22. - 26. Juli 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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22. - 26. Juli 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

ZPO §§ 727 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 S. 1; BGB § 398
Umschreibung der Vollstreckungsklausel; Nachweis durch Vorlage einer Abtretungsbestätigung

Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs.1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.

BGH, Beschl. v. 22.5.2019 – VII ZB 87/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 125, 311b Abs. 1, 654
Lohnanspruch des Immobilienmaklers bei formnichtiger Ankaufsvereinbarung

1. Eine Reservierungsvereinbarung ist unwirksam, wenn auf den Kunden unzulässiger wirtschaftlicher und scheinbar rechtlicher bzw. tatsächlich moralischer Druck in erheblichem Ausmaß ausgeübt worden ist.
2. Bei formnichtigen Ankaufsvereinbarungen verwirkt der Immobilienmakler seinen Lohnanspruch bereits dann, wenn er mit an Vorsatz grenzender Leichtfertigkeit seinen Auftraggeber dazu veranlasst, eine „Ankaufsverpflichtung“ zu unterzeichnen, um den Eindruck einer Verpflichtung zum Kauf und zur Zahlung eines erfolgsunabhängigen Maklerlohns zu erwecken. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.10.2018 – 7 U 194/17

 

BGB §§ 212 Abs. 1 Nr. 1, 1170
Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung bei Aufgebotsverfahren zum Ausschluss eines Hypothekengläubigers

Durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist nicht glaubhaft gemacht, dass innerhalb der Zehnjahresfrist des § 1170 BGB keine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts erfolgt ist, sofern der Erklärende hierzu aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen kann. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2019 – 25 Wx 73/18

 

BGB §§ 891, 1177 Abs. 1; GBO §§ 19, 22; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, 867, 868 Abs. 1
Nachweis der Änderung der Rechtsinhaberschaft bei Umwandlung der Zwangshypothek zur Eigentümergrundschuld

Ist eine Zwangshypothek materiell-rechtlich zur Eigentümergrundschuld geworden, weil der die Eintragungsgrundlage bildende Kostenfestsetzungsbeschluss durch vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wurde, so kann das Recht aufgrund Bewilligung desjenigen, der im Zeitpunkt der materiellrechtlichen Rechtsänderung Grundstückseigentümer ist, gelöscht werden, wenn die Änderung der Rechtsinhaberschaft mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen ist.

OLG München, Beschl. v. 23.5.2019 – 34 Wx 255/19

 

BGB §§ 894, 2203, 2217; GBO §§ 13 Abs. 1, 19, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1
Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks infolge vollständiger Aufgabenerledigung

1. Zur Grundbuchberichtigung durch Löschung des Vermerks bedarf es grundsätzlich eines formgerechten Nachweises der Aufgabenerledigung durch Urkunde.
2. Endet eine als reine Abwicklungsvollstreckung angeordnete Testamentsvollstreckung nach materiellem Recht infolge vollständiger Aufgabenerledigung, so wird das Grundbuch hinsichtlich des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks unrichtig.

OLG München, Beschl. v. 30.1.2019 – 34 Wx 181/18

 


 Erbrecht

 

Verordnung Nr. 650/2012 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1
Auslegung der EU-Erbrechtsverordnung; Einstufung des Notars als Gericht

1. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung der Notare als „Gericht“ nicht entscheidend ist, ob ein Mitgliedstaat gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt hat, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben.
2. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Notar, der auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens ein Schriftstück errichtet, kein „Gericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist; folglich ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein solches Schriftstück keine „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung ist.
3. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung, die vom Notar auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens errichtet wird, hingegen eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne dieser Bestimmung ist, die zusammen mit dem in Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung genannten Formblatt ausgestellt werden kann, das dem Formblatt in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9.12.2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 entspricht.

EuGH, Urt. v. 23.5.2019 – C-658/17

 


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