26. - 30. August 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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26. - 30. August 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Aktuelles

 

Tabellarische Übersicht landesrechtlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Stand 27.8.2019)

Landesrechtliche Vorkaufsrechte an Grundstücken – Gesetzestexte (Stand 27.8.2019)

 


Entscheidung der Woche

 

BeurkG § 13a
Wirksamkeit bei Verweis auf materiell-rechtlich unwirksame Urkunde

1. Durch eine Verweisung gemäß § 13a BeurkG wird eine andere notarielle Niederschrift in das Schriftstück inkorporiert; sie gilt als in der Niederschrift selbst enthalten.
2. Die Urkunde, auf die gemäß § 13a BeurkG verwiesen wird, muss unbedingt entsprechend den Formvorschriften der §§ 6 ff. BeurkG errichtet worden sein; inhaltliche Fragen bleiben dagegen außer Betracht, so dass auch auf notarielle Niederschriften verwiesen werden kann, in denen materiell-rechtlich unwirksame Erklärungen protokolliert worden sind.
3. Eine Verweisung nach § 13a BeurkG ist auch dann zulässig, wenn die erklärenden Personen der Bezugsurkunde nicht identisch mit denen der Haupturkunde sind; die in der Bezugsurkunde enthaltene Erklärung ist dann als von der an der Haupturkunde beteiligten Person abgegeben anzusehen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.7.2019 – 1 W 12/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 823 Abs. 2, 903, 1004 Abs. 1
Störereigenschaft bei Aufschüttungen im Grenzbereich zum Nachbargrundstück

Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist auch derjenige, der eine Aufschüttung auf seinem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das grenzständig errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die Haftung als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit der Verwirklichung des Werkvertrages und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet.

OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2019 – 5 U 59/18

 

GBO §§ 41, 42, 61 Abs. 2 S. 1, 62; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; BGB §§ 1154 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1162
Unvollständige Vorlegung eines (Teil-)Grundschuldbriefs

1. Wird ein Teil-Grundschuldbrief mit dem Eintragungsantrag nur unvollständig vorgelegt, so unterliegt es der Entscheidung des einzelnen Falles, ob der eingereichte Teil (noch) gemäß §§ 41, 42 GBO als Brief anzusehen ist.
2. Von einer genügenden Vorlage kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn der Brief aufgrund nachträglicher Veränderungen in seiner Substanz – hier: durch Entfernung der beigehefteten beglaubigten Abschrift des Stammbriefes – derart unvollständig ist, dass wesentliche Teile fehlen oder sogar die an den Besitz anknüpfende Legitimationswirkung in Zweifel steht.
3. Auch wenn daneben der auf den Restbetrag beschränkte Stammbrief vorgelegt wird, vermag dies die vollständige Vorlage des Teilbriefes nicht zu ersetzen, der mit seiner Erstellung für den Teil, auf den er sich bezieht, vollständig an die Stelle des bisherigen Briefes getreten ist.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.5.2019 – 5 W 21/19

 

WEG §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 18, 21 Abs. 3-5, 28 Abs. 2, 46 Abs. 1; BGB § 242; AktG § 246
Entziehung des Wohnungseigentums aufgrund missbräuchlicher Rechtsausübung

a) Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre.
b) Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Juli 2011 – V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.).
c) Die Entziehung des Wohnungseigentums darf im Grundsatz nicht darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer von seinem Recht Gebrauch macht, sich mit Anträgen an die Verwaltung zu wenden, auf der Wohnungseigentümerversammlung Anträge zu stellen und die gefassten Beschlüsse im Wege der Beschlussanfechtungs- bzw. der Beschlussersetzungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Dagegen kommt die Wahrnehmung solcher Rechte durch den Wohnungseigentümer als Grundlage für die Entziehung von Wohnungseigentum gemäß § 18 WEG in Betracht, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt, mithin, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel – hier: der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands – dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.

BGH, Beschl. v. 5.4.2019 – V ZR 339/17

 


Steuerrecht

 

GrEStG §§ 1 Abs. 2, 2a u. 3, 16 Abs. 2 Nr. 1; AO § 119 Abs. 1; BGB §§ 133, 157
Grunderwerbsteuer bei Immobilienrückerwerb

1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG anwendbar.
2. Das gilt auch dann, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist.
3. Ist zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar, so kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf.
4. Kommt ein Erwerbsvorgang durch einseitige Ausübung eines vertraglich begründeten Optionsrechts zustande, bezeichnet der Grunderwerbsteuerbescheid den Erwerbsvorgang in ausreichender Weise, wenn die vertraglichen Grundlagen benannt sind.

BFH, Urt. v. 20.2.2019 – II R 27/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

FamFG §§ 63, 64, 81; GBO §§ 13, 27; GNotKG §§ 3 Abs. 2, 121, 127, 130 Abs. 3
Notargebühren der Beglaubigung eines Löschungsantrags mit mehreren Grundpfandrechten

Für die Beglaubigung der Unterschriften der Eigentümer betreffend die Zustimmung nach § 27 GBO und einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 GBO für mehrere Grundpfandrechte in einem einzigen Vermerk fällt die Gebühr nach Nr. 25101 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 GNotKG nur einmal an.

OLG Celle, Beschl. v. 10.4.2019 – 2 W 88/19

 


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