5. - 9. August 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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5. - 9. August 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 2065, 2084, 2231, 2232
Wirksamkeit eines Testaments auf einem Notizzettel; Testierwille; Bestimmtheit der Erbeinsetzung

1. Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen.
2. Der Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“ steht – wenn ein anderes Testament existiert – entgegen, dass der Notizzettel nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit seiner Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen.
3. Insbesondere bei einem Schriftstück, das nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser es mit Testierwillen erstellt hat; bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB keine Anwendung.
4. Eine Erbeinsetzung desjenigen, „der für mich aufpasst und [mich] nicht ins Heim steckt“ ist nicht ausreichend bestimmt und daher nichtig.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.3.2019 – 1 W 42/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 157, 242, 323 Abs. 1, 324
Voraussetzungen des vertraglichen Rücktritts wegen Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer

Die Vereinbarung eines Rücktrittsrecht des Verkäufers für den Fall, dass dieser für gesetzliche Verbindlichkeiten des Käufers, insbesondere für die Grunderwerbsteuer, in Anspruch genommen wird, ist dahingehend auszulegen, dass der Verkäufer erst zum Rücktritt berechtigt sein soll, nachdem er eine billigem Ermessen entsprechende Frist zur Erstattung des entsprechenden Betrags gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Urt. v. 28.3.2019 – 5 U 55/18

 


 Erbrecht

 

BGB § 1981 Abs. 2
Voraussetzungen einer Anordnung der Nachlassverwaltung bei drohender Veräußerung des wertvollsten Nachlassgegenstands

1. Zur Voraussetzung einer Anordnung der Nachlassverwaltung wegen Gefährdung der Gläubigerbefriedigung seitens des Erben (hier betreffend Forderungen zweier Pflichtteilsberechtigter gegen den Nachlass) durch die Veräußerung des – gemäß Nachlassverzeichnis – einzig wirklich wertvollen Nachlassgegenstandes (Immobilieneigentum), ohne Sicherheiten am Erlös gewährt zu haben, bei zur Zeit der nachlassgerichtlichen Entscheidung wegen unbekannter Erbenanschrift nicht erreichbarem Arrest.
2. Zur Berücksichtigung des Fortfalls der tragenden Tatsachengrundlage nach Mitteilung und Beleg der in Deutschland gelegenen Adresse des Erben mit der Beschwerdebegründung (hier mit der Folge einer Änderung der die Nachlassverwaltung anordnenden angefochtenen Entscheidung) und zum Einfluss des neuen Vortrags auf die Entscheidung, dem Beschwerdeführer die Kosten (auch) des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2018 – 3 Wx 175/18

 

VermG § 11b; BGB §§ 546, 581 Abs. 2, 745 Abs. 2, 985, 2038 Abs. 2, 2040; SchuldrAnpG § 11 Abs. 1; ZGB §§ 296 Abs. 1 u. 2, 312 ff.; EGZGB § 2 Abs. 2; EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1
Bestellung eines Vertreters für unbekannte Erben gem. § 11b VermG; Kündigung eines Pachtvertrags durch Miterben eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks

1. Ist ein gesetzlicher Vertreter für unbekannte Erben gem. § 11b VermG bestellt, so beschränkt sich die Prüfung seiner Legitimation auf Nichtigkeitsgründe.
2. Der für unbekannte Erben nach § 11b VermG bestellte gesetzliche Vertreter bleibt zur Geltendmachung von Herausgabeansprüchen für die Erbengemeinschaft legitimiert, solange auch nur ein einziger Erbe weiterhin unbekannt ist.
3. Die Kündigung eines vom Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrags stellt eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar, sofern sie eine preisgünstigere Neuverpachtung ermöglicht.
4. Die Umwandlung des wesentlichen Bestandteils eines Grundstücks in einen Scheinbestandteil setzt eine entsprechende dingliche Einigung voraus. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Urt. v. 2.4.2019 – 3 U 33/18

 


Steuerrecht

 

BGB §§ 133, 157; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 3 Abs. 1 Nr. 2
Grunderwerbsteuerpflicht bei Kaufrechtsvermächtnis

1. Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis das Recht, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern, unterliegt der Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer.
2. Eine Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für Erwerbe von Todes wegen scheidet aus. Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs ist der Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis.
3. Ob ein Vermächtnis einen Anspruch auf Übereignung oder ein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags gewährt, ist durch Auslegung des Vermächtnisses zu ermitteln.

BFH, Urt. v. 16.1.2019 – II R 7/16

 

GrEStG §§ 5 Abs. 1 u. 3, 19 Abs. 2 Nr. 4 u. Abs. 5; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Steuerbegünstigte Grundstückseinbringung in Gesamthand löst grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht aus

Bei einer steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert.

BFH, Urt. v. 15.1.2019 – II R 39/16

 


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