20. - 24 Mai 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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20. - 24. Mai 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1
Zustimmung mehrerer minderjähriger Gesellschafter zu einer Kommanditanteilsabtretung; Vertretung durch Eltern

Ist zur Übertragung eines Kommanditanteils die Zustimmung aller Gesellschafter der Kommanditgesellschaft erforderlich, sind die Eltern eines minderjährigen Kommanditisten an der Abgabe einer entsprechenden Erklärung im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht gehindert, wenn noch weitere ihrer Kinder an der Gesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.3.2019 – 12 W 9/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 883, 885
Bewilligung zur Eintragung einer Vormerkung; Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt

Zur Eintragung einer Vormerkung genügt, dass der Anspruch in der Bewilligung hinreichend bezeichnet wird. Eine Vorlage des schuldrechtlichen Vertrags kann das Grundbuch lediglich dann verlangen, wenn es sichere Kenntnis von Unwirksamkeitsgründen hat. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamburg, Beschl. v. 11.4.2019 – 13 W 19/19

 

WEG § 15 Abs. 1 u. 3; BGB § 1004
Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit

1. Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.
2. Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.

BGH, Urt. v. 8.3.2019 – V ZR 330/17

 


Familienrecht

 

BGB § 1365 Abs. 1; GBO §§ 53 Abs. 1 S. 1, 71; WEG § 12 Abs. 1; WGV § 3 Abs. 2
Keine Geltung des § 1365 BGB für den Insolvenzverwalter

Das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB gilt nicht für den Insolvenzverwalter über das Vermögen des anderen Ehegatten.

OLG Naumburg, Beschl. v. 6.11.2017 – 12 Wx 54/17

 

BGB § 1643 Abs. 2; FamFG §§ 26, 151 Abs. 1 Nr. 1, 342 Abs. 1 Nr. 5, 352, 363 Abs. 3
Familiengerichtliche Genehmigung bei Erbausschlagung für minderjährige Kinder

1. Das Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung nach § 1643 Abs. 2 BGB ist eine Kindschaftssache nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (vergleiche Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 151 FamFG, Rn. 7).
2. Zur Frage der Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind bedarf es über gerichtsinterne Nachfragen hinaus weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG). Dazu gehören neben der Beiziehung der Nachlassakten eine sorgfältige Prüfung einer möglichen Überschuldung sowie die Ermittlung der Gründe bereits erfolgter vorrangiger Erbausschlagungen (vergleiche Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 26 FamFG, Rn. 35b).
3. Eine die gerichtliche Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG möglicherweise einschränkende Obliegenheit zur Glaubhaftmachung eines Ausschlagungsgrundes sieht das FamFG indessen in Nachlasssachen für die Entgegennahme von Erklärungen (§ 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG), anders als etwa in Erbscheinsverfahren (§ 352 ff FamFG) oder in Erbauseinandersetzungsverfahren (vgl. § 363 Abs. 3 FamFG), für den Fall einer Erbausschlagung wegen Nachlassüberschuldung nicht vor.
4. Schlagen vor der Beschwerdeführerin berufene und dem Erblasser näherstehende gesetzliche Erben die Erbschaft wegen Überschuldung aus, kann dies eine Indizwirkung für eine Überschuldung schaffen (vergleiche OLG Rostock NotBZ 2017, 278 Rn. 4).
5. Da nahe Angehörige eines Verstorbenen in der Regel zuverlässige Erkenntnisquellen darüber haben, wie es um den Nachlass tatsächlich bestellt ist, hat das Familiengericht diese Personen in seine Ermittlungen einzubeziehen, bei ihnen etwa die den Erbausschlagungen zugrunde liegende Kenntnisse nachzufragen und sie gegebenenfalls – wenn durch eine Nachfrage auf schriftlichem Wege keine ausreichenden Erkenntnisse gewonnen werden können – persönlich anzuhören (vergleiche OLG Zweibrücken, FamRZ 2017, 296 Rn. 19).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2018 – 13 WF 114/18

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 181; GmbHG §§ 8 Abs. 3 S. 1, 45; HGB §§ 164, 170
Ausübung der Gesellschafterrechte in der Komplementär-GmbH einer Einheitsgesellschaft

Bei einer Einheitsgesellschaft wird die KG mangels abweichender Regelungen in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin durch deren Geschäftsführer und nicht durch die Kommanditisten vertreten. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

KG, Beschl. v. 21.12.2018 – 22 W 84/18

 


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