11. - 15. Februar 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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11. - 15. Februar 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 10 Abs. 2 S. 2; BGB §§ 242, 309 Nr. 9 lit. a
Betreutes Wohnen; Kontrahierungszwang in der Gemeinschaftsordnung

Im Rahmen eines Konzepts zum betreuten Wohnen ist ein in einer Teilungserklärung enthaltener Kontrahierungszwang unwirksam, durch den die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen, und der den einzelnen Wohnungseigentümern beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft keine angemessenen Spielräume für eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge einräumt (Anschluss und Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Oktober 2006 – V ZR 289/05, NJW 2007, 213 und vom 21. Dezember 2012 – V ZR 221/11, NJW 2013, 1963).

BGH, Urt. v. 10.1.2019 – III ZR 37/18

 


Familienrecht

 

FamFG § 303 Abs. 4; BGB § 1902
Rechtsmitteleinlegung gegen Betreuerbestellung durch Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vorsorgevollmacht

Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen, Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).

BGH, Beschl. v. 12.12.2018 – XII ZB 387/18

 

SGB II §§ 1a, 12 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1643 Abs. 2
Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung eines minderjährigen Erben trotz Bezug von Sozialleistungen

1. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1643 Abs. 2 BGB genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels unter Berücksichtigung des Nachlassbestands, sondern von einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtbelange samt seiner persönlichen Interessen ab (vorliegend bejaht wegen Entfremdung vom Erblasser und Erbausschlagung vorrangiger Erben).
2. Eine Erbausschlagung eines Erben, der im staatlichen Leistungsbezug steht, ist zwar regelmäßig nicht genehmigungsfähig, da insoweit dem Staat die Möglichkeit eines Rückgriffs bzw. einer Einschränkung seiner Leistungen entzogen wird. Anderes gilt aber, wenn durch die Erbschaft allenfalls ein Wertzufluss unterhalb des Schonvermögens § 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a SGB II zu erwarten ist.

OLG Köln, Beschl. v. 13.11.2018 – 10 WF 164/18

 


Steuerrecht

 

AO § 45 Abs. 2; BGB §§ 516 Abs. 1, 1378, 2213; BewG §§ 12 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1; ErbStG §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3, 11, 14
Schenkungsteuer bei lebenslänglich gestundeter Zugewinnausgleichsforderung

1. Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung.
2. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der fingierte Fortbestand von Zugewinnausgleichsforderung und -verbindlichkeit nach § 10 Abs. 3 ErbStG der Berichtigung des Kapitalwerts des als Vorerwerb anzusetzenden Nutzungsvorteils nicht entgegen.

BFH, Urt. v. 22.8.2018 – II R 51/15

 


 Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 52
Versagung der Erlaubnis, die der Amtsbezeichnung „Notar außer Dienst“ zu führen

Zu den Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiter zu führen.

BGH, Beschl. v. 19.11.2018 – NotZ(BrfG) 5/18

 

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 185 Nr. 2, 186, 188
Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung

a) An die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung sind wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Intensität eines Eingriffs in dieses grundrechtsgleiche Recht durch eine öffentliche Zustellung hohe Anforderungen zu stellen.
b) Vor der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO kann von einem erneuten Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift nicht deswegen abgesehen werden, weil über ein halbes Jahr zuvor unter derselben Anschrift ein Schriftstück nicht hatte zugestellt werden können.

BGH, Urt. v. 31.10.2018 – I ZR 20/18

 


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