8. - 12. Juli 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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8. - 12. Juli 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

UmwG § 152; BGB §§ 1059a Abs. 1 Nr. 1, 1092 Abs. 1 u. 2
Keine Übertragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns möglich

Bei der Aufspaltung eines einzelkaufmännischen Unternehmens durch Ausgliederung nach § 152 UmwG kann das Vermögen einschließlich Rechten an Grundstücken grundsätzlich ohne Einzelübertragungsakte auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Indes erfolgt dieser Übergang nur hinsichtlich derjenigen Rechte, die überhaupt übertragbar sind. Zu diesen gehört eine zu Gunsten einer natürlichen Person bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1092 Abs. 1 BGB gerade nicht.

OLG Naumburg, Beschl. v. 4.3.2019 – 12 Wx 36/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 130 Abs. 1 u. 2, 311, 488; InsO § 21 Abs. 2
Voraussetzungen für Vereinbarung zum Eintritt in einen Darlehensvertrag

1. Bei der Vereinbarung des Eintritts in einen Darlehensvertrag anstelle des bisherigen Darlehensnehmers handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, zu dessen Zustandekommen drei gleichzeitig wirksame und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen müssen, nämlich des Darlehensgebers, des bisherigen Darlehensnehmers und des neuen Darlehensnehmers.
2. Für die Frage der etwaigen Unwirksamkeit einer Verfügung aufgrund der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO ist nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung einer als Verfügung zu bewertenden Erklärung abzustellen, sondern auf den der Abgabe (arg. § 130 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
3. Verfügungen i. S. d. § 21 Abs. 2 InsO sind alle Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken, weshalb nicht nur Zahlungen des Schuldners oder Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren hierzu zählen, sondern auch die in einem Darlehensübernahmevertrag vorgesehene Übertragung eines Anwartschaftsrechts an einer zur Sicherheit an den Darlehensgeber übereigneten Sache auf den Vertragsübernehmer.

OLG Köln, Beschl. v. 15.8.2018 – 12 U 26/18

 

BGB §§ 890 Abs. 1, 925, 928; ErbbauRG § 11 Abs. 1
Bestandteilszuschreibung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks zum Erbbaurecht; Unzulässigkeit

Die Bestandteilzuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht ist unzulässig (Abweichung von OLG Jena FGPrax 2018, 58 f.; Anschluss an KG DNotZ 2011, 283 ff.).

OLG Hamm, Beschl. 30.1.2019 – 15 W 320/18

 

WEG §§ 10 Abs. 2 S. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1
Kurzzeitvermietung auf Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel

a) Beschlüsse, die auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden, sind im Allgemeinen nur insoweit materiell überprüfbar, als das „Ob“ und das „Wie“ der Änderung nicht willkürlich sein dürfen; einer weiterreichenden Kontrolle unterliegen dagegen Beschlussgegenstände, die unverzichtbare oder unentziehbare, aber verzichtbare („mehrheitsfeste“) Rechte der Sondereigentümer betreffen.
b) Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren („mehrheitsfesten“) Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums; sie darf durch einen auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefassten Mehrheitsbeschluss nur mit Zustimmung des Sondereigentümers geändert oder eingeschränkt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. Oktober 2014 –  V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 13 ff.).
c) Ein auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefasster Beschluss, durch den die kurzzeitige Vermietung des Wohnungseigentums (z. B. an Feriengäste) verboten wird, ist nur dann rechtmäßig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilt haben.
d) Jedenfalls auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel kann gegen die Stimmen der Minderheit beschlossen werden, dass die Überlassung einer Wohnung an Dritte der Verwaltung anzuzeigen ist.

BGH, Urt. v. 12.4.2019 – V ZR 112/18

 


 Erbrecht

 

BGB §§ 2100, 2136
Testamentsauslegung bei Beschränkung der Vorerbschaft in einer Patchworkfamilie

Hat der Erblasser seine Lebensgefährtin, mit der er eine gemeinsame Tochter hatte, zur Vorerbin eingesetzt und sämtliche leiblichen Kinder zu Nacherben, so spricht die Anordnung im Testament, dass die Vorerbin das Vermögen für die Kinder verwalten soll, für eine nicht befreite Vorerbschaft, da nur so einer etwaigen Bevorzugung der leiblichen Kinder der Vorerbin entgegengewirkt bzw. vorgebeugt wird. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 13.11.2018 – 31 Wx 182/17

 

GBO §§ 13 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 2033, 2040, 2042 Abs. 1
Erbauseinandersetzung durch Abschichtung einzelner Nachlassgegenstände

Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung mit einer außerhalb des Grundbuchs sich vollziehenden Rechtsänderung ist – als unzulässige Durchmischung einer persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung – nicht möglich.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.2.2019 – 20 W 43/19

 


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