Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Tabellarische Übersicht landesrechtlicher
Vorkaufsrechte an Grundstücken (Stand 27.8.2019)
Landesrechtliche Vorkaufsrechte an
Grundstücken – Gesetzestexte (Stand 27.8.2019)
Entscheidung der Woche
BeurkG § 13a
Wirksamkeit bei Verweis auf materiell-rechtlich unwirksame Urkunde
1. Durch eine
Verweisung gemäß § 13a BeurkG wird eine andere notarielle
Niederschrift in das Schriftstück inkorporiert; sie gilt als in
der Niederschrift selbst enthalten.
2. Die Urkunde, auf die gemäß § 13a BeurkG verwiesen wird, muss
unbedingt entsprechend den Formvorschriften der §§ 6 ff. BeurkG
errichtet worden sein; inhaltliche Fragen bleiben dagegen außer
Betracht, so dass auch auf notarielle Niederschriften verwiesen
werden kann, in denen materiell-rechtlich unwirksame Erklärungen
protokolliert worden sind.
3. Eine Verweisung nach § 13a BeurkG ist auch dann zulässig,
wenn die erklärenden Personen der Bezugsurkunde nicht identisch
mit denen der Haupturkunde sind; die in der Bezugsurkunde
enthaltene Erklärung ist dann als von der an der Haupturkunde
beteiligten Person abgegeben anzusehen.
OLG Braunschweig,
Beschl. v. 15.7.2019 – 1 W 12/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 823 Abs. 2, 903, 1004 Abs. 1
Störereigenschaft bei Aufschüttungen im Grenzbereich zum
Nachbargrundstück
Störer im Sinne von
§ 1004 Abs. 1 BGB ist auch derjenige, der eine Aufschüttung auf
seinem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in
Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das grenzständig
errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die
Haftung als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die
störende Tätigkeit der Verwirklichung des Werkvertrages und
deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten
Einwirkungsbefugnis bedeutet.
OLG Hamm, Urt. v.
20.5.2019 – 5 U 59/18
GBO
§§ 41, 42, 61 Abs. 2 S. 1, 62; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; BGB §§
1154 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1162
Unvollständige Vorlegung eines (Teil-)Grundschuldbriefs
1. Wird ein
Teil-Grundschuldbrief mit dem Eintragungsantrag nur
unvollständig vorgelegt, so unterliegt es der Entscheidung des
einzelnen Falles, ob der eingereichte Teil (noch) gemäß §§ 41,
42 GBO als Brief anzusehen ist.
2. Von einer genügenden Vorlage kann jedenfalls dann keine Rede
mehr sein, wenn der Brief aufgrund nachträglicher Veränderungen
in seiner Substanz – hier: durch Entfernung der beigehefteten
beglaubigten Abschrift des Stammbriefes – derart unvollständig
ist, dass wesentliche Teile fehlen oder sogar die an den Besitz
anknüpfende Legitimationswirkung in Zweifel steht.
3. Auch wenn daneben der auf den Restbetrag beschränkte
Stammbrief vorgelegt wird, vermag dies die vollständige Vorlage
des Teilbriefes nicht zu ersetzen, der mit seiner Erstellung für
den Teil, auf den er sich bezieht, vollständig an die Stelle des
bisherigen Briefes getreten ist.
OLG Saarbrücken,
Beschl. v. 20.5.2019 – 5 W 21/19
WEG
§§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 18, 21 Abs. 3-5, 28 Abs. 2, 46 Abs. 1; BGB §
242; AktG § 246
Entziehung des Wohnungseigentums aufgrund missbräuchlicher
Rechtsausübung
a) Ein
Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr.
1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine
Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die
Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen
Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine
solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre.
b) Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten
Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen
der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte
Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob
die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Dagegen ist die Prüfung
der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den
Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess
vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Juli 2011 –
V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.).
c) Die Entziehung des Wohnungseigentums darf im Grundsatz nicht
darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer von seinem
Recht Gebrauch macht, sich mit Anträgen an die Verwaltung zu
wenden, auf der Wohnungseigentümerversammlung Anträge zu stellen
und die gefassten Beschlüsse im Wege der Beschlussanfechtungs-
bzw. der Beschlussersetzungsklage gerichtlich überprüfen zu
lassen. Dagegen kommt die Wahrnehmung solcher Rechte durch den
Wohnungseigentümer als Grundlage für die Entziehung von
Wohnungseigentum gemäß § 18 WEG in Betracht, wenn sie
rechtsmissbräuchlich erfolgt, mithin, wenn sie ausschließlich
einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel – hier:
der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands – dient und nach
Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche
Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.
BGH, Beschl. v.
5.4.2019 – V ZR 339/17
Steuerrecht
GrEStG §§ 1 Abs. 2, 2a u. 3, 16 Abs. 2 Nr. 1; AO § 119 Abs. 1; BGB §§
133, 157
Grunderwerbsteuer bei Immobilienrückerwerb
1. § 16 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG ist auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3
GrEStG anwendbar.
2. Das gilt auch dann, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der
Rückerwerb steuerbar ist.
3. Ist zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar,
so kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum
Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen
Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt
ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs
bedarf.
4. Kommt ein Erwerbsvorgang durch einseitige Ausübung eines
vertraglich begründeten Optionsrechts zustande, bezeichnet der
Grunderwerbsteuerbescheid den Erwerbsvorgang in ausreichender
Weise, wenn die vertraglichen Grundlagen benannt sind.
BFH, Urt. v.
20.2.2019 – II R 27/16
Notarrecht/Verfahrensrecht
FamFG
§§ 63, 64, 81; GBO §§ 13, 27; GNotKG §§ 3 Abs. 2, 121, 127, 130 Abs.
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Notargebühren der Beglaubigung eines Löschungsantrags mit mehreren
Grundpfandrechten
Für die Beglaubigung
der Unterschriften der Eigentümer betreffend die Zustimmung nach
§ 27 GBO und einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13
GBO für mehrere Grundpfandrechte in einem einzigen Vermerk fällt
die Gebühr nach Nr. 25101 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1
zu § 3 GNotKG nur einmal an.
OLG Celle, Beschl.
v. 10.4.2019 – 2 W 88/19
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