6. - 10. Mai 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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6. - 10. Mai 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 9 Abs. 1
Beurkundungsverfahren bei Errichtung einer zweisprachigen Urkunde

a) Zur Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine – fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische – schriftliche Übersetzung darstellt, die der Niederschrift lediglich zu Beweiszwecken beigefügt wird.
b) Werden solche Passagen einer notariellen Niederschrift, die nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BeurkG deren zwingender Bestandteil sind, sondern bloße Sollvorschriften des notariellen Verfahrensrechts umsetzen, gegenüber einem sprachkundigen Beteiligten nicht verlesen und gegenüber nicht sprachkundigen Beteiligten nicht mündlich übersetzt, führt dies zwar zu einem Verfahrensfehler im Beurkundungsverfahren, nicht aber zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts.

BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 310/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 104 Nr. 2, 295, 894; ZPO § 411a
Geschäftsunfähigkeit bei fortgeschrittener Demenz im Senium und schwerer körperlicher Hinfälligkeit

1. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist gegeben, wenn jemand außerstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Geistestätigkeit zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, wobei darauf abzustellen ist, ob eine freie Entscheidung bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte nach Abwägung des Für und Wider möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung äußere Einflüsse den Willen übermäßig beherrschen.
2. Eine Beweiswürdigung zur Frage des Ausschlusses der freien Willensbestimmung kann gestützt auf § 411a ZPO durch Verwertung eines im Rahmen eines Betreuungsverfahrens eingeholten Gutachtens erfolgen, wenn den Parteien Kopien des Gutachtens vorliegen und sie zur beabsichtigten Verwertung angehört worden sind.
3. Die rügelose Stellung eines Sachantrages nach Kenntnisnahme von der auf § 411a ZPO gestützten Absicht der Gutachtenverwertung führt dazu, dass die antragstellende Partei nach § 295 ZPO mit der Rüge mangelnder Verwertbarkeit sowie eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ausgeschlossen ist.

OLG Köln, Urt. v. 13.9.2018 – 12 U 20/13

 

GVO § 7 Abs. 2
Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks

a) Die Regelung in § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVO gilt für den Fall der bestandskräftigen Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks mit der Maßgabe entsprechend, dass die Rückübertragung an den bisherigen Eigentümer des staatlich verwalteten Grundstücks zu erfolgen hat; der dem Erwerber hierdurch entstehende Schaden ist ihm jedoch von dem staatlichen Verwalter zu ersetzen.
b) Die Rückübereignungspflicht des Erwerbers eines staatlich verwalteten Grundstücks analog § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO lebt wieder auf, wenn er das Grundstück nach dessen Weiterveräußerung zurückerwirbt.

BGH, Urt. v. 22.2.2019 – V ZR 225/17

 


Steuerrecht

 

ErbStG §§ 13a Abs. 1 S. 1, 13b Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 4; BewG § 168 Abs. 1
Keine Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG bei Zuwendung eines Nießbrauchs an land- und forstwirtschaftlichem Betrieb

1. Ob erbschaftsteuerlich privilegiertes land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorliegt, bestimmt sich nicht nach ertragsteuerlichen Kriterien, sondern allein nach den bewertungsrechtlichen Grundsätzen der §§ 158 ff. BewG.
2. Der Nießbrauch stellt zivilrechtlich ein bloßes Nutzungsrecht dar, sodass sein Erwerb nicht zu einer erbschaftsteuerlichen Befreiung nach § 13a ErbStG führt, da sich die Zuwendung ohne den Übergang des grundsätzlich nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG privilegierten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vollzieht.
3. Die damit einhergehende unterschiedliche erbschaftsteuerliche Behandlung des Nießbrauchs an einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen und an der Beteiligung an einer Personengesellschaft stößt wegen unterschiedlicher Vermögensarten nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

FG Münster, Urt. v. 29.11.2018 – 3 K 3014/16 Erb

 

BGB § 518 Abs. 2; EStG §§ 10b Abs. 1 S. 1, 26b; ErbStG §§ 10 Abs. 5 Nr. 2, 29 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 Nr. 1
Spendenabzug bei einer Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage

1. Der Begriff der "Spende" erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird. Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.
2. Ferner setzt der Begriff der "Spende" unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält; darüber hinaus aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Das Behaltendürfen eines Teilbetrags einer Schenkung ist aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.
3. Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt aufgrund von § 26b EStG, wenn es sich bei den Parteien des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags um zusammenveranlagte Eheleute handelt. In diesen Fällen ist die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen.

BFH, Urt. v. 15.1.2019 – X R 6/17

 

GrEStG §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 16 Abs. 2 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2
Grunderwerbsteuerrechtliche Folgen des Rückerwerbs von treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteilen

1. NV: Erwirbt der Treuhänder Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, die er zunächst für den Treugeber gehalten hatte, nach Auflösung der Treuhand zivilrechtlich zurück, liegt kein Fall des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor.
2. NV: Mit dem Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft durch den Treuhänder kann bei dem mittelbar beteiligten Gesellschafter eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG eintreten.

BFH, Beschl. v. 22.1.2019 – II B 98/17


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