13. - 17. Mai 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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13. - 17. Mai 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

GG Artt. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 u. 2; BGB § 1741 Abs. 2
Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ist verfassungswidrig

1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.
3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).
4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.
5. Auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung kommen gesetzliche Typisierungen in Betracht, etwa wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

BVerfG, Beschl. v. 26.3.2019 – 1 BvR 673/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 280 Abs. 1; WEG §§ 14 Nr. 4 Hs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 1
Schadensersatzpflicht aufgrund unterbliebener Beschlussfassung zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums

1. Eine unterbliebene Beschlussfassung zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums kann eine Schadensersatzpflicht des einzelnen Wohnungseigentümers ggü. den übrigen Wohnungseigentümern begründen. Der Verband ist hingegen nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Sofern jedoch ein Beschluss zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums gefasst worden ist, kann aufgrund der nicht oder nur unvollständigen Beschlussumsetzung nur eine Ersatzpflicht des Verwalters bestehen.
3. § 14 Nr. 4 Hs. 2 WEG erfasst solche Schäden nicht, die nur als Folge des sanierungsauslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

BGH, Urt. v. 16.11.2018 – V ZR 171/17

 

WEG §§ 10 Abs. 3 u. 6 S. 3 Var. 2, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 62 Abs. 1; BGB §§ 428, 883, 1004
Anspruch auf Beseitigung von baulichen Veränderungen; anwendbare Vorschriften in Altfällen

1. Ob ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangen kann, beurteilt sich in Altfällen nach den Vorschriften zum materiellen Recht in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung, da für das materielle Recht eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift fehlt.
2. Auch ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die gemeinsame Klage auf Beseitigung gegen einen Miteigentümer beschließen, aus dem Zeitraum vor der Erkenntnis der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach seinem objektiven Inhalt sowie nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt, dahin auszulegen, dass die Gemeinschaft selbst beauftragt und bevollmächtigt werden sollte, die Individualansprüche der Eigentümer aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB zu verfolgen.
3. Die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann auch durch eine Vereinbarung erteilt werden, denn Wohnungseigentümer können Gegenstände, die zu beschließen sind, stets auch vereinbaren.
4. Regelt die Gemeinschaftsordnung ein (Aus-)Baurecht des Eigentümers einer bestimmen Einheit, liegt darin eine vorweggenommene Zustimmung aller Wohnungseigentümer i. S. v. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Die Zustimmung kann bereits für künftige Maßnahmen in der Gemeinschaftsordnung erteilt werden.
5. Ein Widerruf der durch Vereinbarung erteilten Zustimmung ist wieder nur im Wege der Vereinbarung möglich. Auch wenn eine Öffnungsklausel eine Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss erlaubte, wäre der Widerruf nur mit Zustimmung des Begünstigten wirksam.
6. Eine in einem notariellen Nachtrag zu einer Teilungserklärung enthaltene Änderung der Gemeinschaftsordnung wird nur dann Gegenstand des Sondereigentums, wenn die Eintragung auch der konkreten Änderung in das Grundbuch bewilligt und beantragt wird.
7. Eine nicht in das Grundbuch eingetragene, die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung, die eine nur für alle Wohnungseigentümer einheitlich zu beurteilende Regelung zum Gegenstand hat, ist nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber einem Sondernachfolger wirksam, der in die Gemeinschaft eintritt und zu dessen Ungunsten die Vereinbarung wirken würde (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 2002 – 2Z BR 180/01).
8. Für den Eintritt eines Erwerbers in rein schuldrechtliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gelten die Grundsätze der Vertragsübernahme, mit der eine Vertragspartei anstelle der bisherigen Vertragspartei in einen Vertrag eintritt. Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf. Die Vertragsübernahme kann grundsätzlich als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird.
9. Es ist dabei in der Regel davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer das Gemeinschaftsverhältnis personenneutral regeln wollen und einer Vertragsübernahme durch einen Erwerber antizipiert zustimmen.
10. Entscheidend ist daher, ob der Veräußerer und der Erwerber – in der Regel im Rahmen des Erwerbsvertrages – eine Vertragsübernahme bezüglich bestimmter schuldrechtlicher Vereinbarungen wirksam vereinbart haben. Eine derartige Vertragsübernahme setzt die positive Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen einer Vereinbarung und die Feststellung seines rechtsgeschäftlichen Willens, in diese Vereinbarung eintreten zu wollen, voraus.
11. Bei der Auslegung von Übernahmeklauseln in Kaufverträgen ist davon auszugehen, dass ein Erwerber in der Regel nicht pauschal auf den Schutz des § 10 Abs. 3 WEG verzichten will und ohne Kenntnis im Einzelnen jede für ihn eventuell mit erheblichen Nachteilen verbundene Vereinbarung übernehmen will. Vielmehr gebietet es der in § 10 Abs. 3 WEG zum Ausdruck gekommene Gesetzeswillen, Übernahmeklauseln hinsichtlich der Übernahme nachteiliger schuldrechtlicher Vereinbarungen im Zweifel eng auszulegen.

OLG München, Beschl. v. 6.2.2019 – 32 Wx 147/18 WEG

 

WEG §§ 10 Abs. 8, 21 Abs. 2
Haftung des Wohnungseigentümers für Sozialverbindlichkeiten

Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i. S. d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht.

BGH, Urt. v. 26.10.2018 – V ZR 279/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 119 Abs. 2, 120, 123, 1944 Abs. 1 u. 2, 1945 Abs. 1
Anfechtung der Erbausschlagung bei bloßem Motivirrtum

Beruht die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, auf bewusst ungesicherter, also spekulativer Grundlage (hier: Annahme der Überschuldung des Erblassers aufgrund eines vor Jahren vorhanden gewesenen Guthabens in Verbindung mit der Rentensituation und der äußeren Lebensführung bei vermutet hohen Wohnungsauflösungskosten), so berechtigt eine später sich herausstellende Werthaltigkeit des Erbes mangels eines rechtlich relevanten Irrtums (bloßer Motivirrtum) den Ausschlagenden nicht zur Anfechtung seiner Erklärung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2018 – 3 Wx 140/18

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 29
Voraussetzungen der Nachtragsliquidation im Vereinsrecht

Das rechtliche Interesse an der Ingangsetzung einer Notabwicklung für einen im Vereinsregister als erloschen eingetragenen Verein, der im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke eingetragen ist, wird nicht schon dadurch begründet, dass der Antragsteller beabsichtigt, Kontakt zu dem aufgelösten Verein herzustellen, um herauszufinden, ob und ggf. zu welchen Konditionen dieser möglicherweise zur Veräußerung eines Grundstücks bereit wäre.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.11.2018 – 5 W 74/18

 


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