Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GmbHG
§§ 53, 54; AktG §§ 292 Abs. 1 Nr. 2, 294 Abs. 1; UmwG § 202
Abs. 1 Nr. 1
Teilgewinnabführungsvertrag; Wirksamkeitsvoraussetzung;
Beurkundungserfordernis; satzungsüberlagernde Wirkung
1.
Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH als
abführungspflichtige Gesellschaft unterliegen keinen besonderen
Wirksamkeitsanforderungen, wenn sie keine satzungsüberlagernde
Wirkung haben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder
zumindest überwiegender Anteil der Gewinne abzuführen ist, lässt
der Senat offen.
2. Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch
Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, berührt
dies den Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen
Teilgewinnabführungsvertrags nicht. Der
Teilgewinnabführungsvertrag ist infolge des Formwechsels gemäß
§ 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Die Parteien des Teilgewinnabführungsvertrags sind
aus dem bestehenden Vertragsverhältnis wechselseitig
verpflichtet, die Eintragung herbeizuführen.
BGH, Urt. v.
16.7.2019 – II ZR 175/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 873 Abs. 2, 925
Wirksame Auflassung des Alleinberechtigten bei angenommener
Mitberechtigung
1. Die nach § 873
Abs. 2 BGB eingetretene Bindung eines Erblassers an die
Einigung, die notariell beurkundet ist, wirkt auch gegen die
Erben. Dies gilt grundsätzlich auch nach Zurückweisung eines
Eintragungsantrags. Insoweit bedarf es für die
Grundbucheintragung auch keiner Mitwirkung des oder der Erben.
2. Glaubt ein Alleinberechtigter nur Mitberechtigter zu sein, so
ist eine Auflassung wirksam und erstreckt sich auf sein
tatsächlich bestehendes Recht am Grundstück, da er dieses
zugunsten des Erwerbers aufgeben will.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 30.10.2018 – 20 W 226/18
GBO
§§ 20, 28
Bezeichnung des Grundstücks im Grundbuchverfahren
§ 28 GBO gilt auch
im Rahmen der Einigung nach § 20 GBO. Erforderlich ist daher
eine Erklärung des Berechtigten, die das betroffene Grundstück
eindeutig bezeichnet und Zweifel und Irrtümer
über das Grundstück ausschließt. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Saarbrücken,
Beschl. v. 19.3.2019 – 5 W 2/19
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§§ 4 S. 1, 9c Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2 S. 2; PartG § 11 Abs. 1 S. 1
Zulässigkeit der Bezeichnung „partners“ als Bestandteil
der GmbH-Firma
1. § 11 Abs. 1 S. 1
PartGG will nach seinem Sinn und Zweck nur eine Verwechslungsgefahr
vermeiden (u. a. gegen BGH, Beschl. v.
21.4.1997 – II ZB 14/96).
2. Die Bezeichnung „partners“ bei einer GmbH ist zulässig, eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG auf die
Bezeichnung kommt nicht in Betracht (u. a. gegen KG, Beschl. v.
17.9.2018 – 22 W 57/18). Eine Verwechslungsgefahr wird bereits
durch den nach § 4 S. 1 GmbHG zwingenden Rechtsformzusatz
hinreichend vermieden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Hamburg, Beschl.
v. 10.5.2019 – 11 W 35/19
MitbestG § 27; AktG § 107
Bestellung eines
Arbeitnehmervertreters zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats
1. Es ist
gesellschaftsrechtlich unbedenklich, wenn der Aufsichtsrat durch
Mehrheitsbeschluss einen Arbeitnehmervertreter zu seinem
Vorsitzenden bestellt.
2. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Anteile allein
von einer Gebietskörperschaft (Stadt) gehalten werden. Soweit
sich hiergegen Bedenken aus dem Demokratiestaatsgebot ergeben
sollten, wäre diesen ggf. durch Wahl einer anderen Rechtsform
Rechnung zu tragen.
OLG Köln, Beschl. v.
9.5.2019 – 18 Wx 4/19
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 254
Sanierungsgebiet:
Notarhaftung wegen Löschung einer Grundschuld
1. Den beurkundenden
Notar trifft eine Hinweispflicht, sofern er Kenntnis von der
Lage des Grundstücks in einem Sanierungsgebiet
(Sanierungsvermerk) hat und ein (bedingter) Rückzahlungsanspruch
von Fördermitteln durch eine Grundschuld gesichert ist. Er muss
jedenfalls bei einem entsprechenden konkreten Hinweis der
Verkäuferseite zwingend das weitere Vorgehen zur Löschung der
Grundschuld abklären.
2. Hat der Verkäufer positive Kenntnis von den Umständen der
Bewilligung der Fördermittel und somit von seiner ihm
obliegenden Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel bei
Löschung der Grundschuld, so trifft den Verkäufer ein hälftiges
Mitverschulden, wenn er trotz der unstreitigen Bereitschaft des
Käufers, die Grundschuld zu übernehmen, die Grundschuld ohne Weiteres löschen lässt. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Koblenz, Urt. v.
21.3.2019 – 1 U 1080/18
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