23. - 27. September 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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23. - 27. September 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GmbHG §§ 53, 54; AktG §§ 292 Abs. 1 Nr. 2,  294 Abs. 1; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1
Teilgewinnabführungsvertrag; Wirksamkeitsvoraussetzung; Beurkundungserfordernis; satzungsüberlagernde Wirkung

1. Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als abführungspflichtige Gesellschaft unterliegen keinen besonderen Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, lässt der Senat offen.
2. Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, berührt dies den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags nicht. Der Teilgewinnabführungsvertrag ist infolge des Formwechsels gemäß § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen.

BGH, Urt. v. 16.7.2019 – II ZR 175/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 873 Abs. 2, 925
Wirksame Auflassung des Alleinberechtigten bei angenommener Mitberechtigung

1. Die nach § 873 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung eines Erblassers an die Einigung, die notariell beurkundet ist, wirkt auch gegen die Erben. Dies gilt grundsätzlich auch nach Zurückweisung eines Eintragungsantrags. Insoweit bedarf es für die Grundbucheintragung auch keiner Mitwirkung des oder der Erben.
2. Glaubt ein Alleinberechtigter nur Mitberechtigter zu sein, so ist eine Auflassung wirksam und erstreckt sich auf sein tatsächlich bestehendes Recht am Grundstück, da er dieses zugunsten des Erwerbers aufgeben will.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.10.2018 – 20 W 226/18

 

GBO §§ 20, 28
Bezeichnung des Grundstücks im Grundbuchverfahren

§ 28 GBO gilt auch im Rahmen der Einigung nach § 20 GBO. Erforderlich ist daher eine Erklärung des Berechtigten, die das betroffene Grundstück eindeutig bezeichnet und Zweifel und Irrtümer über das Grundstück ausschließt. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.3.2019 – 5 W 2/19

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 4 S. 1, 9c Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2 S. 2; PartG § 11 Abs. 1 S. 1
Zulässigkeit der Bezeichnung „partners“ als Bestandteil der GmbH-Firma

1. § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG will nach seinem Sinn und Zweck nur eine Verwechslungsgefahr vermeiden (u. a. gegen BGH, Beschl. v. 21.4.1997 – II ZB 14/96).
2. Die Bezeichnung „partners“ bei einer GmbH ist zulässig, eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG auf die Bezeichnung kommt nicht in Betracht (u. a. gegen KG, Beschl. v. 17.9.2018 – 22 W 57/18). Eine Verwechslungsgefahr wird bereits durch den nach § 4 S. 1 GmbHG zwingenden Rechtsformzusatz hinreichend vermieden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2019 – 11 W 35/19

 

MitbestG § 27; AktG § 107
Bestellung eines Arbeitnehmervertreters zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats

1. Es ist gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem Vorsitzenden bestellt.
2. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform Rechnung zu tragen.

OLG Köln, Beschl. v. 9.5.2019 – 18 Wx 4/19

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 254
Sanierungsgebiet: Notarhaftung wegen Löschung einer Grundschuld

1. Den beurkundenden Notar trifft eine Hinweispflicht, sofern er Kenntnis von der Lage des Grundstücks in einem Sanierungsgebiet (Sanierungsvermerk) hat und ein (bedingter) Rückzahlungsanspruch von Fördermitteln durch eine Grundschuld gesichert ist. Er muss jedenfalls bei einem entsprechenden konkreten Hinweis der Verkäuferseite zwingend das weitere Vorgehen zur Löschung der Grundschuld abklären.
2. Hat der Verkäufer positive Kenntnis von den Umständen der Bewilligung der Fördermittel und somit von seiner ihm obliegenden Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel bei Löschung der Grundschuld, so trifft den Verkäufer ein hälftiges Mitverschulden, wenn er trotz der unstreitigen Bereitschaft des Käufers, die Grundschuld zu übernehmen, die Grundschuld ohne Weiteres löschen lässt. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Koblenz, Urt. v. 21.3.2019 – 1 U 1080/18

 


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