7. - 11 Oktober 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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7. - 11. Oktober 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 134; WTG NRW §§ 7, 24, 34
Erbeinsetzung einer ambulant tätigen Pflegekraft

Die Erbeinsetzung einer ambulanten Pflegekraft durch die zu pflegende Person ist nicht gem. § 134 BGB i. V. m. § 7 WTG NRW unwirksam. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 21.8.2019 – 2 Wx 216/19 / 2 Wx 217/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 307 Abs. 3 S. 1, 650p Abs. 1
Keine AGB-Kontrolle der Hauptleistungspflicht

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d.h. den Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann.
2. Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele.
3. Zur Frage, ob die in Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Architekten vorgesehenen Regelungen „Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ € brutto/€ netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind.“ als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind.

BGH, Urt. v. 11.7.2019 – VII ZR 266/17

 


Erbrecht

 

GG Art. 103 Abs. 1; BGB §§ 1911, 1915, 2368; FamFG §§ 84, 345 Abs. 1
Kostentragung der Erben für Sachverständigengutachten im Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

1. Auch in einem Verfahren, das die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hat, kann es angemessen sein, die Kosten für ein in der Beschwerdeinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten (hier: Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin) den Erben aufzuerlegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung OLG München ZEV 2017, 148).
2. Eine Auferlegung der Kosten zu Lasten der Erben setzt grundsätzlich voraus, dass diesen zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist.
3. Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht fest, wer Erbe ist, ist für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Verfahrenspfleger nimmt sodann das rechtliche Gehör für die Erben wahr.

OLG München, Beschl. v. 27.8.2019 – 31 Wx 235/17

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG § 98 Abs. 1; SEBG §§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1
Anwendbare Vorschriften zur Zusammensetzung des Aufsichtsorgans im Statusverfahren vor Eintragung eines Formwechsels

Wenn vor der Eintragung einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten, dualistisch aufgebauten Europäischen Gesellschaft (SE) in das Handelsregister ein Statusverfahren eingeleitet worden ist, richtet sich die in diesem Verfahren festzulegende Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE bei Anwendbarkeit der Auffangregelung über die Mitbestimmung kraft Gesetzes (§§ 34 ff. SEBG) danach, wie der Aufsichtsrat vor der Umwandlung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften richtigerweise zusammenzusetzen war.

BGH, Beschl. v. 23.7.2019 – II ZB 20/18

 


Steuerrecht

 

GrEStG n. F. § 4 Nr. 5; GrEStG a. F. § 4 Nr. 9
Anwendbarkeit des § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. auf Übergangsfälle

1. § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden Zeitpunkt vereinbart war.
2. Eine Öffentlich Private Partnerschaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. erfordert eine Kooperation zwischen dem privaten und dem öffentlich-rechtlichen Partner i.S. einer Beteiligung des privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben.
3. Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. erforderliche Vereinbarung, dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf die juristische Person des öffentlichen Rechts zurückübertragen wird, muss klar und eindeutig sein.

BFH, Urt. v. 10.4.2019 – II R 16/17

 

GrEStG § 6 Abs. 2 u. Abs. 4 S. 1
Keine Grunderwerbsteuerbegünstigung bei Anteilserwerb durch Umwandlung der Gesellschaftsform innerhalb von 5 Jahren vor dem Erwerbsvorgang

Die Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ausgeschlossen, soweit die Gesellschafter der Personengesellschaft ihre Anteile innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang durch Umwandlung einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft erhalten haben.

BFH, Beschl. v. 5.6.2019 – II B 21/18

 


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