Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 2065, 2084, 2231, 2232
Wirksamkeit eines Testaments auf einem Notizzettel; Testierwille;
Bestimmtheit der Erbeinsetzung
1. Auch in einem
wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen
Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen.
2. Der Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“ steht – wenn
ein anderes Testament existiert – entgegen, dass der Notizzettel
nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über
die Zeit seiner Errichtung auch nicht anderweitig treffen
lassen.
3. Insbesondere bei einem Schriftstück, das nicht den für
Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, muss außer
Zweifel stehen, dass der Erblasser es mit Testierwillen erstellt
hat; bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084
BGB keine Anwendung.
4. Eine Erbeinsetzung desjenigen, „der für mich aufpasst und
[mich] nicht ins Heim steckt“ ist nicht ausreichend bestimmt und
daher nichtig.
OLG Braunschweig,
Beschl. v. 20.3.2019 – 1 W 42/17
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 133, 157, 242, 323 Abs. 1, 324
Voraussetzungen des vertraglichen Rücktritts wegen Nichtzahlung der
Grunderwerbsteuer
Die Vereinbarung
eines Rücktrittsrecht des Verkäufers für den Fall, dass dieser
für gesetzliche Verbindlichkeiten des Käufers, insbesondere für
die Grunderwerbsteuer, in Anspruch genommen wird, ist
dahingehend auszulegen, dass der Verkäufer erst zum Rücktritt
berechtigt sein soll, nachdem er eine billigem Ermessen
entsprechende Frist zur Erstattung des entsprechenden Betrags
gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Urt. v. 28.3.2019 – 5 U 55/18
Erbrecht
BGB §
1981 Abs. 2
Voraussetzungen einer Anordnung der Nachlassverwaltung bei drohender
Veräußerung des wertvollsten Nachlassgegenstands
1. Zur Voraussetzung
einer Anordnung der Nachlassverwaltung wegen Gefährdung der
Gläubigerbefriedigung seitens des Erben (hier betreffend
Forderungen zweier Pflichtteilsberechtigter gegen den Nachlass)
durch die Veräußerung des – gemäß Nachlassverzeichnis – einzig
wirklich wertvollen Nachlassgegenstandes (Immobilieneigentum),
ohne Sicherheiten am Erlös gewährt zu haben, bei zur Zeit der
nachlassgerichtlichen Entscheidung wegen unbekannter
Erbenanschrift nicht erreichbarem Arrest.
2. Zur Berücksichtigung des Fortfalls der tragenden
Tatsachengrundlage nach Mitteilung und Beleg der in Deutschland
gelegenen Adresse des Erben mit der Beschwerdebegründung (hier
mit der Folge einer Änderung der die Nachlassverwaltung
anordnenden angefochtenen Entscheidung) und zum Einfluss des
neuen Vortrags auf die Entscheidung, dem Beschwerdeführer die
Kosten (auch) des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 15.11.2018 – 3 Wx 175/18
VermG
§ 11b; BGB §§ 546, 581 Abs. 2, 745 Abs. 2, 985, 2038 Abs. 2, 2040;
SchuldrAnpG § 11 Abs. 1; ZGB §§ 296 Abs. 1 u. 2, 312 ff.; EGZGB § 2
Abs. 2; EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1
Bestellung eines Vertreters für unbekannte Erben gem. § 11b VermG;
Kündigung eines Pachtvertrags durch Miterben eines zum Nachlass
gehörenden Grundstücks
1. Ist ein
gesetzlicher Vertreter für unbekannte Erben gem. § 11b VermG
bestellt, so beschränkt sich die Prüfung seiner Legitimation auf
Nichtigkeitsgründe.
2. Der für unbekannte Erben nach § 11b VermG bestellte
gesetzliche Vertreter bleibt zur Geltendmachung von
Herausgabeansprüchen für die Erbengemeinschaft legitimiert,
solange auch nur ein einziger Erbe weiterhin unbekannt ist.
3. Die Kündigung eines vom Erblasser abgeschlossenen
Pachtvertrags stellt eine Maßnahme ordnungsgemäßer
Verwaltung dar, sofern sie eine preisgünstigere Neuverpachtung
ermöglicht.
4. Die Umwandlung des wesentlichen Bestandteils eines
Grundstücks in einen Scheinbestandteil setzt eine entsprechende
dingliche Einigung voraus. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Urt. v. 2.4.2019 – 3 U 33/18
Steuerrecht
BGB
§§ 133, 157; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 3
Abs. 1 Nr. 2
Grunderwerbsteuerpflicht bei Kaufrechtsvermächtnis
1. Erwirbt der
Bedachte durch Vermächtnis das Recht, von dem Beschwerten den
Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes
Grundstück zu fordern, unterliegt der Kaufvertrag der
Grunderwerbsteuer.
2. Eine Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für Erwerbe von
Todes wegen scheidet aus. Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs
ist der Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis.
3. Ob ein Vermächtnis einen Anspruch auf Übereignung oder ein
Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags gewährt, ist durch
Auslegung des Vermächtnisses zu ermitteln.
BFH, Urt. v.
16.1.2019 – II R 7/16
GrEStG §§ 5 Abs. 1 u. 3, 19 Abs. 2 Nr. 4 u. Abs. 5; AO § 170 Abs. 2
S. 1 Nr. 1
Steuerbegünstigte Grundstückseinbringung in Gesamthand löst
grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht aus
Bei einer
steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine
Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines
grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der
Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen, selbst wenn
sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand
nicht ändert.
BFH, Urt. v.
15.1.2019 – II R 39/16
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