1. - 5. Juli 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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1. - 5. Juli 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

FamFG § 41 Abs. 3; BGB §§ 1629 Abs. 1, 1643 Abs. 1, 1795, 1796, 1822 Nr. 5
Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Vertrags grundsätzlich nicht erforderlich

a) Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 592/12 – FamRZ 2014, 640).
b) Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 und vom 27. Juni 2018 – XII ZB 46/18 – FamRZ 2018, 1512).

BGH, Beschl. v. 3.4.2019 – XII ZB 359/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 463, 469, 874, 1094, 1098
Keine dingliche Wirkung von Vereinbarungen zur Form der Vorkaufsrechtsausübung

Die Einhaltung einer bestimmten Form über die Mitteilung des Vorkaufsfalls (hier: beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages) kann nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden. Der vorkaufsverpflichtete Grundstückseigentümer, der nicht Partei des schuldrechtlichen Vorkaufs war, ist an die vereinbarte Form nicht gebunden, und zwar auch dann nicht, wenn im Grundbuch auf die Eintragungsbewilligung und dort auf die vertragliche Formklausel Bezug genommen wird.

KG, Urt. v. 21.1.2019 – 22 U 67/17

 

BGB § 816 Abs. 2
Direktzahlung an die Bank als bereicherungsrechtliche Leistung bei Abtretung der Kaufpreisforderung an die Bank

1. Wird eine unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkaufte Photovoltaikanlage vom Eigentumsvorbehaltskäufer weiterveräußert und die hieraus diesem zustehende Kaufpreisforderung (ein zweites Mal) an seine kreditgebende Bank abgetreten, liegt in der Kaufpreiszahlung des Zweiterwerbers bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers eine Leistung an die Bank, wenn diese die Bewilligung eines für die Durchführung des Kaufvertrags erforderlichen Rangrücktritts mit einem ihr zustehenden Grundpfandrecht von der Zahlung auf ein bankeigenes Konto (CpD) abhängig macht.
2. In einem solchen Fall kann sich die Bank nicht darauf berufen, bloße Zahlstelle gewesen zu sein.

BGH, Urt. v. 20.3.2019 – VIII ZR 88/18

 


 Familienrecht

 

BGB § 1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1
Gewöhnlicher Aufenthalt des aufgrund Leihmutterschaft im Ausland geborenen Kindes

Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.

BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 530/17

 


 Erbrecht

 

BGB §§ 133, 157, 2042, 2048, 2150, 2204 Abs. 1, 2216
Widerruf der Zustimmung zur teilungsanordnungswidrigen Veräußerung durch den Testamentsvollstrecker

1. Eine als „Vorausvermächtnis“ bezeichnete Anordnung des Erblassers stellt entgegen dem Wortlaut eine Teilungsanordnung i. S. d. § 2048 BGB dar, sofern in der Anordnung nur festgelegt wird, welche konkreten Nachlassgegenstände die Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten, und auch kein Miterbe begünstigt werden sollte.
2. Die Teilungsanordnung ist für den Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses bindend. Hat der Erblasser in Bezug auf ein Nachlassgrundstück die Übertragung der Immobilie zu gleichen Teilen an zwei Miterben verfügt, so hat der Testamentsvollstrecker jegliche Verwertung des Grundstücks durch Verkauf an einen Dritten zu unterlassen.
3. Haben sich die Erben zunächst mit einem Verkauf des Grundstücks an einen Dritten einverstanden erklärt, kann das Einverständnis mit der Vornahme einer von der Teilungsanordnung des Erblassers abweichenden Veräußerung durch einen Erben frei widerrufen werden. Insoweit bedarf es nicht eines einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft, da die Miterben durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers von der Verwaltung ausgeschlossen sind.
4. Im Übrigen ist der Testamentsvollstrecker nur an die Teilungsanordnung des Erblassers und nicht an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden. Das Einverständnis der Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung vorzunehmen, führt nicht zur Aufhebung der Teilungsanordnung. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 21.12.2018 – 8 U 3464/17

 


 Handels- und Gesellschaftsrecht

 

UmwG § 99 Abs. 1
Wirksamkeit der Verschmelzung zweier rechtsfähiger Vereine

1. § 99 Abs. 1 UmwG stellt für alle Vereinsarten die Fähigkeit zur Verschmelzung unter Satzungsvorbehalt. Er gilt auch für jene Fälle, in denen die Satzung zwar nicht ausdrücklich die Auflösung des Vereins im Wege der Verschmelzung ausschließt, aber in denen einzelne Satzungsbestimmungen einer Verschmelzung sinngemäß entgegenstehen.
2. Eine Satzungsklausel, wonach bei Auflösung des Vereins das Vermögen des Vereins an einen steuerbegünstigen Rechtsträger fällt, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, steht einer Verschmelzung jedoch nicht entgegen, wenn die Bestimmung des Anfallberechtigten lediglich dem Zweck diente, gegenüber dem Finanzamt den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu führen und wenn der Anfallberechtigte ebenfalls ein gemeinnütziger Rechtsträger ist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.1.2019 – 25 Wx 53/18

 


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