Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
ErbbauRG § 27 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1
Abwendungsbefugnis des Eigentümers nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG;
Abbedingung im Erbbaurechtsvertrag
Eine in einem
Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendete Klausel, wonach die
Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach § 27 Abs. 3
ErbbauRG schuldrechtlich oder als Inhalt des Erbbaurechts
ausgeschlossen ist, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des
Erbbaurechts und ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im
Zweifel unwirksam. Das gilt auch dann, wenn in dem
Erbbaurechtsvertrag die Entschädigung, die der
Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach Erlöschen des
Erbbaurechts durch Zeitablauf zu leisten hat, auf zwei Drittel
des Verkehrswerts des Bauwerks begrenzt wird.
BGH, Urt. v. 23.11.2018
– V ZR 33/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 872 Abs. 2, 878; GBO §§ 13 Abs. 1, 19; InsO §§ 35 Abs. 1, 80
Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 3; BeurKG § 51 Abs. 1 Nr.
1 u. Abs. 3
Beschwerde gegen einen zurückgewiesenen Antrag auf rechtsändernde
Eintragung
1. Gegen die
Entscheidung des Grundbuchamts, mit dem der Antrag auf
rechtsändernde Eintragung zurückgewiesen wurde, kann auch noch
nach Ablauf mehrerer Jahre Beschwerde eingelegt werden.
2. Wurde nach Antragszurückweisung das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Bestellers eröffnet, so kann zwar noch der
Begünstigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts
einlegen, aber nicht mehr der Besteller, dessen
Beschwerdebefugnis mit der sachenrechtlichen Verfügungsbefugnis
auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist.
3. Mit der rechtmäßigen Zurückweisung eines Eintragungsantrags,
dessen Vollzug von der – nicht geleisteten – Zahlung eines
Kostenvorschusses abhängig gemacht worden war, endet die
Schutzwirkung des § 878 BGB; im Falle einer nachträglichen
Verfügungsbeschränkung des Bestellers kann deshalb eine vom
Begünstigten eingelegte Beschwerde nicht mehr wegen neuer
Tatsachen zum Vollzug des Antrags führen (Anschluss an BGHZ 136,
87).
OLG München, Beschl.
v. 28.2.2019 – 34 Wx 325/18
GBO
§§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 2, 18, 19 Abs. 1, 29 Abs. 1; InsO §§ 4,
27, 35, 80 Abs. 1; ZPO § 570 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; FamFG §
395; BeurkG § 51 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3; BGB § 878
Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die
Bewilligungs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis im Grundbuchverfahren
1. Mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist
dieser materiellrechtlich die Verfügungsbefugnis über die
Gegenstände der Insolvenzmasse und in demselben Umfang
verfahrensrechtlich die Bewilligungs-, Antrags- und
Beschwerdebefugnis im Grundbuchverfahren entzogen.
2. Wird ein Eintragungsantrag wegen fehlender Antragsbefugnis
zurückgewiesen, ist ein Beschwerderecht zur Überprüfung der
Antragsbefugnis gegeben.
3. Zur Frage der Nichtigkeit eines
Insolvenzeröffnungsbeschlusses.
OLG München, Beschl.
v. 28.2.2019 – 34 Wx 324/18
Gesellschaftsrecht
ZPO
§ 86; HGB §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 3; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 1
Fortbestand der Prozessvollmacht bei Verlust der Prozessfähigkeit
einer Gesellschaft
1. Für die zulässige
Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft ohne
gesetzlichen Vertreter reicht es aus, wenn sie noch als
prozessfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer
Vertretung beauftragt und Auftrag zur Einlegung des Rechtmittels
erteilt hat. Eine solche Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den
Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt,
und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach
dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattgefunden hat.
2. Entsprechendes gilt, wenn eine partei- und prozessfähige
Handelsgesellschaft eine Prokura erteilt hat.
BGH, Beschl. v.
6.2.2019 – VII ZB 78/17
Öffentliches Recht
GG
Art. 14 Abs. 1; FlurbG § 88 Nr. 3 S. 3; EGV 73/2009 Art. 34
Entschädigungsanspruch bei Verlust von Subventionen durch einen
enteignenden Zugriff auf ein Grundstück
a) Solange das
Gesetz einem Einzelnen einen Anspruch auf eine
öffentlich-rechtliche Subvention gewährt, stellt es einen
entschädigungspflichtigen Eingriff in eine nach Art. 14 Abs. 1
GG grundgesetzlich geschützte Rechtsposition dar, wenn dieser
Anspruch infolge des enteignenden Zugriffs auf ein Grundstück
oder einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in
Fortfall gerät.
b) Entgeht dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes
aufgrund eines vorläufigen Besitzentzugs die Möglichkeit,
mithilfe der Aktivierung von Zahlungsansprüchen eine
Betriebsprämie nach Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des
Rates vom 19. Januar 2009 zu erhalten, stellt dies einen nach §
88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG entschädigungsfähigen Nachteil dar.
c) Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsinhaber in der Zeit des
Besitzentzugs für die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen
über keine Zahlungsansprüche verfügt hat, weil er im Hinblick
auf die hoheitliche Inanspruchnahme von einem ihm tatsächlich
möglichen Erwerb von Zahlungsansprüchen abgesehen hat.
BGH, Urt. v.
31.1.2019 – III ZR 186/17
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