24. - 28. Juni 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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24. - 28. Juni 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 434 Abs. 1 S. 1 u. 3, 444
Haftung für öffentliche Äußerungen im Vorfeld eines Grundstückskaufvertrags; allgemeiner Haftungsausschluss

a) Öffentliche Äußerungen vor Vertragsschluss bestimmen die Eigenschaft einer Sache, die der Käufer erwarten kann, nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien eine abweichende Beschaffenheit des Kaufobjekts vereinbart haben.
b) Regeln die Kaufvertragsparteien, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Ein allgemeiner Haftungsausschluss erfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung u. a. von Senat, Urteil vom 22. April 2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 12).

BGH, Urt. v. 25.1.2019 – V ZR 38/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

ErbbauRG §§ 1, 2, 10, 14, 27, 28, 32; BGB §§ 891, 874; GBO §§ 13, 19, 22
Eintragung einer Entschädigungsforderung nach Zeitablauf des Erbbaurechts

Ein durch Zeitablauf erloschenes Erbbaurecht ist ohne gleichzeitige Eintragung einer Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten einzutragen, wenn der Ausschluss einer solchen Forderung zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht worden ist. Dies erfordert eine Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten sowie die Eintragung im (Erbbaurechts-)Grundbuch. Ausreichend ist die Bezugnahme im Bestandsverzeichnis auf die Eintragungsbewilligung. Zur Auslegung einer solchen Vereinbarung.

KG, Beschl. v. 4.12.2018 – 1 W 369-370/18

 

WEG §§ 2, 3; GBO §§ 5 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 2; BGB §§ 873 Abs. 1, 889, 890 Abs. 1, 1131, 1192 Abs. 1
Bildung von Wohnungseigentum aus mehreren Grundstücken durch vorherige Bestandteilszuschreibung

1. Eine Bestandteilszuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO setzt voraus, dass die Grundstücke spätestens im Zeitpunkt der Neueintragung demselben Eigentümer gehören. Bei gemeinschaftlichem Eigentum müssen daher spätestens zu diesem Zeitpunkt die Art der rechtlichen Verbundenheit und die Beteiligungsquoten dieselben sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz für die Bildung von gemeinsamem Wohnungseigentum ist nicht angezeigt.
2. Sollte in dem beurkundeten Rechtsgeschäft eine Vereinigung der beiden Grundstücke nach § 890 Abs. 1  BGB vorgenommen werden, so kann der Notar nicht aufgrund der ihm erteilten Vollzugsvollmacht eine Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB erklären. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 11.4.2019 – 2 Wx 69/19

 

WEG § 10 Abs. 2 S. 3; BGB §§ 242, 313
Änderung der Gemeinschaftsordnung bei von Anfang an verfehlten oder unbilligen Regelungen

Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).

BGH, Urt. v. 22.3.2019 – V ZR 298/16

 

WEG §§ 10 Abs. 6 S. 3, 21 Abs. 8, 27 Abs. 2 Nr. 2
Vergemeinschaftung von Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene Ausübungsbefugnis). Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind.

BGH, Urt. v. 8.2.2019 – V ZR 153/18

 


 Familienrecht

 

BGB § 1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1
Anerkennung ausländischer Registereintragungen bei Nachbeurkundung der Geburt des Kindes im Fall der Leihmutterschaft

a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregister stellt ebenso wie eine aufgrund dessen ausgestellte Geburtsurkunde keine anerkennungsfähige Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG dar.
b) Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das von den deutschen Wunscheltern alsbald nach der Geburt nach Deutschland verbracht wird.

BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 320/17

 


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