3. - 7. Juni 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
3. - 7. Juni 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 434, 442, 281
Beschaffenheitsvereinbarung im Grundstückskaufvertrag; Mieteinnahmen eines Mehrfamilienhauses

Zu den Voraussetzungen einer Beschaffenheitsvereinbarung bei vertraglicher Bestimmung im Kaufvertrag zu Mieteinnahmen eines Mehrfamilienhauses.

OLG Köln, Urt. v. 29.11.2018 – 3 U 24/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 22, 29; BGB §§ 2065 Abs. 2, 2112, 2113 Abs. 1 u. 2, 2136
Nachweis des Bedingungseintritts bei auflösend bedingter Nacherbeneinsetzung ggü. dem Grundbuchamt

Zu den Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§§ 22, 29 GBO) in dem Fall, dass die Nacherbfolge unter der auflösenden Bedingung einer Verfügung des Vorerben unter Lebenden über den gesamten Nachlass gestellt worden ist (im Anschluss an Senat, 15 W 218/99).

OLG Hamm, Beschl. v. 13.3.2019 – 15 W 364/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 666, 2218, 2221
Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.

OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2018 – 16 U 129/16

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 16 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 2 S. 2; HRV § 9 Abs. 1 S. 2
Eintragungsreihenfolge mehrerer Gesellschafterlisten

1. Eine Registerbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Änderung der Reihenfolge der Gesellschafterlisten ist statthaft.
2. Die vom Gesetz beabsichtigte nachvollziehbare Darstellung der Veränderungen des Gesellschafterbestands macht es erforderlich, dass mehrere vom Notar an einem Tag eingereichte Gesellschafterlisten chronologisch in den Registerordner eingestellt werden.
3. Das Registergericht hat deshalb durch geeignete Maßnahmen – ggf. durch Anbringen eines Korrekturvermerks – sicherzustellen, dass die chronologische Reihenfolge der Gesellschafterlisten im Dokumentenbaum des Registerordners zweifelsfrei erkennbar ist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.3.2019 – 3 Wx 53/18

 

HGB §§ 252 Abs. 1 Nr. 6, 253 Abs. 2; BGB §§ 133, 157, 313 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 4; ZPO § 415
Auslegung beurkundungspflichtiger Anteilsübertragungen; Maßgeblichkeit des Wortlauts

Bei der Auslegung von nach 15 GmbHG beurkundungspflichtigen Anteilsübertragungen ist der zum Vertragsschluss festgestellte und im Wortlaut zum Ausdruck kommende Wille der Vertragsparteien maßgeblich, auch dann wenn sich bei Vertragsende aus Sicht einer Partei ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ergibt.

OLG Köln, Urt. v. 26.3.2019 – 3 U 30/18


Steuerrecht

 

BewG §§ 166, 198
Ermittlung des Werts einer nach dem Erbfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.

BFH, Urt. v. 30.1.2019 – II R 9/16

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Dr. Johannes Weber