Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 1094, 1097, 470
Löschung eines für den ersten Verkaufsfall bestellten dinglichen
Vorkaufsrechts; Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht;
gemischte Schenkung
1. Wird ein
Grundbuchberichtigungsantrag ausschließlich darauf gestützt,
dass der Unrichtigkeitsnachweis des Grundbuchs geführt sei
(hier: infolge Erlöschens eines eingetragenen Vorkaufsrechts für
den ersten Verkaufsfall), hält das Grundbuchamt dem gegenüber
eine Berichtigungs- und Eintragungsbewilligung für erforderlich,
so kann es deren Vorlage in Ermangelung eines auf diesem Wege
behebbaren Hindernisses nicht mit der Zwischenverfügung
verlangen.
2. Ein Veräußerungsgeschäft mit dem Inhalt einer
(teilentgeltlichen) Übertragung des Grundbesitzes vom Vater auf
den Sohn und künftigen gesetzlichen Erben gegen eine
Einmalzahlung und Einräumung eines zeitlich und räumlich
begrenzten Wohnrechts hat – gleich, ob man die Grundlage des
Eigentumsübergangs in einem Verkauf mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht oder in einem sonstigen Veräußerungsgeschäft
an dem Grundstück sieht – jedenfalls das Erlöschen des für den
ersten Verkaufsfall bestellten Vorkaufsrechts zur Folge.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 5.12.2018 – 3 Wx 139/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 138, 167, 168, 925; GBO §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20, 29
Prüfung des Innenverhältnisses, des Widerrufs und der
Sittenwidrigkeit einer Vollmacht durch das Grundbuchamt
1. Eine
Zwischenverfügung darf dann nicht ergehen, wenn das vom
Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nur mit Mitteln
behoben werden kann, die der Antragsteller in absehbarer Zeit
nicht beibringen kann, und das Grundbuchamt dies weiß.
2. Das Grundbuchamt ist für die Beurteilung, ob eine
unwiderruflich erteilte Vollmacht dennoch wegen bestehender
Widerrufsgründe durch den im Grundbuchverfahren bekannt
gewordenen Widerruf erloschen ist, im Wesentlichen auf die aus
den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie aus dem Vorbringen der
Beteiligten aufgrund freier Beweiswürdigung gewonnene
Überzeugung beschränkt.
3. Zum im Grundbuchverfahren erhobenen Einwand, die im
Ehevertrag erteilte Auflassungsvollmacht sei wegen
Sittenwidrigkeit des Ehevertrags von Anfang an nichtig.
OLG München, Beschl.
v. 7.11.2018 – 34 Wx 395/17
BGB §
652; EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StBerG § 4 Nr. 5
Keine Hinweispflicht des Immobilienmaklers zu steuerrechtlichen
Fragen
a) Einen Makler
trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung
grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche
Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag
stellen, den er vermittelt oder für dessen Abschluss er eine
Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber über die in
diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.
b) Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn
der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als
Fachmann geriert, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung
einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, wenn der
Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar
rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den
Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn
sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss
verleitet.
c) Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur
dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des
vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er aufgrund besonderer
Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss,
seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des
Entstehens einer besonderen Steuerpflicht wie etwa gemäß § 22
Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst ist.
BGH, Urt. v.
12.7.2018 – I ZR 152/17
Gesellschaftsrecht
BGB
§§ 181, 705, 1629 Abs. 2, 1795; FamFG § 382 Abs. 4
Anwendung von § 181 BGB auf Beschluss über die
Geschäftsführerbestellung
§ 181 BGB ist nach
seinem Normzweck nicht auf Beschlüsse anwendbar, die weder die
Satzung ändern noch sonst in das Verhältnis der Gesellschafter
untereinander eingreifen. Bei der Beschlussfassung über die
Geschäftsführerbestellung steht § 181 BGB der Vertretung
minderjähriger Gesellschafter jeweils durch ihre Mutter daher
nicht entgegen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Nürnberg, Beschl.
v. 12.4.2018 – 12 W 669/18
Steuerrecht
GrEStG § 16
Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei Rückabwicklung des
Kaufvertrags
1. Die Anwendung des
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn der
Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem
ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen (wirtschaftlichen)
Interesse verwertet hat.
2. Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem
ursprünglichen Kaufvertrag, wenn er durch seine Unterschrift
unter den Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags
mit einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die
Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Der Anteilserwerb
selbst muss nicht steuerbar sein.
BFH, Urt. v.
19.9.2018 – II R 10/16
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 14
Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei
Wiederholte
Auswärtsbeurkundungen von Grundstückskaufverträgen in den
Räumlichkeiten einer Vertragspartei können die Gefahr des
Anscheins der Abhängigkeit und Parteilichkeit des Notars
begründen.
OLG Celle, Urt. v.
29.8.2018 – Not 1/18
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