27. - 31. Mai 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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27. - 31. Mai 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG § 44a Abs. 2; GBO § 29 Abs. 1; WEG §§ 24 Abs. 6, 26 Abs. 3
Verwalternachweis: nachträgliche Ergänzung durch den Beglaubigungsnotar

Zum grundbuchlichen Nachweis der in einem notariellen Kaufvertrag über Wohnungseigentum vereinbarten Verwaltergenehmigung für die Veräußerung des Sondereigentums in Ansehung nachträglicher „Ergänzungen“ durch den Beglaubigungsnotar bzw. einen Notariatsverwalter sowie zur Auslegung der in der Form des § 29 GBO eingereichten Eintragungsunterlagen (hier im Sinne einer ordnungsgemäßen Zustimmung des WEG-Verwalters zur Veräußerung).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2018 – 3 Wx 89/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 252 S. 2, 305 Abs. 1 S. 1, 307, 309 Nr. 9, 314, 652
Unzulässige Laufzeitklausel im Maklervertrag

Die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Maklers, wonach sich der Makler-Alleinauftrag nach einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten automatisch um jeweils drei Monate verlängert, sofern der Maklervertrag nicht gekündigt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Maklerkunden unwirksam.

OLG Stuttgart, Urt. v. 6.2.2019 – 3 U 146/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 1922, 2065 Abs. 2, 2096; FamFG §§ 58, 70 Abs. 2, 81; GNotKG §§ 40, 61
Bestimmtheit der Ersatzerbenberufung

Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-)Erben trifft.

OLG Hamm, Beschl. v. 21.2.2019 – 15 W 24/19

 

BGB §§ 1924 Abs. 3, 2069, 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 S. 1, 2356
Wechselbezüglichkeit der gesetzlichen Ersatzerbfolge nach § 2069 BGB

Ergibt sich eine Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGB, ist die Vermutung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2019 – 10 W 16/18

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Fortführung einer GmbH nach dem Insolvenzplan

1. Eine GmbH kann nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens nicht kraft Fortsetzungsbeschlusses ihres Alleingesellschafters fortgesetzt werden, wenn der Insolvenzplan keine Fortführungsplanung enthält.
2. Das Registergericht kann das aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG herrührende Erfordernis, wonach die Fortführung einen Insolvenzplan, „der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht“, voraussetzt, selbstständig prüfen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem das Insolvenzplanverfahren aufgehoben wird, schließt diese registergerichtliche Prüfung nicht aus.
3. Liegt zwischen der Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens seitens des Insolvenzgerichts und dem Fortsetzungsbeschluss des Gesellschafters eine nicht unerhebliche Zeitspanne – im Streitfall etwa sechs Monate –, so kommt auch die Anwendung der Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung im Anmeldezeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses in Betracht.

OLG Celle, Beschl. v. 8.3.2019 – 9 W 17/19

 


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