Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
UmwG
§§ 194, 202; HGB § 161
Formwechsel einer KG in eine GmbH; Ausscheiden des persönlich
haftenden Gesellschafters
Beim Formwechsel
einer KG in eine GmbH ist das Ausscheiden des persönlich
haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels
möglich.
KG, Beschl. v.
19.12.2018 – 22 W 85/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
InsO
§§ 88, 139; GBO §§ 22 Abs. 1, 29 Abs.1
Löschung eines Pfändungsvermerks im Grundbuchberichtigungsverfahren
bei wg. Rückschlagsperre unwirksamer Pfändung
1. Wird der
Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam,
weil das Pfandrecht von der Rückschlagsperre des § 88 InsO
erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch eingetragenen
Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO
betrieben werden.
2. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines
Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, der
hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich.
OLG Stuttgart,
Beschl. v. 16.11.2018 – 8 W 218/17
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§ 6; FamFG § 395 Abs. 1
Amtslöschung des Geschäftsführers wg. Verurteilung nach
Eintragung
1. Das
Registergericht kann den Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 395
Abs. 1 FamFG auch dann im Handelsregister löschen, wenn sich
seine Eintragung erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum
Geschäftsführer erfolgten Verurteilung als unrichtig erweist.
2. Dabei steht ein Strafbefehl nach § 407 Abs. 1 StPO einer
Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG gleich.
KG, Beschl. v.
17.7.2018 – 22 W 34/18
Erbrecht
BGB
§§ 2247, 2084
Auslegung des „gleichzeitigen Ablebens“ in gemeinschaftlichem
Testament
Haben Ehegatten in
einem gemeinschaftlichen Testament im Anschluss an die
gegenseitige Alleinerbeneinsetzung bestimmt, dass für den Fall
eines gleichzeitigen Ablebens das Erbe unter ihren Neffen bzw.
Nichten aufgeteilt werden soll, so kann der Begriff des
"gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn nur dann dahin
verstanden werden, dass auch das Versterben in erheblich
zeitlichem Abstand umfasst werden sollte, wenn sich hierfür eine
Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 23.10.2018 – 21 W 38/18
Steuerrecht
EStG
§§ 2, 8, 9, 11, 21; AO §§ 180, 182
Ergebniszuweisung einer vermögensverwaltenden GbR bei
Gesellschafterwechsel
Eine Änderung des
bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels einer
vermögensverwaltenden GbR dahin, dass dem während des
Geschäftsjahres der GbR eintretenden Gesellschafter der auf den
Geschäftsanteil fallende Einnahmen- oder
Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr
zugerechnet werden soll, ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn
diese vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung
für die Zukunft getroffen worden ist und alle Gesellschafter
zustimmen. Die abweichende Ergebnisverteilung muss ihren Grund
im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht
rechtsmissbräuchlich sein.
BFH, Urt. v.
25.9.2018 – IX R 35/17
Notarrecht/Verfahrensrecht
HGB
§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 2
Titelumschreibung auf den Kommanditisten bei liquidationsloser
Vollbeendigung der GmbH & Co. KG
1. Mit der Löschung
wegen Vermögenslosigkeit scheidet die Komplementär-GmbH einer
GmbH & Co. KG aus dieser aus (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 2 Nr. 2
HGB). Hierdurch kommt es – ohne Liquidation – zur Vollbeendigung
der GmbH & Co. KG, § 131 Abs. 2 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB.
Infolgedessen geht das Vermögen der GmbH & Co. KG auf den
vorhandenen einzigen Kommanditisten im Wege einer
erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge über (BGH 05.07.2018 – V
ZB 10/18 – DB 2018, 2298).
2. Für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet der
Kommanditist mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen
(vgl. BGH 15.03.2004 – II ZR 247/01 – DB 2004, 1258).
3. Jedenfalls wenn sich die Funktion der GmbH nicht in der
Komplementäreigenschaft in dieser einen Kommanditgesellschaft
erschöpft, ist in der beschriebenen Konstellation nach § 727 ZPO
die Umschreibung eines gegen die KG erwirkten Titels auf den
früheren Kommanditisten möglich. Dem steht die
Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Eine Aufnahme des
Haftungsbegrenzungsvorbehalts in die Klausel ist nicht möglich
und zur Rechtswahrung auch nicht erforderlich.
LAG Düsseldorf,
Beschl. v. 22.11.2018 – 13 Ta 442/17
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