21. - 25. Oktober 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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21. - 25. Oktober 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GNotKG-KV Nr. 22124, 25207
Keine Vollzugsgebühr für Einholung einer Apostille

Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsidenten des Landgerichts zur Einholung einer Apostille keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG zu; er kann nur eine Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille beanspruchen.

BGH, Beschl. v. 4.7.2019 – V ZB 53/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 278, 280 Abs. 1, 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 634 Nr. 2 u. 4, 637 Abs. 1 u. 3
Mangelhaftigkeit neu errichteter Eigentumswohnungen bei Schimmelpilzbefall

1. Eine neu errichtete Eigentumswohnung ist mangelhaft, wenn es dort bis zur Abnahme zum Eintrag von Nässe kommt, die ein über die normale Hintergrundbelastung von 10.000 KBE/g hinausgehendes Schimmelpilzwachstum auslöst.
2. Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ist ein Gesundheitsrisiko, dessen Beseitigung der Erwerber einer neu errichteten Eigentumswohnung vom herstellenden Verkäufer (Unternehmer) verlangen kann, ohne dass dem die Unverhältnismäßigkeit der Kosten oder des Aufwandes entgegenstehen.
3. Beruft sich der nacherfüllungspflichtige Unternehmer im Prozess auf die Unverhältnismäßigkeit der sachverständig begründeten und ermittelten Mangelbeseitigungskosten, kann dies eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck bringen, sodass es einer Fristsetzung nach § 637 Abs. 1 BGB für den Vorschuss zur Selbstvornahme nicht mehr bedarf. Auf eine vorausgegangene vermeintliche Zuvielforderung des Erwerbes beim Umfang der beanspruchten Mangelbeseitigung kommt es dann nicht an.
4. Der Erwerber hat gegen den Verkäufer neben der Leistung Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Sachverständigenkosten. Ob sich dieser Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Anteil des späteren Prozesserfolges beschränkt, bleibt offen.
5. Wird die auf Zahlung des Restkaufpreises der Eigentumswohnung gerichtete Widerklage rechtskräftig abgewiesen, weil das Gericht erster Instanz eine Aufrechnung des Käufers mit Teilen der Klageforderung annimmt, steht für die gegen die damit verbundene (teilweise) Klageabweisung gerichtete Berufung des Käufers fest, dass die betroffenen Teile seiner Klageforderung verbraucht sind.

OLG Naumburg, Urt. v. 11.7.2019 – 1 U 116/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2197, 2368; FamFG §§ 22, 62, 83, 84
Antragsrücknahme bzgl. Testamentsvollstreckerzeugnis

1. Die Rücknahme des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses führt zur Beendigung des Verfahrens kraft Gesetzes.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird. Ein Ausspruch über die Erledigung des Verfahrens unterbleibt in diesen Fällen grundsätzlich.
3. Folge der Beendigung des Verfahrens ist, dass die nachlassgerichtliche Entscheidung wirkungslos wird. Diese Wirkungslosigkeit erfasst auch die Nebenentscheidungen, insbesondere die Kostenentscheidung.

OLG München, Beschl. v. 3.9.2019 – 31 Wx 118/18

 

BGB §§ 2361, 2365, 2366; FamFG §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 S. 2, 42 Abs. 1, 353
Berichtigung eines Erbscheins

1. Eine Berichtigung des Erbscheins nach § 42 FamFG durch Korrektur der Erbquoten scheidet aus, weil dadurch der sachliche Inhalt des Erbscheins in Form des ausgewiesenen Erbrechts berührt und eine etwaige Unrichtigkeit nicht offenbar ist.
2. Eine Berichtigung scheidet ferner aus, wenn der erteilte Erbschein – mangels Erbscheinsantrags – unrichtig und deswegen von Amts wegen einzuziehen ist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 18.9.2019 – 31 Wx 274/19

 

VwVfG NRW §§ 37 Abs. 3 S. 1, 44 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 1967, 2059 Abs. 1; VwGO §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 124a Abs. 4 S. 4
Öffentlich-rechtliche Gebühren als Eigenverbindlichkeiten der Erben

Nach dem Erbfall entstehende Abfallentsorgungsgebühren, Abwassergebühren sowie Straßenreinigungsgebühren sind als Eigenverbindlichkeiten der Erben und nicht als Schulden des Erblassers zu qualifizieren. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.8.2019 – 9 A 4511/18

 


IPR und ausländisches Recht
 

EGBGB Artt. 11, 25; BGB §§ 1924, 1937, 1944, 1945; FamFG §§ 59, 84
Erbfall vor dem 17.8.2015 und Anwendung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB; zuständiges Nachlassgericht für die Ausschlagung der Erbschaft

1. Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 erfolgt die Erklärung, dass die Erbschaft ausgeschlagen werde, wirksam gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht, wenn gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht als Erbstatut anwendbar ist.
2. Bei dieser Frage handelt es sich nicht um eine Frage der Form im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern um eine inhaltliche Frage, so dass das Erbstatut maßgeblich ist (im Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2015, 130 ff).
3. Lehnt es das Nachlassgericht ab, einem gesetzlichen Erben der 2. Ordnung einen Erbschein zu erteilen, weil es der Ansicht ist, die gesetzlichen Erben der 1. Ordnung hätten die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen, sind diese nicht beschwerdeberechtigt, weil keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung vorliegt.

OLG München, Beschl. v. 3.9.2019 – 31 Wx 313/18, 31 Wx 268/19

 


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