8. - 12. Oktober 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
8. - 12. Oktober 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 


Entscheidung der Woche

 

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 185
Abtretung einer Grundschuld; Einziehungsermächtigung für den Titelgläubiger

Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2010 – XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 – V ZR 200/09, BKR 2011, 291).

BGH, Urt. v. 6.7.2018 – V ZR 115/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 546 Abs. 1, 1090 Abs. 1
Zum Verhältnis von schuldrechtlichem und dinglichem Nutzungsrecht

Ohne eine ausdrücklich entgegenstehende Abrede dient ein lebenslanges Wohnrecht lediglich zur dinglichen Absicherung für ein mietvertragliches Nutzungsrecht, sodass die Bestimmungen des Mietvertrages maßgeblich sind. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 8.3.2018 – V ZR 200/17

 

BGB §§ 547, 812 Abs. 1 S. 2, 1059a, 1061, 1092 Abs. 2
Verschmelzung einer Dienstbarkeitsberechtigten: Übergang einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bei Ausschluss des originären Rechtsübergangs nach § 1059a BGB

1. Der Übergang von der berechtigten juristischen Person auf deren Rechtsnachfolger kann nach § 1092 Abs. 2 i. V. m. § 1059a Abs. 2 BGB von der Einwilligung des Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden.
2. Bei einer Verschmelzung liegt ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i. S. d § 1059a Abs. 1 Nr. 1 BGB vor.
3. Ist der Rechtsübergang einer Dienstbarkeit demnach ausgeschlossen, so erlischt diese mit Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge. Der Nachweis des Erlöschens gegenüber dem Grundbuchamt kann nicht durch einen Handelsregisterauszug, sondern nur durch Bewilligung geführt werden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 11.4.2018 – 20 U 3691/17

 

GBO § 18; GBBerG § 5 Abs. 1; BGB §§ 1018 ff., 1090 ff.
Unzulässige Zwischenverfügung bei Antrag auf Löschung eines altrechtlichen Wegerechts

1. Der Hinweis des Grundbuchamts, es handele sich bei einem eingetragenen Wegerecht nicht um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Sinne der §§ 1090 ff. BGB, sondern um eine Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 1018 ff. BGB, weshalb es nur gelöscht werden dürfe, wenn der Antragsteller Löschungsbewilligungen aller Eigentümer der herrschenden Grundstücke entsprechend der Identitätserklärung vorlege, zielt nicht auf die Beseitigung eines behebbaren Eintragungshindernisses und kann daher im Verfahren auf Löschung nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.
Eine Zwischenverfügung darf auch nicht ergehen, wenn – was hier hinzutritt – die nach Auffassung des Grundbuchamtes zur Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung der unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt war.
2. Zu den Voraussetzungen der Löschung eines altrechtlichen Wegerechts („... Wegegerechtigkeit zum Gehen und Schieben für die Besitzung des A. [Band 1 S. 121 des Hypothekenbuchs] nach näherer Anleitung des Vertrages vom 24. Februar 1854 eingetragen zufolge Verfügung vom 15. April 1854.“).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.5.2018 – 3 Wx 60/17

 

GBO § 20; BGB §§ 891, 2361 S. 1
Einziehungsbeschluss als Unrichtigkeitsnachweis

1. Die von § 891 BGB aufgestellte Eigentumsvermutung zugunsten des Eingetragenen kann durch Einziehung des Erbscheins, der die Eintragungsgrundlage bildete, erschüttert werden.
2. Das Grundbuchamt darf nicht wissentlich einen gutgläubigen Erwerb herbeiführen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2017 – 13 W 12/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO §§ 6 Abs. 3 S. 1, 111d S. 2
Berücksichtigung längerer Anwaltstätigkeit im Auswahlverfahren für das Amt des Notars

Zur Berücksichtigung längerer Anwaltstätigkeit im Rahmen der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Amt des Notars.

BGH, Beschl. v. 23.7.2018 – NotZ(Brfg) 2/18

 


Newsletter abbestellen

Datenschutzerklärung

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a. D. Dr. Johannes Weber