15. - 18. April 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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15. - 18. April 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 2065 Abs. 1, 138 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
Bedingte Erbeinsetzung; Besuchspflicht als aufschiebende Bedingung; Sittenwidrigkeit

Die Abhängigmachung einer Erbeinsetzung von einer Besuchspflicht kann im Einzelfall zur Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit der entsprechenden Testamentsklausel führen. Sodann kommt eine Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung ohne derartige Besuchsbedingung jedenfalls dann in Betracht, wenn der Erblasser in dem Fall, dass er gewusst hätte, dass die von ihm aufgestellte Besuchsbedingung unwirksam ist, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt hätte, dass jedenfalls die Erbeinsetzung aufrechterhalten bleibt, er also eher eine unbedingte als gar keine Zuwendung gemacht hätte.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.2.2019 – 20 W 98/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 134, 305c Abs. 2, 623a Abs. 3 S. 1, 640, 641; MaBV §§ 3 Abs. 2, 12
Unwirksamkeit des gesamten Ratenplans wegen unzulässiger Besitzübergaberegelung

1. Eine Vertragsklausel in einem Bauträgervertrag, wonach die Fälligkeit einer Rate „nach Bezugsfertigkeit unverzüglich nach Besitzübergabe und Fertigstellung der Fassadenarbeiten“ eintritt, ist dann unwirksam, wenn die nachfolgende Klausel mit der Zwischenüberschrift „Besitzübergabe“ vorsieht, dass „nach der Abnahme des Sondereigentums unverzüglich gegen Zahlung der entsprechenden Kaufpreisrate die Besitzübergabe erfolgt“.
2. Eine Klausel im Bauträgervertrag, die die Fälligkeit einer Rate vorsieht, „sobald das Werk ohne wesentliche Mängel, d. h. abnahmefähig, hergestellt ist und soweit dies rechtzeitig erfolgt ist“, ist ebenso unwirksam. Eine Rate, die an die rechtzeitige Abnahmefähigkeit anknüpft, ist in dem gesetzlichen Katalog des § 3 Abs. 2 MaBV nicht vorgesehen und deshalb unzulässig.
3. Rechtsfolge des Abweichens zu Ungunsten des Erwerbers von der Ratenregelung des § 3 Abs. 2 MaBV ist die Unwirksamkeit der gesamten Ratenregelung und nicht des ganzen Bauträgervertrages.
4. An die Stelle der nichtigen Ratenzahlungsvereinbarung treten die allgemeinen werkvertragsrechtlichen Bestimmungen, sodass gem. § 641 BGB erst mit der Abnahme die Zahlung der Gesamtvergütung verlangt werden kann. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 25.10.2016 – 9 U 34/16 Bau

 

BGB §§ 1090, 1105; BNatSchG §§ 14, 15; GBO § 19
Naturschutzrecht: privatrechtliche Absicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Eintragung einer Dienstbarkeit und einer Reallast

Zur privatrechtlichen Absicherung von Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht durch Eintragung einer Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit sowie einer Reallast.

OLG München, Beschl. v. 13.2.2019 – 34 Wx 202/18

 


Erbrecht

 

GBO §§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1; BGB § 2113 Abs. 2 S. 1
Entgeltlicher Veräußerung durch Vorerben; Anforderungen an die Zulässigkeit der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks

1. Hinsichtlich der Eintragung einer Auflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt die Entgeltlichkeit noch nicht zu prüfen. Die Eintragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn bereits feststeht, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nie wirksam entstehen wird.
2. Ein der Auflassungsvormerkung beigefügter Wirksamkeitsvermerk ist unzulässig, sofern Zweifel an der Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes bestehen. Diese können sich insbesondere dadurch ergeben, dass der Vorerbe an eine ihm nahestehende Person veräußert und dabei große Teile des erheblich über dem Wert des Veräußerungsobjektes liegenden Kaufpreises stundet. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 3.12.2018 – 2 Wx 372/18

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BGB §§ 873 Abs. 1, 894; GBO §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1, 38, 53 Abs. 1; InsO §§ 27, 32 Abs. 1 u. 2; ZVG § 19
Löschung eines eingetragenen Insolvenzvermerks; Eintragung eines Amtswiderspruchs

1. Das Grundbuch kann durch Löschung eines auf Behördenersuchen eingetragenen Insolvenzvermerks (nur) berichtigt werden, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist.
2. Ein Amtswiderspruch kann gegen die Eintragung eines Insolvenzvermerks schon deshalb nicht eingetragen werden, weil der Insolvenzvermerk lediglich sichernde Wirkung hat, aber keine Grundlage für gutgläubigen Erwerb sein kann.

OLG München, Beschl. v. 28.2.2019 – 34 Wx 318/18

 


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