23. - 26. April 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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23. - 26. April 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

ErbbauRG § 27 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1
Abwendungsbefugnis des Eigentümers nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG; Abbedingung im Erbbaurechtsvertrag

Eine in einem Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendete Klausel, wonach die Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG schuldrechtlich oder als Inhalt des Erbbaurechts ausgeschlossen ist, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Erbbaurechts und ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel unwirksam. Das gilt auch dann, wenn in dem Erbbaurechtsvertrag die Entschädigung, die der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf zu leisten hat, auf zwei Drittel des Verkehrswerts des Bauwerks begrenzt wird.

BGH, Urt. v. 23.11.2018 – V ZR 33/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 872 Abs. 2, 878; GBO §§ 13 Abs. 1, 19; InsO §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 3; BeurKG § 51 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3
Beschwerde gegen einen zurückgewiesenen Antrag auf rechtsändernde Eintragung

1. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit dem der Antrag auf rechtsändernde Eintragung zurückgewiesen wurde, kann auch noch nach Ablauf mehrerer Jahre Beschwerde eingelegt werden.
2. Wurde nach Antragszurückweisung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, so kann zwar noch der Begünstigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts einlegen, aber nicht mehr der Besteller, dessen Beschwerdebefugnis mit der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist.
3. Mit der rechtmäßigen Zurückweisung eines Eintragungsantrags, dessen Vollzug von der – nicht geleisteten – Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht worden war, endet die Schutzwirkung des § 878 BGB; im Falle einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des Bestellers kann deshalb eine vom Begünstigten eingelegte Beschwerde nicht mehr wegen neuer Tatsachen zum Vollzug des Antrags führen (Anschluss an BGHZ 136, 87).

OLG München, Beschl. v. 28.2.2019 – 34 Wx 325/18

 

GBO §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 2, 18, 19 Abs. 1, 29 Abs. 1; InsO §§ 4, 27, 35, 80 Abs. 1; ZPO § 570 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; FamFG § 395; BeurkG § 51 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3; BGB § 878
Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Bewilligungs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis im Grundbuchverfahren

1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist dieser materiellrechtlich die Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse und in demselben Umfang verfahrensrechtlich die Bewilligungs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis im Grundbuchverfahren entzogen.
2. Wird ein Eintragungsantrag wegen fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen, ist ein Beschwerderecht zur Überprüfung der Antragsbefugnis gegeben.
3. Zur Frage der Nichtigkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses.

OLG München, Beschl. v. 28.2.2019 – 34 Wx 324/18

 


Gesellschaftsrecht

 

ZPO § 86; HGB §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 3; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 1
Fortbestand der Prozessvollmacht bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Gesellschaft

1. Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtmittels erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat.
2. Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat.

BGH, Beschl. v. 6.2.2019 – VII ZB 78/17

 


Öffentliches Recht

 

GG Art. 14 Abs. 1; FlurbG § 88 Nr. 3 S. 3; EGV 73/2009 Art. 34
Entschädigungsanspruch bei Verlust von Subventionen durch einen enteignenden Zugriff auf ein Grundstück

a) Solange das Gesetz einem Einzelnen einen Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Subvention gewährt, stellt es einen entschädigungspflichtigen Eingriff in eine nach Art. 14 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Rechtsposition dar, wenn dieser Anspruch infolge des enteignenden Zugriffs auf ein Grundstück oder einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Fortfall gerät.
b) Entgeht dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes aufgrund eines vorläufigen Besitzentzugs die Möglichkeit, mithilfe der Aktivierung von Zahlungsansprüchen eine Betriebsprämie nach Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zu erhalten, stellt dies einen nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG entschädigungsfähigen Nachteil dar.
c) Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsinhaber in der Zeit des Besitzentzugs für die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen über keine Zahlungsansprüche verfügt hat, weil er im Hinblick auf die hoheitliche Inanspruchnahme von einem ihm tatsächlich möglichen Erwerb von Zahlungsansprüchen abgesehen hat.

BGH, Urt. v. 31.1.2019 – III ZR 186/17

 


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