. 3.9.2019 – 31 Wx 118/18
BGB
§§ 2361, 2365, 2366; FamFG §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 S. 2, 42 Abs. 1,
353
Berichtigung eines Erbscheins
1. Eine Berichtigung
des Erbscheins nach § 42 FamFG durch Korrektur der Erbquoten
scheidet aus, weil dadurch der sachliche Inhalt des Erbscheins
in Form des ausgewiesenen Erbrechts berührt und eine etwaige
Unrichtigkeit nicht offenbar ist.
2. Eine Berichtigung scheidet ferner aus, wenn der erteilte
Erbschein – mangels Erbscheinsantrags – unrichtig und deswegen
von Amts wegen einzuziehen ist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 18.9.2019 – 31 Wx 274/19
VwVfG
NRW §§ 37 Abs. 3 S. 1, 44 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 1967, 2059 Abs. 1;
VwGO §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 124a Abs. 4 S. 4 Öffentlich-rechtliche Gebühren als Eigenverbindlichkeiten der Erben
Nach dem Erbfall
entstehende Abfallentsorgungsgebühren, Abwassergebühren sowie
Straßenreinigungsgebühren sind als Eigenverbindlichkeiten der
Erben und nicht als Schulden des Erblassers zu qualifizieren.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.8.2019 – 9 A 4511/18
IPR und ausländisches
Recht
EGBGB
Artt. 11, 25; BGB §§ 1924, 1937, 1944, 1945; FamFG §§ 59, 84
Erbfall vor dem 17.8.2015 und Anwendung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB; zuständiges Nachlassgericht für die Ausschlagung der Erbschaft
1. Bei Erbfällen vor
dem 17.8.2015 erfolgt die Erklärung, dass die Erbschaft
ausgeschlagen werde, wirksam gegenüber dem zuständigen deutschen
Nachlassgericht, wenn gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches
Erbrecht als Erbstatut anwendbar ist.
2. Bei dieser Frage handelt es sich nicht um eine Frage der Form
im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern um eine inhaltliche
Frage, so dass das Erbstatut maßgeblich ist (im Anschluss an OLG
Schleswig FGPrax 2015, 130 ff).
3. Lehnt es das Nachlassgericht ab, einem gesetzlichen Erben der
2. Ordnung einen Erbschein zu erteilen, weil es der Ansicht ist,
die gesetzlichen Erben der 1. Ordnung hätten die Erbschaft nicht
wirksam ausgeschlagen, sind diese nicht beschwerdeberechtigt,
weil keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung vorliegt.
OLG München, Beschl.
v. 3.9.2019 – 31 Wx 313/18, 31 Wx 268/19
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