Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
134; WTG NRW §§ 7, 24, 34
Erbeinsetzung einer ambulant tätigen Pflegekraft
Die Erbeinsetzung
einer ambulanten Pflegekraft durch die zu pflegende Person ist
nicht gem. § 134 BGB i. V. m. § 7 WTG NRW unwirksam. (Leitsatz
der DNotI-Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v.
21.8.2019 – 2 Wx 216/19 / 2 Wx 217/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 307 Abs. 3 S. 1, 650p Abs. 1
Keine AGB-Kontrolle der Hauptleistungspflicht
1. Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen
Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar
bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen),
sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Die Freistellung von
der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den
unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten, d.h. den
Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen
Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen
werden kann.
2. Zu den Leistungsbestimmungen, von denen die Bestimmtheit oder
Bestimmbarkeit der Leistungspflichten des Architekten abhängig
ist und die damit den unmittelbaren Gegenstand der
Hauptleistungspflichten bilden, gehören sämtliche Vereinbarungen
der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten
zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele.
3. Zur Frage, ob die in Vertragsmustern des Bundes für Verträge
mit Architekten vorgesehenen Regelungen „Die Baukosten für die
Baumaßnahme dürfen den Betrag von _ _ _ _ € brutto/€ netto nicht
überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen
200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen
in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind.“ als
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind.
BGH, Urt. v.
11.7.2019 – VII ZR 266/17
Erbrecht
GG
Art. 103 Abs. 1; BGB §§ 1911, 1915, 2368; FamFG §§ 84, 345 Abs. 1
Kostentragung der Erben für Sachverständigengutachten im
Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
1. Auch in einem
Verfahren, das die Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hat, kann es
angemessen sein, die Kosten für ein in der Beschwerdeinstanz
eingeholtes Sachverständigengutachten (hier: Klärung der
Testierfähigkeit der Erblasserin) den Erben aufzuerlegen
(Fortführung der Senatsrechtsprechung OLG München ZEV 2017,
148).
2. Eine Auferlegung der Kosten zu Lasten der Erben setzt
grundsätzlich voraus, dass diesen zuvor rechtliches Gehör
gewährt worden ist.
3. Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts
noch nicht fest, wer Erbe ist, ist für die unbekannten Erben ein
Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Verfahrenspfleger nimmt
sodann das rechtliche Gehör für die Erben wahr.
OLG München, Beschl.
v. 27.8.2019 – 31 Wx 235/17
Gesellschaftsrecht
AktG
§ 98 Abs. 1; SEBG §§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1
Anwendbare Vorschriften zur Zusammensetzung des Aufsichtsorgans im Statusverfahren vor Eintragung eines Formwechsels
Wenn vor der
Eintragung einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten,
dualistisch aufgebauten Europäischen Gesellschaft (SE) in das
Handelsregister ein Statusverfahren eingeleitet worden ist,
richtet sich die in diesem Verfahren festzulegende
Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE bei Anwendbarkeit der
Auffangregelung über die Mitbestimmung kraft Gesetzes (§§ 34 ff.
SEBG) danach, wie der Aufsichtsrat vor der Umwandlung nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften richtigerweise
zusammenzusetzen war.
BGH, Beschl. v.
23.7.2019 – II ZB 20/18
Steuerrecht
GrEStG n. F. § 4 Nr. 5; GrEStG a. F. § 4 Nr. 9
Anwendbarkeit des § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. auf Übergangsfälle
1. § 4 Nr. 9 GrEStG
a. F. (jetzt § 4 Nr. 5 GrEStG) ist auf Rückerwerbsfälle
anwendbar, in denen ein Grundstück vor Inkrafttreten dieser Norm
im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den
privaten Partner übertragen wurde, die Rückübertragung des
Grundstücks aber für einen nach Einführung dieser Norm liegenden
Zeitpunkt vereinbart war.
2. Eine Öffentlich Private Partnerschaft nach § 4 Nr. 9 GrEStG
a. F. erfordert eine Kooperation zwischen dem privaten und dem
öffentlich-rechtlichen Partner i.S. einer Beteiligung des
privaten Partners an der Erbringung öffentlicher Aufgaben.
3. Die nach § 4 Nr. 9 GrEStG a. F. erforderliche Vereinbarung,
dass das Grundstück am Ende des Vertragszeitraums einer
Öffentlich Privaten Partnerschaft auf die juristische Person des
öffentlichen Rechts zurückübertragen wird, muss klar und
eindeutig sein.
BFH, Urt. v.
10.4.2019 – II R 16/17
GrEStG § 6 Abs. 2 u. Abs. 4 S. 1
Keine Grunderwerbsteuerbegünstigung bei Anteilserwerb durch
Umwandlung der Gesellschaftsform innerhalb von 5 Jahren vor dem
Erwerbsvorgang
Die
Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG ist nach § 6
Abs. 4 Satz 1 GrEStG ausgeschlossen, soweit die Gesellschafter
der Personengesellschaft ihre Anteile innerhalb von fünf Jahren
vor dem Erwerbsvorgang durch Umwandlung einer grundbesitzenden
Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft erhalten haben.
BFH, Beschl. v.
5.6.2019 – II B 21/18
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