30. September - 4. Oktober 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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30. September - 4. Oktober 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

EUErbVO Art. 70 Abs. 3 S. 1; BGB § 878; GBO §§ 19, 35
Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nur durch Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim Grundbuchamt. (Ergänzende Anmerkung der DNotI-Redaktion: Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen.)

KG, Beschl. v. 3.9.2019 – 1 W 161/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 1127 Abs. 1, 1128 Abs. 3, 1192 Abs. 1; ZVG §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2
Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG bzgl. der Forderung gegen einen Gebäudeversicherer

a) Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung – unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger – aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.
b) Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.

BGH, Urt. v. 12.4.2019 – V ZR 132/18

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 138 Abs. 1; AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2
Leistungstreuepflicht beim Teilgewinnabführungsvertrag; (keine) Sittenwidrigkeit einer Grundstücksveräußerung

Die Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen durch eine GmbH, die aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrags verpflichtet ist, 20 % ihres Jahresüberschusses abzuführen, an eine Gesellschaft mit im Wesentlichen gleichen Gesellschaftern gegen eine angemessene Gegenleistung begründet nicht ohne Weiteres eine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende Verletzung der Leistungstreuepflicht.

BGH, Urt. v. 16.7.2019 – II ZR 426/17

 


Steuerrecht

 

BGB §§ 816 Abs. 1 S. 2, 2113, 2287; ErbStG §§ 10 Abs. 5 Nr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 1
Steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen wegen beeinträchtigender Schenkungen

1. Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aus dem Urt. v. 8.10.2003 – II R 46/01 (BStBl. II 2004, S. 234) – sind auch auf Herausgabeansprüche und Zahlungen zur Abwendung von Ansprüchen wegen beeinträchtigender Schenkung gem. § 2287 Abs. 1 BGB und gem. §§ 816 Abs. 1 S. 2, 2113 Abs. 2 BGB bei Verfügungen des Vorerben anzuwenden.
2. Abwendungszahlungen unter den Beteiligten im Vergleichswege werden daher im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3 ErbStG berücksichtigt.
3. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist insofern auch anwendbar, wenn statt der tatsächlichen Herausgabe des Geschenks eine Abwendungszahlung geleistet worden ist, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG steuermindernd zu berücksichtigen wäre. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

FG Münster, Urt. v. 14.2.2019 – 3 K 1237/17 Erb

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 6 Abs. 1 S. 2; GRCh Art. 21 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 1
Keine Ausnahmen von der Altersgrenze bei erstmaliger Bestellung eines Notars

a) Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO geregelte Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar und die sie verfassungsrechtlich billigende Rechtsprechung sind durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) und die damit erfolgte Einführung der notariellen Fachprüfung nicht überholt.
b) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffnet der Justizverwaltung keinen Ermessensspielraum; sie ist grundsätzlich nicht befugt, von der Anwendung der Altersgrenze aufgrund von in der Person des Bewerbers liegender Besonderheiten abzusehen.
c) In der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO liegt keine nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303/16) unzulässige Diskriminierung. Sie verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechts-Charta (Fortführung Senatsbeschluss vom 26. November 2007 – NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 29 ff.).

BGH, Urt. v. 27.5.2019 – NotZ(Brfg) 7/18

 


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