Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1
Zustimmung mehrerer minderjähriger Gesellschafter zu einer
Kommanditanteilsabtretung; Vertretung durch Eltern
Ist zur Übertragung
eines Kommanditanteils die Zustimmung aller Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft erforderlich, sind die Eltern eines
minderjährigen Kommanditisten an der Abgabe einer entsprechenden
Erklärung im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht
gehindert, wenn noch weitere ihrer Kinder an der Gesellschaft
beteiligt sind. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung eines
gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers.
OLG Oldenburg,
Beschl. v. 18.3.2019 – 12 W 9/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 883, 885
Bewilligung zur Eintragung einer Vormerkung; Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt
Zur Eintragung einer
Vormerkung genügt, dass der Anspruch in der Bewilligung
hinreichend bezeichnet wird. Eine Vorlage des schuldrechtlichen
Vertrags kann das Grundbuch lediglich dann verlangen, wenn es
sichere Kenntnis von Unwirksamkeitsgründen hat. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Hamburg, Beschl.
v. 11.4.2019 – 13 W 19/19
WEG
§ 15 Abs. 1 u. 3; BGB § 1004
Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer
Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit
1. Die tageweise
Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer
Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist
in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung,
sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die
grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.
2. Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen
der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem
Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen
Verhältnissen ergeben.
BGH, Urt. v.
8.3.2019 – V ZR 330/17
Familienrecht
BGB §
1365 Abs. 1; GBO §§ 53 Abs. 1 S. 1, 71; WEG § 12 Abs. 1; WGV § 3
Abs. 2
Keine Geltung des § 1365 BGB für den
Insolvenzverwalter
Das Erfordernis der
Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB gilt nicht für
den Insolvenzverwalter über das Vermögen des anderen Ehegatten.
OLG Naumburg,
Beschl. v. 6.11.2017 – 12 Wx 54/17
BGB §
1643 Abs. 2; FamFG §§ 26, 151 Abs. 1 Nr. 1, 342 Abs. 1 Nr. 5, 352,
363 Abs. 3
Familiengerichtliche Genehmigung bei Erbausschlagung für
minderjährige Kinder
1. Das Verfahren zur
familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung nach §
1643 Abs. 2 BGB ist eine Kindschaftssache nach § 151 Abs. 1 Nr.
1 FamFG (vergleiche Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl.
2018, § 151 FamFG, Rn. 7).
2. Zur Frage der Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind
bedarf es über gerichtsinterne Nachfragen hinaus weiterer
Ermittlungen (§ 26 FamFG). Dazu gehören neben der Beiziehung der
Nachlassakten eine sorgfältige Prüfung einer möglichen
Überschuldung sowie die Ermittlung der Gründe bereits erfolgter
vorrangiger Erbausschlagungen (vergleiche Prütting in: Prütting/Helms,
FamFG, 4. Aufl. 2018, § 26 FamFG, Rn. 35b).
3. Eine die gerichtliche Ermittlungspflicht des Gerichts nach §
26 FamFG möglicherweise einschränkende Obliegenheit zur
Glaubhaftmachung eines Ausschlagungsgrundes sieht das FamFG
indessen in Nachlasssachen für die Entgegennahme von Erklärungen
(§ 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG), anders als etwa in
Erbscheinsverfahren (§ 352 ff FamFG) oder in
Erbauseinandersetzungsverfahren (vgl. § 363 Abs. 3 FamFG), für
den Fall einer Erbausschlagung wegen Nachlassüberschuldung nicht
vor.
4. Schlagen vor der Beschwerdeführerin berufene und dem
Erblasser näherstehende gesetzliche Erben die Erbschaft wegen
Überschuldung aus, kann dies eine Indizwirkung für eine
Überschuldung schaffen (vergleiche OLG Rostock NotBZ 2017, 278
Rn. 4).
5. Da nahe Angehörige eines Verstorbenen in der Regel
zuverlässige Erkenntnisquellen darüber haben, wie es um den
Nachlass tatsächlich bestellt ist, hat das Familiengericht diese
Personen in seine Ermittlungen einzubeziehen, bei ihnen etwa die
den Erbausschlagungen zugrunde liegende Kenntnisse nachzufragen
und sie gegebenenfalls – wenn durch eine Nachfrage auf
schriftlichem Wege keine ausreichenden Erkenntnisse gewonnen
werden können – persönlich anzuhören (vergleiche OLG
Zweibrücken, FamRZ 2017, 296 Rn. 19).
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 11.9.2018 – 13 WF 114/18
Gesellschaftsrecht
BGB §
181; GmbHG §§ 8 Abs. 3 S. 1, 45; HGB §§ 164, 170
Ausübung der Gesellschafterrechte in der Komplementär-GmbH einer
Einheitsgesellschaft
Bei einer
Einheitsgesellschaft wird die KG mangels abweichender Regelungen
in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin durch deren Geschäftsführer und nicht durch die Kommanditisten
vertreten. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
KG, Beschl. v.
21.12.2018 – 22 W 84/18
|