Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §
10 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 242, 309 Nr. 9 lit. a
Betreutes Wohnen; Kontrahierungszwang in der Gemeinschaftsordnung
Im Rahmen eines
Konzepts zum betreuten Wohnen ist ein in einer Teilungserklärung
enthaltener Kontrahierungszwang unwirksam, durch den die
Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit
einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden
sollen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen, und der den
einzelnen Wohnungseigentümern beziehungsweise der
Wohnungseigentümergemeinschaft keine angemessenen Spielräume für
eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge einräumt
(Anschluss und Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Oktober 2006
– V ZR 289/05, NJW 2007, 213 und vom 21. Dezember 2012 – V ZR
221/11, NJW 2013, 1963).
BGH, Urt. v.
10.1.2019 – III ZR 37/18
Familienrecht
FamFG
§ 303 Abs. 4; BGB § 1902
Rechtsmitteleinlegung gegen Betreuerbestellung durch
Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vorsorgevollmacht
Auch nach einem
wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann
der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im
eigenen Namen, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen
(Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015,
1702).
BGH, Beschl. v.
12.12.2018 – XII ZB 387/18
SGB
II §§ 1a, 12 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1643 Abs. 2
Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung eines minderjährigen Erben
trotz Bezug von Sozialleistungen
1. Ob die
Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB
genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem
wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung
des Nachlassbestands, sondern von einer umfassenden Würdigung
seiner Gesamtbelange samt seiner persönlichen Interessen ab
(vorliegend bejaht wegen Entfremdung vom Erblasser und
Erbausschlagung vorrangiger Erben).
2. Eine Erbausschlagung eines Erben, der im staatlichen
Leistungsbezug steht, ist zwar regelmäßig nicht
genehmigungsfähig, da insoweit dem Staat die Möglichkeit eines
Rückgriffs bzw. einer Einschränkung seiner Leistungen entzogen
wird. Anderes gilt aber, wenn durch die Erbschaft allenfalls ein
Wertzufluss unterhalb des Schonvermögens § 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a
SGB II zu erwarten ist.
OLG Köln, Beschl. v.
13.11.2018 – 10 WF 164/18
Steuerrecht
AO §
45 Abs. 2; BGB §§ 516 Abs. 1, 1378, 2213; BewG §§ 12 Abs. 3, 13 Abs.
1, 14 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1; ErbStG §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs.
3, 11, 14
Schenkungsteuer bei lebenslänglich gestundeter
Zugewinnausgleichsforderung
1. Die
unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer
Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten
Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende
freigebige Zuwendung.
2. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des
ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der
fingierte Fortbestand von Zugewinnausgleichsforderung und
-verbindlichkeit nach § 10 Abs. 3 ErbStG der Berichtigung des
Kapitalwerts des als Vorerwerb anzusetzenden Nutzungsvorteils
nicht entgegen.
BFH, Urt. v.
22.8.2018 – II R 51/15
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO
§ 52
Versagung der Erlaubnis, die der Amtsbezeichnung „Notar außer Dienst“
zu führen
Zu den
Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis, die
Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)"
weiter zu führen.
BGH, Beschl. v.
19.11.2018 – NotZ(BrfG) 5/18
GG
Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 185 Nr. 2, 186, 188
Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung
a) An die
Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung
sind wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die
Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Intensität eines
Eingriffs in dieses grundrechtsgleiche Recht durch eine
öffentliche Zustellung hohe Anforderungen zu stellen.
b) Vor der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung nach § 185
Nr. 2 ZPO kann von einem erneuten
Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene
Geschäftsanschrift nicht deswegen abgesehen werden, weil über
ein halbes Jahr zuvor unter derselben Anschrift ein Schriftstück
nicht hatte zugestellt werden können.
BGH, Urt. v.
31.10.2018 – I ZR 20/18
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