15. - 19. Juli 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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15. - 19. Juli 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

 

Tabellarische Übersicht landesrechtlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken
(Stand 15.7.2019)

Landesrechtliche Vorkaufsrechte an Grundstücken – Gesetzestexte
(Stand 15.7.2019)

Aktuelle Informationen zur Ausübung des neuen hochwasserschutzrechtlichen Vorkaufsrechts in den Bundesländern
(Stand 15.7.2019)


 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 133, 2247, 2267
Auslegung eines Testaments: „gleichzeitiges Ableben“

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem Schlusserben "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens" eingesetzt wurden.

BGH, Beschl. v. 19.6.2019 – IV ZB 30/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

EuErbVO Artt. 1 Abs. 2 lit. k, 69; GBO §§ 22, 35
Grundbuchberichtigung nach Vorlage eines ENZ; Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund eines Vindikationslegats nach ausländischem Recht

Geht das Eigentum aufgrund eines Vindikationslegats nach ausländischem (hier: französischem) Erbrecht mit dem Erbfall auf einen Dritten über, so kann dies durch Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) im Wege der Berichtigung im Grundbuch eingetragen werden, sofern das ENZ das Grundstück in grundbuchmäßiger Form nach § 28 GBO bezeichnet. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.5.2019 – 5 W 25/19

 

GBO §§ 12 Abs. 1, 12c Abs. 4, 71; GVG § 23a Abs. 2 Nr. 8; WEG § 10 Abs. 6 S. 2; GBV § 43 Abs. 1
Nachweis der Vollmacht eines Rechtsanwalts bei Grundbucheinsicht für die WEG

Die von einem Rechtsanwalt für eine Wohnungseigentümergemeinschaft begehrte Einsicht in die Grundakten zur Ermittlung des Umfangs einer die Wohnungseigentümer belastenden Dienstbarkeit kann nur dann von dem Nachweis der Legitimation des Verwalters abhängig gemacht werden, wenn an der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Zweifel bestehen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.3.2019 – 8 W 88/19

 

GBV §§ 21 Abs. 1, 28, 30 Abs. 1 u. 2, 36; TSG §§ 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1
Eintragung der Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz im Grundbuch

1. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.
2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d. h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben.

BGH, Beschl. v. 7.3.2019 – V ZB 53/18

 


 Erbrecht

 

BGB §§ 305 Abs. 2 Nr. 2, 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1 u. 2, 426 Abs. 1; HGB §§ 160, 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4, 173 Abs. 1
Unwirksamkeit einer intransparenten Haftungsfreistellungsvereinbarung bzgl. der Kommanditistenhaftung

Die vorformulierte Klausel in einem Kaufvertrag über einen Kommanditanteil an einer Fondsgesellschaft "Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei." ist nicht klar und verständlich und deshalb gemäß §§ 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB unwirksam.

BGH, Urt. v. 26.3.2019 – II ZR 413/18

 

BGB §§ 744, 745, 2051 Abs. 1, 2315 Abs. 1 u. 3, 2325, 2327
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei lebzeitigem Geschenk an den fortgefallenen Abkömmling

1. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2327 Abs. 1 u. 2, 2327, 2051 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein Geschenk an einen Dritten erfolgte. Wurde außer dem fortgefallenen Abkömmling kein Dritter beschenkt, so kommt für den an dessen Stelle getretenen Abkömmling eine Ergänzung nicht in Betracht.
2. Die Erklärung, dass eine Zuwendung auf den Pflichtteil gem. § 2315 Abs.1 BGB anzurechnen ist, muss als einseitige formlose empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung erfolgen. Sie kann mündlich oder stillschweigend erklärt werden, muss jedoch so eindeutig sein, dass sie für den Pflichtteilsberechtigten vor oder spätestens bei der Zuwendung als solche erkennbar ist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 6.2.2019 – 20 U 2354/18

 


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