Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
925; EGBGB Art. 15
Erwerb eines Grundstücks durch Eheleute in gesetzlichem Güterstand
niederländischen Rechts
1. Erwirbt ein im
gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebender
Ehegatte ein in Deutschland belegenes Grundstück, fällt dieses
in das Gesamtgut der zwischen den Eheleuten bestehenden
Gütergemeinschaft. Auf dieses Gemeinschaftsverhältnis ist nach §
47 GBO hinzuweisen.
2. Diese güterrechtliche Bindung hat jedoch nicht zur
Konsequenz, dass auch beide Ehepartner unter Angabe ihres
Gemeinschaftsverhältnisses in das Grundbuch einzutragen sind.
Auch eine Auflassung an diese Gemeinschaft kann nicht gefordert
werden (entgegen OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.05.1991 – 5 W
55/91 = Rpfleger 1991, 412).
3. Das sich aus dem niederländischen Recht ergebende
Gemeinschaftsverhältnis lässt sich in einer für die Bedürfnisse
des Rechtsverkehrs ausreichenden Weise dadurch im Grundbuch
bezeichnen, dass der erwerbende Eigentümer in Abteilung I,
Spalte 2 des Grundbuchblattes mit dem Zusatz eingetragen wird,
dass er im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft
niederländischen Rechts lebt.
4. Mit der Aufnahme lediglich des erwerbenden Ehegatten als
Eigentümer im Grundbuch bei gleichzeitigem Hinweis auf die
bestehende Gütergemeinschaft wird dieses Rechtsverhältnis
eindeutig abgegrenzt von demjenigen, welches entsteht, wenn
beide Ehegatten gemeinschaftlich ein Grundstück erwerben.
OLG Oldenburg,
Beschl. v. 11.2.2019 – 12 W 143/17
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 133, 157, 280 Abs. 1, 281, 634 Nr. 1, 634 Nr. 4, 635, 636
Ersatz mangelbedingter Folgeschäden, die nicht im Rahmen der
Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung beseitigt werden können
1. Mit dem
Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §
280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die
aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine
Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt
werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden,
die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen
Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Februar
2018 – VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 und
vom 16. Februar 2017 – VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 =
NZBau 2017, 555).
2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr.
4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten
Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der
Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634
Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks
gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung.
Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der
Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die
Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des
geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme
vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.
BGH, Urt. v.
7.2.2019 – VII ZR 63/18
BGB §
1018; GBO §§ 22 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 S. 2; WGV § 4 Abs. 1
Belastung eines aufgeteilten Grundstücks mit einer
Grunddienstbarkeit
1. Ein nach dem
Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes Grundstück kann zugunsten
einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit
belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen
Grundstück bestellt werden kann; der Eintragung der
Dienstbarkeit in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch der
herrschenden Sondereigentumseinheit bedarf es hierfür nicht.
2. Das Fehlen des nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen
Gesamtvermerks führt nicht zur Unwirksamkeit der Belastung des
nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks mit
einer Grunddienstbarkeit.
3. Aus dem Umstand allein, dass eine Grunddienstbarkeit, die
nach ihrem Inhalt nur an dem ganzen, nach dem
Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstück bestellt werden
kann, in die Grundbücher der einzelnen Sondereigentumseinheiten
ohne den nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerk
eingetragen worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass eine i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO inhaltlich unzulässige Belastung
der einzelnen Sondereigentumseinheiten vorliegt (entgegen
BayObLG, MittBayNot 1995, 288).
BGH, Beschl. v.
17.1.2017 – V ZB 81/18
BGB
§§ 1094, 2113; GBO §§ 19, 22
Löschung eines für Vorerben eingetragenen vererblichen
Vorkaufsrechts
Zur Löschung eines
im Grundbuch für einen Vorerben eingetragenen vererblichen
Vorkaufsrechts genügt neben seiner Bewilligung die des derzeit
einzigen Nacherben nicht, wenn laut testamentarischer Anordnung
die leiblichen Abkömmlinge des Vorerben zu Nacherben bestimmt
sind und künftige leibliche Abkömmlinge nicht auszuschließen
sind.
OLG München, Beschl.
v. 26.2.2019 – 34 Wx 168/18
Erbrecht
BGB §
1960; GNotKG §§ 48, 64
Voraussetzungen für Anordnung einer Nachlasspflegschaft
1. Für die Anordnung
einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB kann das erforderliche
Sicherungsbedürfnis fehlen, falls der Erblasser Sorge dafür
getragen hat, dass der Nachlass hinreichend gesichert ist. Dazu
genügt es aber nicht, dass der Vorerbe einem Dritten eine
Vollmacht erteilt hat. Denn mit dem Tode des Vorerben erlischt
grundsätzlich auch eine vom Vorerben erteilte Vollmacht.
2. Der Geschäftswert für die Anordnung der Nachlasspflegschaft
richtet sich nach § 64 GNotKG, nicht aber nach § 48 GNotKG. § 48
GNotKG privilegiert nicht generell die Landwirte oder sämtliche
gerichtliche oder notarielle Verfahren, die land- oder
forstwirtschaftlichen Grundbesitz betreffen, sondern unter engen
Voraussetzungen allein die im Zusammenhang mit der Übergabe oder
Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
stehenden Verfahren.
OLG Hamm, Beschl. v.
14.6.2018 – 15 W 54/18
Notarrecht/Verfahrensrecht
StPO
§ 111l Abs. 1
Keine Anwendung der strafprozessualen Bestimmung über
Notveräußerungen auf Grundstücke
§ 111l StPO
(Notveräußerung) in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung
findet auf Grundstücke keine Anwendung.
BGH, Beschl. v.
11.10.2018 – V ZB 241/17
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