25. Februar - 1. März 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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25. Februar - 1. März 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1094, 1097, 470
Löschung eines für den ersten Verkaufsfall bestellten dinglichen Vorkaufsrechts; Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; gemischte Schenkung

1. Wird ein Grundbuchberichtigungsantrag ausschließlich darauf gestützt, dass der Unrichtigkeitsnachweis des Grundbuchs geführt sei (hier: infolge Erlöschens eines eingetragenen Vorkaufsrechts für den ersten Verkaufsfall), hält das Grundbuchamt dem gegenüber eine Berichtigungs- und Eintragungsbewilligung für erforderlich, so kann es deren Vorlage in Ermangelung eines auf diesem Wege behebbaren Hindernisses nicht mit der Zwischenverfügung verlangen.
2. Ein Veräußerungsgeschäft mit dem Inhalt einer (teilentgeltlichen) Übertragung des Grundbesitzes vom Vater auf den Sohn und künftigen gesetzlichen Erben gegen eine Einmalzahlung und Einräumung eines zeitlich und räumlich begrenzten Wohnrechts hat – gleich, ob man die Grundlage des Eigentumsübergangs in einem Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder in einem sonstigen Veräußerungsgeschäft an dem Grundstück sieht – jedenfalls das Erlöschen des für den ersten Verkaufsfall bestellten Vorkaufsrechts zur Folge.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.12.2018 – 3 Wx 139/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 138, 167, 168, 925; GBO §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20, 29
Prüfung des Innenverhältnisses, des Widerrufs und der Sittenwidrigkeit einer Vollmacht durch das Grundbuchamt

1. Eine Zwischenverfügung darf dann nicht ergehen, wenn das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nur mit Mitteln behoben werden kann, die der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht beibringen kann, und das Grundbuchamt dies weiß.
2. Das Grundbuchamt ist für die Beurteilung, ob eine unwiderruflich erteilte Vollmacht dennoch wegen bestehender Widerrufsgründe durch den im Grundbuchverfahren bekannt gewordenen Widerruf erloschen ist, im Wesentlichen auf die aus den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie aus dem Vorbringen der Beteiligten aufgrund freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung beschränkt.
3. Zum im Grundbuchverfahren erhobenen Einwand, die im Ehevertrag erteilte Auflassungsvollmacht sei wegen Sittenwidrigkeit des Ehevertrags von Anfang an nichtig.

OLG München, Beschl. v. 7.11.2018 – 34 Wx 395/17

 

BGB § 652; EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StBerG § 4 Nr. 5
Keine Hinweispflicht des Immobilienmaklers zu steuerrechtlichen Fragen

a) Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.
b) Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet.
c) Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht wie etwa gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst ist.

BGH, Urt. v. 12.7.2018 – I ZR 152/17

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 181, 705, 1629 Abs. 2, 1795; FamFG § 382 Abs. 4
Anwendung von § 181 BGB auf Beschluss über die Geschäftsführerbestellung

§ 181 BGB ist nach seinem Normzweck nicht auf Beschlüsse anwendbar, die weder die Satzung ändern noch sonst in das Verhältnis der Gesellschafter untereinander eingreifen. Bei der Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung steht § 181 BGB der Vertretung minderjähriger Gesellschafter jeweils durch ihre Mutter daher nicht entgegen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.4.2018 – 12 W 669/18

 


Steuerrecht

 

GrEStG § 16
Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei Rückabwicklung des Kaufvertrags

1. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.
2. Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag, wenn er durch seine Unterschrift unter den Vertrag über die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags mit einer grundbesitzenden Gesellschaft bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf. Der Anteilserwerb selbst muss nicht steuerbar sein.

BFH, Urt. v. 19.9.2018 – II R 10/16

 


 Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 14
Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei

Wiederholte Auswärtsbeurkundungen von Grundstückskaufverträgen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei können die Gefahr des Anscheins der Abhängigkeit und Parteilichkeit des Notars begründen.

OLG Celle, Urt. v. 29.8.2018 – Not 1/18

 


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