18. - 22 Februar 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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18. - 22. Februar 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

UmwG §§ 194, 202; HGB § 161
Formwechsel einer KG in eine GmbH; Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters

Beim Formwechsel einer KG in eine GmbH ist das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich.

KG, Beschl. v. 19.12.2018 – 22 W 85/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

InsO §§ 88, 139; GBO §§ 22 Abs. 1, 29 Abs.1
Löschung eines Pfändungsvermerks im Grundbuchberichtigungsverfahren bei wg. Rückschlagsperre unwirksamer Pfändung

1. Wird der Beschluss über die Pfändung eines Miterbenanteils unwirksam, weil das Pfandrecht von der Rückschlagsperre des § 88 InsO erfasst wurde, kann die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Pfändungsvermerks im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betrieben werden.
2. Dabei ist der Nachweis des Eingangszeitpunkts eines Insolvenzantrags durch Vorlage des Eröffnungsbeschlusses, der hierzu in seinen Gründen Angaben enthält, möglich.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2018 – 8 W 218/17

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 6; FamFG § 395 Abs. 1
Amtslöschung des Geschäftsführers wg. Verurteilung nach Eintragung

1. Das Registergericht kann den Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 395 Abs. 1 FamFG auch dann im Handelsregister löschen, wenn sich seine Eintragung erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung als unrichtig erweist.
2. Dabei steht ein Strafbefehl nach § 407 Abs. 1 StPO einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG gleich.

KG, Beschl. v. 17.7.2018 – 22 W 34/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2247, 2084
Auslegung des „gleichzeitigen Ablebens“ in gemeinschaftlichem Testament

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament im Anschluss an die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung bestimmt, dass für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens das Erbe unter ihren Neffen bzw. Nichten aufgeteilt werden soll, so kann der Begriff des "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn nur dann dahin verstanden werden, dass auch das Versterben in erheblich zeitlichem Abstand umfasst werden sollte, wenn sich hierfür eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2018 – 21 W 38/18

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 2, 8, 9, 11, 21; AO §§ 180, 182
Ergebniszuweisung einer vermögensverwaltenden GbR bei Gesellschafterwechsel

Eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels einer vermögensverwaltenden GbR dahin, dass dem während des Geschäftsjahres der GbR eintretenden Gesellschafter der auf den Geschäftsanteil fallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet werden soll, ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn diese vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen worden ist und alle Gesellschafter zustimmen. Die abweichende Ergebnisverteilung muss ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.

BFH, Urt. v. 25.9.2018 – IX R 35/17

 


 Notarrecht/Verfahrensrecht

 

HGB §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 2
Titelumschreibung auf den Kommanditisten bei liquidationsloser Vollbeendigung der GmbH & Co. KG

1. Mit der Löschung wegen Vermögenslosigkeit scheidet die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG aus dieser aus (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 2 Nr. 2 HGB). Hierdurch kommt es – ohne Liquidation – zur Vollbeendigung der GmbH & Co. KG, § 131 Abs. 2 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB. Infolgedessen geht das Vermögen der GmbH & Co. KG auf den vorhandenen einzigen Kommanditisten im Wege einer erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge über (BGH 05.07.2018 – V ZB 10/18 – DB 2018, 2298).
2. Für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet der Kommanditist mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH 15.03.2004 – II ZR 247/01 – DB 2004, 1258).
3. Jedenfalls wenn sich die Funktion der GmbH nicht in der Komplementäreigenschaft in dieser einen Kommanditgesellschaft erschöpft, ist in der beschriebenen Konstellation nach § 727 ZPO die Umschreibung eines gegen die KG erwirkten Titels auf den früheren Kommanditisten möglich. Dem steht die Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Eine Aufnahme des Haftungsbegrenzungsvorbehalts in die Klausel ist nicht möglich und zur Rechtswahrung auch nicht erforderlich.

LAG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2018 – 13 Ta 442/17

 


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