Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
EUErbVO Art. 70 Abs. 3 S. 1; BGB § 878; GBO §§ 19, 35
Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Der Nachweis der
Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein Europäisches
Nachlasszeugnis nur durch Vorlage einer von der
Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des
Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt
der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt
auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim
Grundbuchamt. (Ergänzende Anmerkung der DNotI-Redaktion: Die
Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen.)
KG, Beschl. v.
3.9.2019 – 1 W 161/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 1127 Abs. 1, 1128 Abs. 3, 1192 Abs. 1; ZVG §§ 90 Abs. 2, 55 Abs.
1, 20 Abs. 2
Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG bzgl. der Forderung gegen
einen Gebäudeversicherer
a) Die Veräußerung
eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne
Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen
Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender
Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung – unter
Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des
Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger – aus dem
Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.
b) Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht
von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und
geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem
Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem
Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.
BGH, Urt. v.
12.4.2019 – V ZR 132/18
Gesellschaftsrecht
BGB §
138 Abs. 1; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2
Leistungstreuepflicht beim Teilgewinnabführungsvertrag; (keine)
Sittenwidrigkeit einer Grundstücksveräußerung
Die Veräußerung von
betriebsnotwendigem Vermögen durch eine GmbH, die aufgrund eines
Teilgewinnabführungsvertrags verpflichtet ist, 20 % ihres
Jahresüberschusses abzuführen, an eine Gesellschaft mit im
Wesentlichen gleichen Gesellschaftern gegen eine angemessene
Gegenleistung begründet nicht ohne Weiteres eine den Vorwurf der
Sittenwidrigkeit begründende Verletzung der
Leistungstreuepflicht.
BGH, Urt. v.
16.7.2019 – II ZR 426/17
Steuerrecht
BGB
§§ 816 Abs. 1 S. 2, 2113, 2287; ErbStG §§ 10 Abs. 5 Nr. 3, 29 Abs. 1
Nr. 1
Steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen zur Abwendung von
Herausgabeansprüchen wegen beeinträchtigender Schenkungen
1. Die
Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aus dem Urt. v.
8.10.2003 – II R 46/01 (BStBl. II 2004, S. 234) – sind auch auf
Herausgabeansprüche und Zahlungen zur Abwendung von Ansprüchen
wegen beeinträchtigender Schenkung gem. § 2287 Abs. 1 BGB und
gem. §§ 816 Abs. 1 S. 2, 2113 Abs. 2 BGB bei Verfügungen des
Vorerben anzuwenden.
2. Abwendungszahlungen unter den Beteiligten im Vergleichswege
werden daher im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3 ErbStG
berücksichtigt.
3. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist insofern auch anwendbar, wenn
statt der tatsächlichen Herausgabe des Geschenks eine
Abwendungszahlung geleistet worden ist, die nach § 10 Abs. 5
Nr. 3 ErbStG steuermindernd zu berücksichtigen wäre. (Leitsätze
der DNotI-Redaktion)
FG Münster, Urt. v.
14.2.2019 – 3 K 1237/17 Erb
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 6 Abs. 1 S. 2; GRCh Art. 21 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 1
Keine Ausnahmen von der Altersgrenze bei erstmaliger Bestellung
eines Notars
a) Die in § 6 Abs. 1
Satz 2 BNotO geregelte Altersgrenze für die erstmalige
Bestellung zum Notar und die sie verfassungsrechtlich billigende
Rechtsprechung sind durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum
Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) und die
damit erfolgte Einführung der notariellen Fachprüfung nicht
überholt.
b) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffnet der Justizverwaltung keinen
Ermessensspielraum; sie ist grundsätzlich nicht befugt, von der
Anwendung der Altersgrenze aufgrund von in der Person des
Bewerbers liegender Besonderheiten abzusehen.
c) In der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO liegt keine
nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November
2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl.
EG L 303/16) unzulässige Diskriminierung. Sie verstößt auch
nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1
EU-Grundrechts-Charta (Fortführung Senatsbeschluss vom 26.
November 2007 – NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 29 ff.).
BGH, Urt. v.
27.5.2019 – NotZ(Brfg) 7/18
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