Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BeurkG § 44a Abs. 2; GBO § 29 Abs. 1; WEG §§ 24 Abs. 6, 26 Abs. 3
Verwalternachweis: nachträgliche Ergänzung durch den
Beglaubigungsnotar
Zum grundbuchlichen
Nachweis der in einem notariellen Kaufvertrag über
Wohnungseigentum vereinbarten Verwaltergenehmigung für die
Veräußerung des Sondereigentums in Ansehung nachträglicher
„Ergänzungen“ durch den Beglaubigungsnotar bzw. einen
Notariatsverwalter sowie zur Auslegung der in der Form des § 29
GBO eingereichten Eintragungsunterlagen (hier im Sinne einer
ordnungsgemäßen Zustimmung des WEG-Verwalters zur Veräußerung).
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 18.12.2018 – 3 Wx 89/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 252 S. 2, 305 Abs. 1 S. 1, 307, 309 Nr. 9, 314, 652
Unzulässige Laufzeitklausel im Maklervertrag
Die Allgemeine
Geschäftsbedingung eines Maklers, wonach sich der
Makler-Alleinauftrag nach einer Mindestlaufzeit von sechs
Monaten automatisch um jeweils drei Monate verlängert, sofern
der Maklervertrag nicht gekündigt wird, ist wegen unangemessener
Benachteiligung des Maklerkunden unwirksam.
OLG Stuttgart, Urt.
v. 6.2.2019 – 3 U 146/18
Erbrecht
BGB
§§ 1922, 2065 Abs. 2, 2096; FamFG §§ 58, 70 Abs. 2, 81; GNotKG §§
40, 61
Bestimmtheit der Ersatzerbenberufung
Eine Klausel, mit
der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die
Personen beruft, die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von
ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2
BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche
Bestimmung seines (Ersatz-)Erben trifft.
OLG Hamm, Beschl. v.
21.2.2019 – 15 W 24/19
BGB
§§ 1924 Abs. 3, 2069, 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 S. 1, 2356
Wechselbezüglichkeit der gesetzlichen Ersatzerbfolge nach § 2069 BGB
Ergibt sich eine
Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender
Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGB, ist die Vermutung aus §
2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten
Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn
sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der
Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen.
OLG Hamm, Beschl. v.
15.2.2019 – 10 W 16/18
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§ 60 Abs. 1 Nr. 4
Fortführung einer GmbH nach dem Insolvenzplan
1. Eine GmbH kann
nach Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens nicht kraft
Fortsetzungsbeschlusses ihres Alleingesellschafters fortgesetzt
werden, wenn der Insolvenzplan keine Fortführungsplanung
enthält.
2. Das Registergericht kann das aus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1
Nr. 4 GmbHG herrührende Erfordernis, wonach die Fortführung
einen Insolvenzplan, „der den Fortbestand der Gesellschaft
vorsieht“, voraussetzt, selbstständig prüfen. Der Beschluss des
Insolvenzgerichts, mit dem das Insolvenzplanverfahren aufgehoben
wird, schließt diese registergerichtliche Prüfung nicht aus.
3. Liegt zwischen der Aufhebung des Insolvenzplanverfahrens
seitens des Insolvenzgerichts und dem Fortsetzungsbeschluss des
Gesellschafters eine nicht unerhebliche Zeitspanne – im
Streitfall etwa sechs Monate –, so kommt auch die Anwendung der
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung im
Anmeldezeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses in Betracht.
OLG Celle, Beschl.
v. 8.3.2019 – 9 W 17/19
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