Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
UmwG
§ 152; BGB §§ 1059a Abs. 1 Nr. 1, 1092 Abs. 1 u. 2
Keine Übertragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei
Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns möglich
Bei der Aufspaltung
eines einzelkaufmännischen Unternehmens durch Ausgliederung nach
§ 152 UmwG kann das Vermögen einschließlich Rechten an
Grundstücken grundsätzlich ohne Einzelübertragungsakte auf den
übernehmenden Rechtsträger übergehen. Indes erfolgt dieser
Übergang nur hinsichtlich derjenigen Rechte, die überhaupt
übertragbar sind. Zu diesen gehört eine zu Gunsten einer
natürlichen Person bestellte beschränkte persönliche
Dienstbarkeit gemäß § 1092 Abs. 1 BGB gerade nicht.
OLG Naumburg,
Beschl. v. 4.3.2019 – 12 Wx 36/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 130 Abs. 1 u. 2, 311, 488; InsO § 21 Abs. 2
Voraussetzungen für Vereinbarung zum Eintritt in einen
Darlehensvertrag
1. Bei der
Vereinbarung des Eintritts in einen Darlehensvertrag anstelle
des bisherigen Darlehensnehmers handelt es sich um ein
Rechtsgeschäft, zu dessen Zustandekommen drei gleichzeitig
wirksame und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen
vorliegen müssen, nämlich des Darlehensgebers, des bisherigen
Darlehensnehmers und des neuen Darlehensnehmers.
2. Für die Frage der etwaigen Unwirksamkeit einer Verfügung
aufgrund der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2
InsO ist nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung einer als
Verfügung zu bewertenden Erklärung abzustellen, sondern auf den
der Abgabe (arg. § 130 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
3. Verfügungen i. S. d. § 21 Abs. 2 InsO sind alle
Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners
unmittelbar einwirken, weshalb nicht nur Zahlungen des
Schuldners oder Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren
hierzu zählen, sondern auch die in einem
Darlehensübernahmevertrag vorgesehene Übertragung eines
Anwartschaftsrechts an einer zur Sicherheit an den
Darlehensgeber übereigneten Sache auf den Vertragsübernehmer.
OLG Köln, Beschl. v.
15.8.2018 – 12 U 26/18
BGB
§§ 890 Abs. 1, 925, 928; ErbbauRG § 11 Abs. 1
Bestandteilszuschreibung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks zum
Erbbaurecht; Unzulässigkeit
Die
Bestandteilzuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten
Grundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht ist unzulässig
(Abweichung von OLG Jena FGPrax 2018, 58 f.; Anschluss an KG
DNotZ 2011, 283 ff.).
OLG Hamm, Beschl.
30.1.2019 – 15 W 320/18
WEG
§§ 10 Abs. 2 S. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1
Kurzzeitvermietung auf Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel
a) Beschlüsse, die
auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel mit der
erforderlichen Mehrheit gefasst werden, sind im Allgemeinen nur
insoweit materiell überprüfbar, als das „Ob“ und das „Wie“ der
Änderung nicht willkürlich sein dürfen; einer weiterreichenden
Kontrolle unterliegen dagegen Beschlussgegenstände, die
unverzichtbare oder unentziehbare, aber verzichtbare
(„mehrheitsfeste“) Rechte der Sondereigentümer betreffen.
b) Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren („mehrheitsfesten“)
Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung
seines Wohnungs- oder Teileigentums; sie darf durch einen auf
der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefassten
Mehrheitsbeschluss nur mit Zustimmung des Sondereigentümers
geändert oder eingeschränkt werden (Fortführung des
Senatsurteils vom 10. Oktober 2014 – V ZR 315/13, BGHZ 202, 346
Rn. 13 ff.).
c) Ein auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel
gefasster Beschluss, durch den die kurzzeitige Vermietung des
Wohnungseigentums (z. B. an Feriengäste) verboten wird, ist nur
dann rechtmäßig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung
erteilt haben.
d) Jedenfalls auf der Grundlage einer allgemeinen
Öffnungsklausel kann gegen die Stimmen der Minderheit
beschlossen werden, dass die Überlassung einer Wohnung an Dritte
der Verwaltung anzuzeigen ist.
BGH, Urt. v.
12.4.2019 – V ZR 112/18
Erbrecht
BGB
§§ 2100, 2136
Testamentsauslegung bei Beschränkung der Vorerbschaft in einer
Patchworkfamilie
Hat der Erblasser
seine Lebensgefährtin, mit der er eine gemeinsame Tochter hatte,
zur Vorerbin eingesetzt und sämtliche leiblichen Kinder zu
Nacherben, so spricht die Anordnung im Testament, dass die Vorerbin
das Vermögen für die Kinder verwalten soll, für eine nicht
befreite Vorerbschaft, da nur so einer etwaigen Bevorzugung der
leiblichen Kinder der Vorerbin entgegengewirkt bzw. vorgebeugt
wird. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 13.11.2018 – 31 Wx 182/17
GBO
§§ 13 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 2033, 2040, 2042 Abs. 1
Erbauseinandersetzung durch Abschichtung einzelner
Nachlassgegenstände
Die Vornahme einer
nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung
mit einer außerhalb des Grundbuchs sich vollziehenden
Rechtsänderung ist – als unzulässige Durchmischung einer
persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung –
nicht möglich.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 25.2.2019 – 20 W 43/19
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