25. - 29. März 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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25. - 29. März 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

 

Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz (BR Drucksache 84/199 vom 15.3.2019)

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Entscheidung der Woche

 

BGB § 1069 Abs. 1; WEG §§ 35, 42
Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und Nutzungsrecht

a) Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem übertragbaren Recht anwendbaren Vorschriften gehören nur die Vorschriften, die allgemein für die Übertragung des mit dem Nießbrauch zu belastenden Rechts gelten. Ob besondere Ausgestaltungen für die Übertragung des Rechts auch für die Bestellung eines Nießbrauchs gelten, bestimmt sich nach den Vorschriften, die diese Ausgestaltungen zulassen.
b) Bei dem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht kann der Zustimmungsvorbehalt nach § 42 Abs. 1, § 35 Satz 1 WEG nur für die Übertragung des Rechts, nicht dagegen für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten vereinbart werden. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte am Dauernutzungsrecht, die – wie der Nießbrauch – zum Gebrauch und zur Nutzung des zu belastenden Rechts berechtigen, kann aber gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts vereinbart werden.

BGH, Beschl. v. 6.12.2018 – V ZB 94/16

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 164 Abs. 1, 168, 172 Abs. 2; GBO §§ 13, 19
Widerruf der Vollmacht zwischen Beurkundung und Grundbucheintragung

1. Eine vom Vertreter erklärte Bewilligung zur Belastung des Immobilieneigentums des Vertretenen mit einem Grundpfandrecht kann nicht Grundlage einer Eintragung sein, wenn zwar nach Beurkundung, aber vor Eingang des unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom Notar für den verlierenden und den gewinnenden Teil gestellten Vollzugsantrags die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen und der Widerruf noch vor dem Eingang der Bewilligung dem Grundbuchamt bekannt wurde.
2. Dass eine dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde im Beurkundungstermin vorgelegen hat, ist in diesem Fall ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Ausfertigung im Zeitpunkt des Vollzugsantrags beim Grundbuchamt bereits zurückgegeben war.

OLG München, Beschl. v. 15.1.2019 – 34 Wx 389/18

 

BGB §§ 2205 S. 2 u. 3, 2365, 2368 Abs. 3; GBO §§ 19, 39 Abs. 1, 40 Abs. 2
Keine Voreintragung der Erben bei Bewilligung einer Auflassungsvormerkung nebst Finanzierungsgrundschuld durch den Testamentsvollstrecker

Bewilligt der Testamentsvollstrecker über den Nachlass eines Erblassers, der im Grundbuch noch als Berechtigter eingetragen ist, eine Grundbucheintragung (hier: Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld) und handelt er dabei in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis, so bedarf es unabhängig davon, ob die Übertragung oder Aufhebung des für den Erblasser eingetragenen Rechts eingetragen werden soll, verfahrensrechtlich keiner Voreintragung der Erben.

OLG München, Beschl. v. 15.1.2019 – 34 Wx 400/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 119, 1955
Keine Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums über die Rechtsfolgen einer Auflage

1. Die Einlegung der Beschwerde von mehreren Beteiligten gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts (hier: Feststellung, dass die Voraussetzungen für den beantragten Erbschein vorliegen) begründet jeweils mehrere selbständige Beschwerdeverfahren (im Anschluss an OLG München Beschl. v. 6.7.2017 – 31 Wx 409/16 = FGPrax 2017, 281 und OLG Köln Beschluss vom 19.7.2018 – 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18 = BeckRS 2018, 28413).
2. Dies erfordert sowohl eine gesonderte Kostenentscheidung als auch gesonderte Festsetzung des Geschäftswerts für das jeweilige Beschwerdeverfahren.

OLG München, Beschl. v. 15.1.2019 – 31 Wx 216/17

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 53a, 123 Abs. 2 u. 4, 161
Wirksamkeit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bei Verstoß gegen die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

a) Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn Aktionäre nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zugelassen werden, obwohl die Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass sich ein Aktionär in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist legitimieren muss.
b) Eine Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex beeinflusst nicht die Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. Sie macht den Wahlvorschlag des Aufsichtsrats oder seine Bekanntmachung weder unwirksam noch liegt ein für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung relevanter Verstoß gegen Informationspflichten vor.

BGH, Urt. v. 9.10.2018 – II ZR 78/17

 


Steuerrecht

 

GrEStG §§ 1 Abs. 2a, 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 23 Abs. 13; AO §§ 127, 174; AEUV Artt. 198, 199 Nr. 5
Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft durch eine Briefkastengesellschaft

1. NV: Eine im Inland weder als Kapital- noch als Personengesellschaft rechtsfähige Briefkastengesellschaft kann nicht Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwerben.
2. NV: Die Rechtsfähigkeit einer im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (sog. Sitztheorie).
3. NV: Abweichend davon richtet sich die Rechtsfähigkeit nach der sog. Gründungstheorie, wenn eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat nach dessen Vorschrift wirksam gegründet ist.
4. NV: Kommt einer Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der Sitztheorie keine Rechtsfähigkeit zu, kann sie dennoch als Personengesellschaft rechtsfähig sein, wenn sie mehr als einen Gesellschafter besitzt.

BFH, Beschl. v. 8.1.2019 – II B 62/18

 


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