Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
AktG
§ 179a; GmbHG § 37 Abs. 1
Gesamtvermögensgeschäft einer GmbH im Liquidationsstadium; keine
analoge Anwendung von § 179a AktG auf die GmbH
a) § 179a AktG ist
auf die GmbH nicht analog anwendbar.
b) Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen
Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames
Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer einen
zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung
herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen
entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält.
c) Missachtet der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur
Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen
im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen
Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt
der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH
aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers
gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen
herleiten, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt
oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss, selbst wenn das
Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht.
BGH, Urt. v.
8.1.2019 – II ZR 364/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 138, 242, 404, 412, 519, 528 Abs. 1, 529 Abs. 2, 818 Abs. 2
Notbedarfseinrede des Beschenkten ggü. Sozialhilfeträger; drohende Beanspruchung eigener Sozialhilfe
bei
Erfüllung des Rückforderungsanspruches
a) Hat der
Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des
Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der
Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen
angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks auch dann
verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs
seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen
könnte.
b) Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu
und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen
Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines
Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom
Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte
annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung
einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers
zu entziehen.
BGH, Urt. v.
20.11.2018 – X ZR 115/16
BGB
§§ 433, 434, 441, 444
Arglisthaftung des Verkäufers bei Verschweigen der
Denkmalschutzeigenschaft einer Immobilie
1. Bei einer vom
Verkäufer nicht offenbarten Denkmalschutzeigenschaft eines
Gebäudes, hier eines im 17. Jahrhundert erstellten
Fachwerkhauses, handelt es sich nicht um einen Rechtsmangel,
sondern um einen Sachmangel. Die Denkmaleigenschaft bedeutet für
ein Kaufobjekt eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, die dem
jeweiligen Eigentümer zusätzliche Verhaltens- und
Unterlassungspflichten auferlegt. Durch die Eintragung in das
Verzeichnis der Baudenkmäler sind die Befugnisse des Eigentümers
nach § 903 BGB nicht unerheblich eingeschränkt.
2. Mit der Denkmalschutzeigenschaft eines Gebäudes ist
verbunden, dass der Eigentümer nach § 2 des
Denkmalschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 22.03.1978 (DSchG,
GVBl. 1978, 159) verpflichtet ist, das Kulturdenkmal im Rahmen
des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen (in Anknüpfung an OLG
Celle, Urteil vom 13.05.1988 – 4 U 107/87 – DNotZ 1988, 702 [BVerwG
11.12.1987 – BVerwG 8 C 55.85]; ferner OLG Saarbrücken, Urteil
vom 06.02.1996 – 4 U 422/95-75 – NJW-RR 1996, 629 ff. [692] für
das niedersächsische und saarländische Landesrecht).
3. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen
offenbarungspflichtiger Mängel, die zur Folge hat, dass der
Verkäufer eines denkmalgeschützten Hauses sich nicht auf einen
Gewährleistungsausschluss stützen kann, setzt voraus, dass dem
Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich
hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese
Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den
Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt
geschlossen hätte.
4. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur
ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht
getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf
bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens"
reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil
verbunden sein muss (in Anknüpfung an OLG Koblenz Hinweis vom
19.01.2009 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO – 2 U 422/08 – BeckRS 2009,
87833; Hinweis vom 20.02.2009 – 2 U 848/08 – BeckRS 2009, 87836;
Hinweisbeschluss vom 04.10.2012 i. V. m. Zurückweisungsbeschluss
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.12. 2012 – 2 U 1020 /11 – BeckRS
2013, 00608 = BauR 2013, 647 (LS) = MDR 2013, 205); Hinweis
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.11.2009 – 2 U 443/09 - NZM 2011,
491).
OLG Koblenz, Urt. v.
20.12.2018 – 1 U 287/18
BGB
§§ 1070, 1195; FamFG §§ 439 Abs. 2, 478 Abs. 1, 479 Abs. 1; GBO §§
19, 41, 42
Löschung einer Inhabergrundschuld
Hat das Grundbuchamt
dem eingetragenen Eigentümer den Brief für eine
Inhabergrundschuld (§ 1195 BGB) ausgehändigt, genügt es für
deren Löschung, wenn der eingetragene Eigentümer die Löschung
bewilligt und einen von ihm erwirkten, rechtskräftigen
Ausschließungsbeschluss vorlegt, in dem der Brief für kraftlos
erklärt wird.
KG, Beschl. v.
22.1.2019 – 1 W 127/18
WEG §
10 Abs. 6 S. 3; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
Zur Vergemeinschaftung von
Individualansprüchen des Wohnungseigentümers aus § 1004 BGB
a) Für
Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des
Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise
keine geborene, sondern lediglich eine gekorene
Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und
soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der
Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß
§ 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der
Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen
Zustands umfasst (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 7.
Februar 2014 – V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17).
b) In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem
Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet
werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig
anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein
einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits
gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die
Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden
Individualprozess zu beenden.
c) Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte
Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an
sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch
gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den
Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren in
entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines
auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens
aussetzen; in der Regel wird das Ermessen dahingehend reduziert
sein, dass die Aussetzung erfolgen muss.
BGH, Urt. v.
26.10.2018 – V ZR 328/17
Familienrecht
BGB
§§ 528 Abs. 1, 1603 Abs. 1
Keine Erhöhung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit bei
Schenkung einer Eigentumswohnung unter lebenslangem
Nießbrauchsvorbehalt
Verschenkt der zum
Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte,
unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare
Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen
Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche
Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach
§ 528 Abs. 1 BGB erhöhen.
BGH, Beschl. v.
20.2.2019 – XII ZB 364/18
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