Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
FamFG
§ 41 Abs. 3; BGB §§ 1629 Abs. 1, 1643 Abs. 1, 1795, 1796, 1822 Nr. 5
Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren über die familiengerichtliche
Genehmigung eines Vertrags grundsätzlich nicht erforderlich
a) Im Verfahren über
die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als
gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes
abzuschließenden Vertrages bedarf es zur Vertretung des nicht
verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe
der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines
Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12.
Februar 2014 – XII ZB 592/12 – FamRZ 2014, 640).
b) Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach §
1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind
oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden
Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche
Entscheidung entzogen worden ist (im Anschluss an
Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 und vom 27.
Juni 2018 – XII ZB 46/18 – FamRZ 2018, 1512).
BGH, Beschl. v.
3.4.2019 – XII ZB 359/17
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 463, 469, 874, 1094, 1098
Keine dingliche Wirkung von Vereinbarungen zur Form der
Vorkaufsrechtsausübung
Die Einhaltung einer
bestimmten Form über die Mitteilung des Vorkaufsfalls (hier:
beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages) kann nicht mit
dinglicher Wirkung vereinbart werden. Der vorkaufsverpflichtete
Grundstückseigentümer, der nicht Partei des schuldrechtlichen
Vorkaufs war, ist an die vereinbarte Form nicht gebunden, und
zwar auch dann nicht, wenn im Grundbuch auf die
Eintragungsbewilligung und dort auf die vertragliche Formklausel
Bezug genommen wird.
KG, Urt. v.
21.1.2019 – 22 U 67/17
BGB §
816 Abs. 2
Direktzahlung an die Bank als bereicherungsrechtliche Leistung bei
Abtretung der Kaufpreisforderung an die Bank
1. Wird eine unter
verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage vom
Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem
zustehende Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine
kreditgebende Bank abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des
Zweiterwerbers bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht
des Zuwendungsempfängers eine Leistung an die Bank, wenn diese
die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufvertrags
erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden
Grundpfandrecht von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD)
abhängig macht.
2. In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf
berufen, bloße Zahlstelle gewesen zu sein.
BGH, Urt. v.
20.3.2019 – VIII ZR 88/18
Familienrecht
BGB §
1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1
Gewöhnlicher Aufenthalt des aufgrund Leihmutterschaft im Ausland
geborenen Kindes
Der gewöhnliche
Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer
Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem
übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft
beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach
Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger
gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.
BGH, Beschl. v.
20.3.2019 – XII ZB 530/17
Erbrecht
BGB
§§ 133, 157, 2042, 2048, 2150, 2204 Abs. 1, 2216
Widerruf der Zustimmung zur teilungsanordnungswidrigen Veräußerung
durch den Testamentsvollstrecker
1. Eine als
„Vorausvermächtnis“ bezeichnete Anordnung des Erblassers
stellt entgegen dem Wortlaut eine Teilungsanordnung i. S. d. §
2048 BGB dar, sofern in der Anordnung nur festgelegt wird,
welche konkreten Nachlassgegenstände die Miterben im Rahmen der
Erbauseinandersetzung erhalten, und auch kein Miterbe begünstigt
werden sollte.
2. Die Teilungsanordnung ist für den Testamentsvollstrecker bei
der Auseinandersetzung des Nachlasses bindend. Hat der Erblasser
in Bezug auf ein Nachlassgrundstück die Übertragung der
Immobilie zu gleichen Teilen an zwei Miterben verfügt, so hat der
Testamentsvollstrecker jegliche Verwertung des Grundstücks durch
Verkauf an einen Dritten zu unterlassen.
3. Haben sich die Erben zunächst mit einem Verkauf des
Grundstücks an einen Dritten einverstanden erklärt, kann das
Einverständnis mit der Vornahme einer von der Teilungsanordnung
des Erblassers abweichenden Veräußerung durch einen Erben frei
widerrufen werden. Insoweit bedarf es nicht eines einstimmigen
Beschlusses der Erbengemeinschaft, da die Miterben durch die
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers von der Verwaltung
ausgeschlossen sind.
4. Im Übrigen ist der Testamentsvollstrecker nur an die
Teilungsanordnung des Erblassers und nicht an abweichende
Vereinbarungen der Erben gebunden. Das Einverständnis der Erben,
von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung
vorzunehmen, führt nicht zur Aufhebung der Teilungsanordnung.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Beschl.
v. 21.12.2018 – 8 U 3464/17
Handels- und
Gesellschaftsrecht
UmwG
§ 99 Abs. 1
Wirksamkeit der Verschmelzung zweier rechtsfähiger Vereine
1. § 99 Abs. 1 UmwG
stellt für alle Vereinsarten die Fähigkeit zur Verschmelzung
unter Satzungsvorbehalt. Er gilt auch für jene Fälle, in denen
die Satzung zwar nicht ausdrücklich die Auflösung des Vereins im Wege
der Verschmelzung ausschließt, aber in denen einzelne
Satzungsbestimmungen einer Verschmelzung sinngemäß
entgegenstehen.
2. Eine Satzungsklausel, wonach bei Auflösung des Vereins das
Vermögen des Vereins an einen steuerbegünstigen Rechtsträger
fällt, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, steht
einer Verschmelzung jedoch nicht entgegen, wenn die Bestimmung
des Anfallberechtigten lediglich dem Zweck diente, gegenüber dem
Finanzamt den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu führen und wenn der
Anfallberechtigte ebenfalls ein gemeinnütziger Rechtsträger
ist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 29.1.2019 – 25 Wx 53/18
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