8. - 12. April 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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8. - 12. April 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 925; EGBGB Art. 15
Erwerb eines Grundstücks durch Eheleute in gesetzlichem Güterstand niederländischen Rechts

1. Erwirbt ein im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebender Ehegatte ein in Deutschland belegenes Grundstück, fällt dieses in das Gesamtgut der zwischen den Eheleuten bestehenden Gütergemeinschaft. Auf dieses Gemeinschaftsverhältnis ist nach § 47 GBO hinzuweisen.
2. Diese güterrechtliche Bindung hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass auch beide Ehepartner unter Angabe ihres Gemeinschaftsverhältnisses in das Grundbuch einzutragen sind. Auch eine Auflassung an diese Gemeinschaft kann nicht gefordert werden (entgegen OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.05.1991 – 5 W 55/91 = Rpfleger 1991, 412).
3. Das sich aus dem niederländischen Recht ergebende Gemeinschaftsverhältnis lässt sich in einer für die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs ausreichenden Weise dadurch im Grundbuch bezeichnen, dass der erwerbende Eigentümer in Abteilung I, Spalte 2 des Grundbuchblattes mit dem Zusatz eingetragen wird, dass er im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft niederländischen Rechts lebt.
4. Mit der Aufnahme lediglich des erwerbenden Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch bei gleichzeitigem Hinweis auf die bestehende Gütergemeinschaft wird dieses Rechtsverhältnis eindeutig abgegrenzt von demjenigen, welches entsteht, wenn beide Ehegatten gemeinschaftlich ein Grundstück erwerben.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.2.2019 – 12 W 143/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 157, 280 Abs. 1, 281, 634 Nr. 1, 634 Nr. 4, 635, 636
Ersatz mangelbedingter Folgeschäden, die nicht im Rahmen der Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung beseitigt werden können

1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 und vom 16. Februar 2017 – VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555).
2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werkleistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des geschuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.

BGH, Urt. v. 7.2.2019 – VII ZR 63/18

 

BGB § 1018; GBO §§ 22 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 S. 2; WGV § 4 Abs. 1
Belastung eines aufgeteilten Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit

1. Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes Grundstück kann zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden kann; der Eintragung der Dienstbarkeit in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch der herrschenden Sondereigentumseinheit bedarf es hierfür nicht.
2. Das Fehlen des nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerks führt nicht zur Unwirksamkeit der Belastung des nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit.
3. Aus dem Umstand allein, dass eine Grunddienstbarkeit, die nach ihrem Inhalt nur an dem ganzen, nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstück bestellt werden kann, in die Grundbücher der einzelnen Sondereigentumseinheiten ohne den nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerk eingetragen worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass eine i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO inhaltlich unzulässige Belastung der einzelnen Sondereigentumseinheiten vorliegt (entgegen BayObLG, MittBayNot 1995, 288).

BGH, Beschl. v. 17.1.2017 – V ZB 81/18

 

BGB §§ 1094, 2113; GBO §§ 19, 22
Löschung eines für Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts

Zur Löschung eines im Grundbuch für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts genügt neben seiner Bewilligung die des derzeit einzigen Nacherben nicht, wenn laut testamentarischer Anordnung die leiblichen Abkömmlinge des Vorerben zu Nacherben bestimmt sind und künftige leibliche Abkömmlinge nicht auszuschließen sind.

OLG München, Beschl. v. 26.2.2019 – 34 Wx 168/18

 


Erbrecht

 

BGB § 1960; GNotKG §§ 48, 64
Voraussetzungen für Anordnung einer Nachlasspflegschaft

1. Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB kann das erforderliche Sicherungsbedürfnis fehlen, falls der Erblasser Sorge dafür getragen hat, dass der Nachlass hinreichend gesichert ist. Dazu genügt es aber nicht, dass der Vorerbe einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat. Denn mit dem Tode des Vorerben erlischt grundsätzlich auch eine vom Vorerben erteilte Vollmacht.
2. Der Geschäftswert für die Anordnung der Nachlasspflegschaft richtet sich nach § 64 GNotKG, nicht aber nach § 48 GNotKG. § 48 GNotKG privilegiert nicht generell die Landwirte oder sämtliche gerichtliche oder notarielle Verfahren, die land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz betreffen, sondern unter engen Voraussetzungen allein die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren.

OLG Hamm, Beschl. v. 14.6.2018 – 15 W 54/18

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

StPO § 111l Abs. 1
Keine Anwendung der strafprozessualen Bestimmung über Notveräußerungen auf Grundstücke

§ 111l StPO (Notveräußerung) in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung findet auf Grundstücke keine Anwendung.

BGH, Beschl. v. 11.10.2018 – V ZB 241/17

 


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