Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 434 Abs. 1 S. 1 u. 3, 444
Haftung für öffentliche Äußerungen im Vorfeld eines
Grundstückskaufvertrags; allgemeiner Haftungsausschluss
a) Öffentliche
Äußerungen vor Vertragsschluss bestimmen die Eigenschaft einer
Sache, die der Käufer erwarten kann, nicht, wenn und soweit die
Vertragsparteien eine abweichende Beschaffenheit des Kaufobjekts
vereinbart haben.
b) Regeln die Kaufvertragsparteien, dass eine bestimmte
Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten
Beschaffenheit gehört, liegt darin keine
Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB.
c) Ein allgemeiner Haftungsausschluss erfasst auch die nach den
öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Sinne des § 434 Abs. 1
Satz 3 BGB zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks
(Bestätigung u. a. von Senat, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR
23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12).
BGH, Urt. v.
25.1.2019 – V ZR 38/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
ErbbauRG §§ 1, 2, 10, 14, 27, 28, 32; BGB §§ 891, 874; GBO §§ 13,
19, 22
Eintragung einer Entschädigungsforderung nach Zeitablauf des
Erbbaurechts
Ein durch Zeitablauf
erloschenes Erbbaurecht ist ohne gleichzeitige Eintragung einer
Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten einzutragen, wenn
der Ausschluss einer solchen Forderung zum Inhalt des
Erbbaurechts gemacht worden ist. Dies erfordert eine
Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem
Erbbauberechtigten sowie die Eintragung im (Erbbaurechts-)Grundbuch.
Ausreichend ist die Bezugnahme im Bestandsverzeichnis auf die
Eintragungsbewilligung. Zur Auslegung einer solchen
Vereinbarung.
KG, Beschl. v.
4.12.2018 – 1 W 369-370/18
WEG
§§ 2, 3; GBO §§ 5 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 2; BGB §§ 873 Abs. 1, 889, 890
Abs. 1, 1131, 1192 Abs. 1
Bildung von Wohnungseigentum aus mehreren Grundstücken durch vorherige
Bestandteilszuschreibung
1. Eine
Bestandteilszuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO setzt
voraus, dass die Grundstücke spätestens im Zeitpunkt der
Neueintragung demselben Eigentümer gehören. Bei
gemeinschaftlichem Eigentum müssen daher spätestens zu diesem
Zeitpunkt die Art der rechtlichen Verbundenheit und die
Beteiligungsquoten dieselben sein. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz für die Bildung von gemeinsamem Wohnungseigentum ist
nicht angezeigt.
2. Sollte in dem beurkundeten Rechtsgeschäft eine Vereinigung
der beiden Grundstücke nach § 890 Abs. 1 BGB vorgenommen
werden, so kann der Notar nicht aufgrund der ihm erteilten
Vollzugsvollmacht eine Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB
erklären. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v.
11.4.2019 – 2 Wx 69/19
WEG §
10 Abs. 2 S. 3; BGB §§ 242, 313
Änderung der Gemeinschaftsordnung bei von Anfang an verfehlten oder
unbilligen Regelungen
Ein Anspruch auf
Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG
setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche
Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in
Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an
verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).
BGH, Urt. v.
22.3.2019 – V ZR 298/16
WEG
§§ 10 Abs. 6 S. 3, 21 Abs. 8, 27 Abs. 2 Nr. 2
Vergemeinschaftung von Schadensersatzansprüchen der
Wohnungseigentümer gegen den Verwalter
Die
Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen
Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den
Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren
auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in
gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene
Ausübungsbefugnis). Hiervon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem
Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen
Rechtsanwalts entstanden sind.
BGH, Urt. v.
8.2.2019 – V ZR 153/18
Familienrecht
BGB §
1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1
Anerkennung ausländischer Registereintragungen bei Nachbeurkundung
der Geburt des Kindes im Fall der Leihmutterschaft
a) Die Eintragung im
ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund
dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige
Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar.
b) Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer
Leihmutter geborenen Kindes, das von den deutschen Wunscheltern
alsbald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.
BGH, Beschl. v.
20.3.2019 – XII ZB 320/17
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